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Zürich Obergericht Zivilkammern 28.05.2019 RT190021

28. Mai 2019·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,653 Wörter·~13 min·7

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT190021-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Iseli Urteil vom 28. Mai 2019

in Sachen

Kanton Schwyz, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

vertreten durch Amt für Finanzen Kanton Schwyz,

gegen

A._____ Swiss AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch B._____,

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 18. Januar 2019 (EB180452-M)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Urteil vom 18. Januar 2019 wies das Bezirksgericht Dietikon (fortan: Vorinstanz) das Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers und Beschwerdeführers (fortan: Gesuchsteller) für Fr. 3'320.– (Ordnungsbusse Fr. 3'200.–, diverse Kosten/gesetzliche Gebühren Fr. 120.–) nebst Betreibungskosten (Urk. 1) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Birmensdorf, Zahlungsbefehl vom 17. Oktober 2018, ab. Die Spruchgebühr wurde dem Gesuchsteller auferlegt; der Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan: Gesuchsgegnerin) wurde keine Parteientschädigung zugesprochen (Urk. 6 = Urk. 10). 2. Dagegen erhob der Gesuchsteller am 12. Februar 2019 fristgerecht (vgl. Urk. 7) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 9 S. 2): "1. Das Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Dietikon vom 18. Januar 2019, Geschäft Nr. EB180452-M/U, sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer und Gläubiger der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Birmensdorf, Zahlungsbefehl vom 17. Oktober 2018, für folgende Beträge definitive Rechtsöffnung zu erteilen: CHF 3'200.00 Ordnungsbusse CHF 120.00 diverse Kosten / gesetzliche Gebühren, CHF 73.30 Betreibungskosten, Unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin, insbesondere sei dem Beschwerdeführer / Gläubiger eine angemessene ausserrechtliche Entschädigung auszusprechen." 3. Mit Präsidialverfügung vom 13. Februar 2019 wurde dem Gesuchsteller Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses angesetzt (Urk. 13), welcher fristgerecht einging (Urk. 14). Innert der mit Verfügung vom 28. Februar 2019 angesetzten Frist (Urk. 15) ging keine Beschwerdeantwort ein.

- 3 - II. 1.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Novenverbot, Art. 326 Abs. 1 ZPO). 1.2. Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG erteilt das Gericht definitive Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind unter anderem Verfügungen schweizerischer Verwaltungsbehörden (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Vorausgesetzt wird, dass nicht der Betriebene nach Art. 81 Abs. 1 SchKG durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheides getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. 2. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil, die dem Rechtsöffnungsverfahren zugrunde liegende Ordnungsbussenverfügung der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz vom 20. Oktober 2017 berechtige grundsätzlich zur definitiven Rechtsöffnung. Zu prüfen sei jedoch die – allenfalls fehlende – Kompetenz der Steuerbehörde des Kantons Schwyz zum Erlass einer solchen Ordnungsbussenverfügung. Gemäss § 201 des Steuergesetzes des Kantons Schwyz (StG) werde, wer einer Pflicht, die ihm nach den Vorschriften des Steuergesetzes oder nach einer auf Grund des Steuergesetzes getroffenen Anordnung obliege, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkomme, mit einer Busse bis zu Fr. 1'000.–, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu Fr. 10'000.– bestraft. Damit eine steuerliche Ordnungsbusse im Sinne von § 201 StG ausgesprochen werden könne, müsse zunächst eine entsprechende Verfahrenspflicht seitens der Steuerpflichtigen bestehen und sodann eine Verletzung derselben ge-

- 4 geben sein. In Frage stehe vorliegend eine allfällige Verletzung der Verpflichtung zur Einreichung der Steuererklärung im Sinne von Art. 142 Abs. 2 StG. Die Gesuchsgegnerin vertrete den Standpunkt, dass sie aufgrund ihrer Sitzverlegung vom Kanton Schwyz in den Kanton Zürich während der Steuerperiode 2016 nicht mehr zur Einreichung einer Steuererklärung im Kanton Schwyz verpflichtet gewesen sei. Verlege eine juristische Person während einer Steuerperiode ihren Sitz oder die tatsächliche Verwaltung von einem Kanton in einen anderen, so sei sie gemäss Art. 22 Abs. 1 StHG (Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, SR 642.14) in den beteiligten Kantonen für die gesamte Steuerperiode steuerpflichtig. Veranlagungsbehörde im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StHG sei diejenige des Kantons des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung am Ende der Steuerperiode. Gemäss Art. 39 Abs. 2 StHG gebe die Steuerbehörde des Zuzugskantons derjenigen des Wegzugskantons sodann Kenntnis von der Steuererklärung und der Veranlagung. Der Wegzugskanton nehme daraufhin die Veranlagung für den ihm zustehenden Teil der Steuerfaktoren nach seinem kantonalen Recht vor (unter Verweis auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 17. Mai 2013, A 13 4, E. 3.b, sowie Athanas/Widmer, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, I/1, Art. 22 StHG N 22). Zwar sei die Gesuchsgegnerin in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 Satz 1 StHG beim Wechsel der unbeschränkten Steuerpflicht für die gesamte Steuerperiode in beiden Kantonen steuerpflichtig gewesen, jedoch habe sie ihre Deklarationspflichten gemäss Art. 22 Abs. 1 Satz 2 StHG rechtsgenügend mittels Einreichung einer einzigen Steuererklärung im Zuzugskanton erfüllen können. Der Gesuchsteller verkenne in seiner Argumentation, dass der von ihm zitierte Art. 2 der Verordnung über die Anwendung des Steuerharmonisierungsgesetzes (VO StHG; SR 642.141) im interkantonalen Verhältnis nur für in mehreren Kantonen gleichzeitig steuerpflichtige Personen anwendbar sei, nicht aber – wie dies vorliegend der Fall sei – bei einer zeitverschobenen Steuerpflicht. Vielmehr erfülle die Steuerpflichtige, welche während einer Steuerperiode ihren Sitz oder die tatsächliche Verwaltung von einem Kanton in einen anderen Kanton verlege, ihre Deklarationspflichten – trotz bestehender Steuerpflicht in beiden Kantonen für die gesamte Steuerperiode – rechtsgenügend durch Einreichung einer einzigen Steuer-

- 5 erklärung bei der Steuerverwaltung desjenigen Kantons, in welchem sich der Sitz bzw. der Ort der tatsächlichen Verwaltung am Ende der Steuerperiode befinde, was vorliegend der Kanton Zürich gewesen sei. Vor diesem Hintergrund sei die Gesuchsgegnerin einzig verpflichtet gewesen, im Kanton Zürich eine Steuererklärung für die Steuerperiode 2016 einzureichen. Die Ordnungsbussenverfügung des Kantons Schwyz sei gegenüber der Gesuchsgegnerin somit aufgrund der Verletzung von Verfahrenspflichten erlassen worden, die Letzterer zum fraglichen Zeitpunkt gar nicht obliegen hätten und für deren Nichterfüllung sie konsequenterweise auch nicht bestraft werden könne. Die Steuerbehörde des Kantons Schwyz sei nicht Veranlagungsbehörde und daher nicht zum Erlass der Ordnungsbussenverfügung befugt gewesen, weshalb die Verfügung nichtig sei und es an einem Rechtsöffnungstitel fehle (Urk. 10 S. 4 bis 6). 3. Der Gesuchsteller beanstandet, die Vorinstanz sei aufgrund falscher Interpretation von Bundesrecht zum Schluss gekommen, dass die Ordnungsbussenverfügung nichtig sein solle (Urk. 9 S. 5). Die Steuerperiode, während welcher die Sitzverlegung vorgenommen worden sei, werde entgegen der Vorinstanz nicht (zeitlich) zerlegt. Wer in mehreren Kantonen steuerpflichtig sei, könne seine Steuererklärungspflicht gem. Art. 2 Abs. 2 VO StHG durch Einreichung einer Kopie der Steuererklärung des Wohnsitz- oder des Sitzkantons erfüllen (Urk. 9 S. 3). Die anderen Kantone hätten das Recht, vom Steuerpflichtigen eine Abschrift der Steuererklärung zu verlangen. Die Vorinstanz habe sich unter anderem auf einen alten Kommentar gestützt. Gemäss heute massgebendem Kommentar zum StHG müsse der Steuerpflichtige eine Steuererklärung im Hauptsteuerkanton einreichen und den anderen Kantonen lediglich Kopien dieser Steuererklärung zustellen (Urk. 9 S. 4 unter Verweis auf Urk. 12/8+9). Bundesrat und Parlament hätten die Vereinfachung für den Steuerpflichtigen nicht so weit führen wollen, dass er nur eine Steuererklärung bei einer Steuerbehörde einzureichen habe. Die Vereinfachung beschränke sich auf den Verzicht des Ausfüllens verschiedener Formulare. So müsse der Steuerpflichtige in jedem Kanton die entsprechenden Verfahrensvorschriften bezüglich Steuererklärungsverfahren einhalten, zumal jeder Kanton ein Veranlagungsverfahren nach eigenem kantonalen Recht durchführe (Urk. 9

- 6 - S. 4 unter Verweis auf Baumgartner, Koordination und Vereinfachung der Veranlagungsverfahren, FStR 2001, S. 222 ff., 229). 4.1. Es ist nicht Sache des Rechtsöffnungsgerichtes, den Rechtsöffnungstitel materiell zu überprüfen. Dies ist Aufgabe der Rechtsmittelinstanzen. Die Kognition des Rechtsöffnungsgerichtes ist in Bezug auf die inhaltliche Prüfung des Titels darauf beschränkt, ob der Rechtsöffnungstitel nichtig ist (SK SchKG- Vock/Aepli-Wirz, Art. 80 N 2). Ob Nichtigkeit vorliegt, bestimmt sich im Einzelfall nach der sogenannten Evidenztheorie. Demnach kann die absolute Unwirksamkeit einer Verfügung bejaht werden, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel haben nur in seltenen Ausnahmefällen die Nichtigkeit einer Verfügung zur Folge. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht (BGE 133 II 366 E. 3.2; Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 214 f.). Zudem kann auch die fehlende örtliche Zuständigkeit zur Nichtigkeit einer Verfügung führen (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 128 zweiter Spiegelstrich mit Hinweis auf BGE 101 1b 159). 4.2. Wer in mehreren Kantonen steuerpflichtig ist, kann seine Steuererklärungspflicht durch Einreichung einer Kopie der Steuererklärung des Wohnsitzoder des Sitzkantons erfüllen (Art. 2 Abs. 2 VO StHG; Hervorhebung durch die urteilende Kammer). Die Steuerbehörde des Wohnsitz- oder Sitzkantons teilt den Steuerbehörden der anderen Kantone ihre Steuerveranlagung einschliesslich der interkantonalen Steuerausscheidung und allfälliger Abweichungen gegenüber der Steuererklärung kostenlos mit (Art. 2 Abs. 3 VO StHG). Entgegen der Vorinstanz ist Art. 2 VO StHG auf den vorliegenden Fall anwendbar, da die Gesuchsgegnerin in beiden Kantonen für die gesamte Steuerperiode steuerpflichtig und die Steuerpflicht für das Jahr 2016 damit nicht "zeitverschoben" war. Gemäss Art. 22 Abs. 1 StHG besteht ein konkurrierendes oder paralleles Besteuerungsrecht sämtlicher betroffener Kantone bei persönlicher Zugehörigkeit für die gesamte Steuerperiode. Dies entspricht der Einheit der Steuerperiode und Verfahrensvereinfachung,

- 7 erfordert zugleich aber auch eine Reglung für die Zuordnung von Gewinn und Kapital auf die einzelnen Kantone, um Doppelbesteuerungen zu vermeiden. Die Summe der von sämtlichen Kantonen erfassten Faktoren darf den Betrag der Gesamtfaktoren nicht übersteigen. In der Regel erfolgt die Aufteilung der steuerbaren Elemente zwar nach der Dauer der Zugehörigkeit. Wenn es die Umstände rechtfertigen, ist jedoch auch eine andere Ausscheidungsmethode möglich, z.B. wenn der Gewinn eine ausserordentliche Einnahme enthält oder eine objektmässige Zuordnung bei Liegenschaften zu berücksichtigen ist (Oesterhelt/Schreiber, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], 3. Auflage, Art. 22 StHG N 14 f. mit Hinweisen). Art. 2 VO StHG wurde in Ausführung von Art. 39 Abs. 2 Satz 2 StHG erlassen (vgl. Zweifel/Hunziker, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], 3. Auflage, Art. 39 N 24). Entgegen der Vorinstanz waren sowohl der Kanton Zürich als auch der Kanton Schwyz berechtigt, eine selbständige Veranlagung durchzuführen, wobei dem Kanton Zürich als Sitzkanton per Ende 2016 die Führungsrolle gemäss Art. 39 Abs. 2 Satz 2 StHG zukam (Oesterhelt/Schreiber, in: Zweifel Beusch [Hrsg.], 3. Auflage, Art. 39 StHG N 29 mit Hinweisen). Gemäss Art. 2 Abs. 2 StHG VO muss der Steuerpflichtige somit nur eine Steuererklärung im Hauptsteuerkanton einreichen und den anderen Kantonen nur aber immerhin eine Kopie dieser Steuererklärung zustellen (Oesterhelt/Schreiber, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], 3. Auflage, Art. 22 StHG N 2). Schon die Botschaft zur Koordination und Vereinfachung der Veranlagungsverfahren für die direkten Steuern im interkantonalen Verhältnis vom 24. Mai 2000 hielt fest, dass die Steuererklärung des Wohnsitz- oder Sitzkantons auch gültig für die andern Kantone sei. Letztere könnten beim Steuerpflichtigen eine Kopie dieser Steuererklärung anfordern, die den Steuerformularen des betreffenden Kantons beizulegen sei. Die Anwendung von Artikel 39 Abs. 2 StHG solle deshalb in einer Vollzugsverordnung zum StHG näher geregelt werden (BBl 2000, 3903). In Anwendung der entsprechenden Verordnung war die Gesuchsgegnerin damit verpflichtet, im Kanton Schwyz eine Kopie der Steuererklärung 2016 des Kantons Zürich einzureichen (Art. 2 Abs. 2 VO StHG). Bereits damit wird klar, dass die Bussenverfügung der Steuerverwaltung des Kantons Schwyz vom 20. Oktober 2017 (Urk. 2/2) nicht nichtig ist. Eine allfällige inhaltliche Unrichtigkeit wäre mit den dafür vorgesehenen Rechtsmitteln zu korrigieren gewesen. Sie würde die

- 8 dem Rechtsöffnungsbegehren zugrunde liegende Verfügung jedenfalls nicht nichtig machen. 4.3. Die Beschwerde erweist sich als begründet, weshalb sie gutzuheissen und das Urteil der Vorinstanz vom 18. Januar 2019 aufzuheben ist. 5.1. Die Sache erweist sich als spruchreif (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Der Gesuchsteller beantragte vor Vorinstanz definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'320.– (Ordnungsbusse Fr. 3'200.–, diverse Kosten/gesetzliche Gebühren Fr. 120.–) nebst Betreibungskosten. Der in Betreibung gesetzte Betrag für die Ordnungsbusse wird von der im Rechtsöffnungstitel ausgewiesenen Forderung (Urk. 2/2) gedeckt. Die mit Ordnungsbussenverfügung vom 20. Oktober 2017 verhängte Busse war sodann bei Anhebung der Betreibung am 18. Oktober 2018 (Datum Zustellung Zahlungsbefehl, Urk. 2/1) fällig und gemäss Vollstreckbarkeitserklärung vom 29. Mai 2018 vollstreckbar (Urk. 2/2). Hingegen liegt hinsichtlich der diversen Kosten/gesetzlichen Gebühren kein Rechtsöffnungstitel vor, weshalb dafür keine Rechtsöffnung zu erteilen ist. Für die vom Gesuchsteller ebenfalls verlangten Betreibungskosten (Urk. 1 S. 1) kann ebenso wenig Rechtsöffnung erteilt werden, weil auch hierfür kein Rechtsöffnungstitel vorliegt. Eine Rechtsöffnung ist jedoch auch überflüssig, können doch gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG von den Zahlungen des Schuldners die Kosten vorab erhoben werden, womit diese im Ergebnis zur Schuld geschlagen werden und vom Schuldner zusätzlich zum Betrag, welcher dem Gläubiger zugesprochen worden ist, zu bezahlen sind (BGer 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012, E. 3). 5.2. Zusammengefasst ist dem Gesuchsteller definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'200.– zu erteilen. 6.1. Der Streitwert beträgt sowohl für das erst- als auch für das zweitinstanzliche Verfahren Fr. 3'393.30 (Fr. 3'200.– + Fr. 120.– + Fr. 73.30 Betreibungskosten gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG). Für das erstinstanzliche Verfahren bleibt es bei der unangefochtenen Entscheidgebühr von Fr. 220.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzusetzen und zusammen mit der erstinstanzlichen Ent-

- 9 scheidgebühr ausgangsgemäss der beinahe vollständig unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 6.2. Dem Gesuchsteller ist weder für das erst- noch für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen, da er weder berufsmässig vertreten war noch ein begründeter Fall im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegt. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 18. Januar 2019 aufgehoben. 2. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Birmensdorf, Zahlungsbefehl vom 17. Oktober 2018, definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 3'200.–. Im übrigen wird das Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchtellers abgewiesen. 3. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 220.– und die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 450.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Im übersteigenden Betrag wird der Gesuchsgegnerin Rechnung gestellt. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, dem Gesuchsteller den geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 450.– zu ersetzen. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, das Betreibungsamt Birmensdorf und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 10 - 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'393.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. Mai 2019

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Iseli

versandt am: am

Urteil vom 28. Mai 2019 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 18. Januar 2019 aufgehoben. 2. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Birmensdorf, Zahlungsbefehl vom 17. Oktober 2018, definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 3'200.–. Im übrigen wird das Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchtellers abgewiesen. 3. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 220.– und die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 450.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Im übersteigenden Betrag wird der Gesuchsgegnerin Rechnung gestellt. Die Gesuchsgegnerin wird verpflic... 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, das Betreibungsamt Birmensdorf und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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