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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.02.2019 RT180231

6. Februar 2019·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,628 Wörter·~8 min·5

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT180231-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 6. Februar 2019

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Gemeinde B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Gemeindeverwaltung B._____

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 5. Oktober 2018 (EB180394-I)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 5. Oktober 2018 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Dübendorf (Zahlungsbefehl vom 12. Juli 2018) gestützt auf die Rechnung für Abfallentsorgung Nr. … vom 5. März 2018 für die ausstehende Abfallgebühr betreffend das Jahr 2018 definitive Rechtsöffnung für Fr. 90.– nebst 5 % Zins seit 5. April 2018 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss jenem Entscheid (Urk. 19 S. 9 f. = Urk. 15 S. 9 f.). Dieses Urteil erging zunächst in unbegründeter, hernach auf Begehren des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) in begründeter Form (Urk. 12; Urk. 14; Urk. 15). 1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsgegner mit Schreiben vom 24. Dezember 2018 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 27. Dezember 2018) innert Frist Beschwerde mit folgendem Antrag (Urk. 18): "Aus diesem Grund beantrage ich das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 5. Oktober 2018 aufzuheben. Zusätzlich sollen sämtliche Kosten des ungerechtfertigten Verfahrens der Klägerin auferlegt werden und der beklagten Partei ein Umtriebsentschädigung von CHF 250.00 zugesprochen werden." 2.1 Die Vorinstanz qualifizierte die Rechnung für Abfallentsorgung Nr. … der Gesuchstellerin vom 5. März 2018 als rechtskräftige und vollstreckbare Verfügung einer Verwaltungsbehörde (Urk. 19 S. 4 ff.). In Bezug auf die vom Gesuchsgegner am 11. September 2018 unaufgefordert eingereichte schriftliche Stellungnahme (Urk. 7) kam sie zum Schluss, dass diese nicht zu berücksichtigen sei, da es nicht im Belieben einer Partei stehe, anstelle der Teilnahme an der Verhandlung eine schriftliche Stellungnahme einzureichen. Selbst wenn die Eingabe zu berücksichtigen wäre, träfen die Aussagen des Gesuchsgegners nicht zu: Er übersehe, dass für das vorliegend summarische Verfahren ein Schlichtungsverfahren entfalle (Urk. 19 S. 3). Sodann hielt sie fest, dass der Gesuchsgegner nicht zur auf den 3. Oktober 2018 angesetzten Verhandlung erschienen sei und damit

- 3 auch keine Einwände im Sinne einer Tilgung, Stundung oder Verjährung vorgebracht habe (Urk. 19 S. 8). 2.2 Der Gesuchsgegner macht beschwerdeweise geltend, die Forderung von Fr. 90.– per 21. Juni 2019 [recte: 2018] vollumfänglich bezahlt zu haben und reicht hierzu einen Bankbeleg der Raiffeisenbank … vom 24. Dezember 2018 ein (Urk. 18; Urk. 21/2). Entsprechend beantrage er die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils vom 5. Oktober 2018 (Urk. 18). 3.1 Vorliegend stellt der Gesuchsgegner lediglich Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides. Da die Beschwerdeinstanz bei Spruchreife auch in der Sache neu entscheiden kann (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO), genügt es grundsätzlich nicht, nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheides zu verlangen, vielmehr muss auch ein Antrag in der Sache gestellt werden. Ein solcher Antrag (auf Aufhebung) kommt indes dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz wegen fehlender Spruchreife nur kassatorisch entscheiden kann (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO, Hungerbühler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 322 N 9 i.V.m. Art. 312 N 17). Fehlt ein genügender Antrag, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (Reetz/Theiler in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. A., Art. 311 N 34 f. i.V.m. Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 321 N 14). Der vorliegende Fall ist spruchreif, weshalb die Beschwerdeinstanz in der Sache entscheiden kann; es bedarf demnach eines Antrages in der Sache. Da der Gesuchsgegner einen solchen nicht gestellt hat, ist sein Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils an sich mangelhaft. Indes ist auf eine Beschwerde mit einem formell mangelhaften Antrag ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid ergibt, was der Beschwerdeführer in der Sache verlangt. Entsprechend sind Rechtsmittelanträge im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 Erw. 4.2 und Erw. 4.3). 3.2 Der Gesuchsgegner stellt sich in seiner Beschwerdebegründung nicht nur auf den Standpunkt, dass das vorinstanzliche Urteil vom 5. Oktober 2018 aufgehoben werden soll, sondern macht geltend, die Forderung bereits vor Anhebung der Betreibung getilgt zu haben, weshalb sowohl die Betreibung zu Unrecht

- 4 erfolgt als auch die Rechtsöffnung zu Unrecht erteilt worden sei. Damit ist davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner in der Sache die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens anstrebt. Entsprechend ist auf die Beschwerde einzutreten. 4.1.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat sich die beschwerdeführende Partei in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je m.H.. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Beschwerdeverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.). 4.1.2 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.H.; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. A., Art. 326 N 4; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1).

- 5 - 4.2.1 Der Gesuchsgegner ist vor Vorinstanz zur Hauptverhandlung vom 3. Oktober 2018 unentschuldigt nicht erschienen (Prot. I S. 5). Diese Feststellung der Vorinstanz (Urk. 19 S. 2, E. 1.4) bestreitet er auch zu Recht nicht. Ebenso wenig setzt er sich mit der Erwägung der Vorinstanz auseinander, wonach seine unaufgefordert eingereichte Stellungnahme vom 11. September 2018 nicht zu berücksichtigen war (Urk. 19 S. 3, E. 2.1.4-2.1.5). Damit aber war der Gesuchsgegner vor Vorinstanz säumig. 4.2.2 Soweit er nun erstmals im Beschwerdeverfahren vorbringt, die Forderung getilgt zu haben, handelt es sich dabei um ein Novum, welches – wie in Erwägung 4.1.2 hiervor ausgeführt – unzulässig und damit unbeachtlich ist. Ebenso unzulässig ist der erstmals im Beschwerdeverfahren neu eingereichte Beleg der Raiffeisenbank … vom 24. Dezember 2018 (Urk. 21/2). Diesen Beleg hätte der Gesuchsgegner vor Vorinstanz einreichen müssen. Dementsprechend ist auf den Einwand der Tilgung nicht weiter einzugehen, zumal sich der Gesuchsgegner auch nicht im Ansatz mit der zutreffenden Erwägung der Vorinstanz auseinandersetzt, wonach er keine Einwände im Sinne einer Tilgung, Stundung oder Verjährung vorgebracht habe (Urk. 19 S.8, E. 2.6.2). Ebenso wenig ist auf den erstmals im Beschwerdeverfahren gestellten Antrag auf Zusprechung einer Umtriebsentschädigung einzugehen, da auch dieser Antrag zufolge Novenverbots unzulässig und unbeachtlich ist. 4.3 Ohnehin fehlt es im Übrigen an einer Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, weshalb die Beschwerdebegründung den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt (s. Erwägung 4.1.1 hiervor). 4.4 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf

- 6 - Fr. 150.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2 Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 18, Urk. 20 und Urk. 21/2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 90.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 7 - Zürich, 6. Februar 2019

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: sf

Urteil vom 6. Februar 2019 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je einer Kopie der Urk. 18, Urk. 20 und Urk. 21/2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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