Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180232-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Urteil vom 19. Februar 2019
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Inkasso Support B._____ AG
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 17. Oktober 2018 (EB180331-D)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 17. Oktober 2018 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Rümlang-Oberglatt (Zahlungsbefehl vom 8. August 2018) gestützt auf einen Privatkreditvertrag provisorische Rechtsöffnung für Fr. 2'703.70 zuzüglich 5.9 % Zins seit 1. Mai 2018, wies das Gesuch im Mehrbetrag ab, auferlegte die Kosten dem Gesuchsgegner und verpflichtete ihn, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 80.– zu bezahlen (Urk. 10 = Urk. 15). b) Die vom Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) an die Vorinstanz adressierte Eingabe vom 13. Dezember 2018, gleichentags zur Post gegeben, ging am 17. Dezember 2018 bei der Vorinstanz ein (Stempel auf Urk. 12). Mit Brief vom 21. Dezember 2018 leitete diese die Eingabe samt Akten an die erkennende Kammer zur Prüfung, ob es sich um eine Rechtsmitteleingabe handle, weiter (Urk. 17). Die Eingabe samt Akten gingen am 28. Dezember 2018 bei der erkennenden Kammer ein (Urk. 14). Zwar reichte der Gesuchsgegner seine Rechtsschrift trotz korrekter Rechtsmittelbelehrung bei der Vorinstanz ein, moniert jedoch, die Vorinstanz handle ausserhalb ihrer Gerichtsbarkeit und gegen gültige Gesetze (Urk. 14 S. 1). Damit richtet er sich sinngemäss gegen das Urteil vom 17. Oktober 2018. Seine Eingabe ist daher als Beschwerde entgegenzunehmen. c) Eine Beschwerde ist innerhalb der Beschwerdefrist bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdefrist beträgt für den im summarischen Verfahren ergangenen Rechtsöffnungsentscheid 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerdeschrift spätestens am letzten Tag der Frist bei der Rechtsmittelinstanz eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben worden ist (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Auch die rechtzeitige versehentliche Einreichung eines Rechtsmittels bei der Vorinstanz ist nach Praxis des Bundesgerichts in analoger Anwendung von Art. 48 Abs. 3 BGG fristwahrend, da eine Partei nicht ohne Not um die Beurteilung ihres Rechtsbegehrens durch die zuständige Instanz gebracht werden soll; die Vorinstanz hat in solchen Fällen das Rechtsmittel unverzüglich an die zu-
- 3 ständige Rechtsmittelinstanz weiterzuleiten (BGE 140 III 636 E. 2 ff.). Das Urteil der Vorinstanz vom 17. Oktober 2018 wurde dem Gesuchsgegner am 11. Dezember 2018 zugestellt (Urk. 11/2), entsprechend lief die 10-tägige Beschwerdefrist bis zum 21. Dezember 2018. Die Eingabe des Gesuchsgegners vom 13. Dezember 2018 (Datum Poststempel: 13. Dezember 2018; an Urk. 14 angeheftetes Couvert) erfolgte somit innerhalb der Rechtsmittelfrist. 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.). 3. a) Die Vorinstanz erwog, der zwischen den Parteien abgeschlossener Privatkredit über Fr. 15'914.40 setze sich aus einem Privatkredit von Fr. 15'000.– und einem Jahreszins von 5.9 % zusammen. Die Berechnung basiere auf 24 Raten à Fr. 663.10, wobei der Zins ab Auszahlungstermin unter Beachtung der effektiven Beanspruchungsdauer berechnet werde. Der Kreditvertrag stelle eine durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG und damit einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar (Urk. 15 S. 4 und 5). Der Gesuchgegner bestreite – soweit verständlich – nicht, dass er von der Gesuchstellerin einen Kredit von Fr. 15'000.– zuzüglich Zins erhalten habe und ihr dieses Geld schulde (Urk. 15 S. 5). Zusammengefasst äussere er sich einzig dahingehend, dass er nicht unter die Gerichtsbarkeit der staatlichen Gerichte, insbesondere der Vorinstanz, falle (Urk. 15 S. 5 f.). Der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag erkläre die staatlichen Gerichte als zuständig und das Schweizer Recht als anwendbar. Mit der Unterzeichnung habe der Gesuchsgegner die Gerichtsbarkeit der staatlichen Gerichte und auch der Vorinstanz anerkannt. Er mache keine Einwendungen geltend, welche den Rechtsöffnungstitel entkräften würden und bringe auch keine weiteren Einwendungen gegen die Schuldanerkennung vor. Ob der Gesuchsgegner die Forderung anerkenne oder bestreite, sei seiner Eingabe nicht zu entnehmen (Urk. 15 S. 6).
- 4 b) Fehl geht die vom Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren aufs Neue vorgebrachte Rüge, die Vorinstanz handle ausserhalb ihrer Gerichtsbarkeit sowie gegen gültige Gesetze und internationale Vereinbarungen (Urk. 14 S. 1). Seinem Standpunkt, er falle nicht unter die Gerichtsbarkeit der staatlichen Gerichte und die der Vorinstanz, sind die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz entgegenzuhalten (Urk. 15 S. 6): Der von ihm unterzeichnete Privatkreditvertrag erklärt die staatlichen Gerichte als zuständig und das Schweizer Recht als anwendbar (Urk. 3/1). Damit anerkannte er die Gerichtsbarkeit der staatlichen Gerichte und auch die der Vorinstanz. Sein in diesem Zusammenhang im Beschwerdeverfahren von der Vorinstanz, der Vorderrichterin und dem Gerichtsschreiber geforderter Nachweis, dass eine "rechtmässige Bindung" zwischen ihm und ihnen bestehe (Urk. 14 S. 1), erweist sich damit als unnötig. Die weiteren – soweit verständlichen – Vorbringen des Gesuchsgegners beinhalten Beweisaufforderungen an die Vorinstanz, die in keinem (ersichtlichen) Zusammenhang zur Forderung stehen, oder sie erschöpfen sich im Wesentlichen darin, das im erstinstanzlichen Verfahren Vorgebrachte zu wiederholen (Urk. 14 S. 2 f.). Er setzt sich mit den entscheidrelevanten Erwägungen im angefochtenen Urteil nicht ansatzweise auseinander und legt nicht dar, weshalb die Erwägungen der Vorinstanz nicht korrekt seien. Seine Vorbringen ändern nichts am Bestand der Forderung. Soweit nachvollziehbar, bestreitet der Gesuchsgegner denn auch die Qualität des Kreditvertrages als provisorischer Rechtsöffnungstitel nicht. c) Zusammenfassend bringt der Gesuchsgegner keine Rügen vor, welche die Rechtsanwendung der Vorinstanz als unrichtig oder deren Sachverhaltsfeststellung gar als offensichtlich unrichtig erscheinen liessen. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Umständehalber ist auf das Erheben von Kosten im Beschwerdeverfahren zu verzichten. Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).
- 5 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde des Gesuchsgegners wird abgewiesen. 2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 14 und Urk. 16/1-3 in Kopie, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'703.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Februar 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño versandt am: bz
Urteil vom 19. Februar 2019 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde des Gesuchsgegners wird abgewiesen. 2. Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 14 und Urk. 16/1-3 in Kopie, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...