Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180229-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N.A. Gerber Urteil vom 6. März 2019
in Sachen
Staat Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdeführer
vertreten durch Statthalteramt Bezirk Dielsdorf
gegen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 17. Dezember 2018 (EB180398-D)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 17. Dezember 2018 wies das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Regensdorf, Zahlungsbefehl vom 3. September 2018, ab (Urk. 9 = Urk. 12). 1.2. Dagegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 18. Dezember 2018 innert Frist Beschwerde mit folgendem Antrag (Urk. 11 S. 1): "Das Urteil (act. 7) ist aufzuheben und stattdessen die geforderte Rechtsöffnung zu erteilen, unter Kosten und Entschädigungsfolgen für den Gesuchsgegner." 1.3. Mit Verfügung vom 28. Januar 2019 wurde der Vorinstanz Frist angesetzt, um zur Beschwerde des Gesuchstellers Stellung zu nehmen (Urk. 16). Mit Eingabe vom 6. Februar 2019 reichte die Vorinstanz eine entsprechende Stellungnahme ein (Urk. 17). Innert der ihm mit Verfügung vom 8. Februar 2019 (Urk. 18) angesetzten Frist reichte der Gesuchsgegner keine Beschwerdeantwort bzw. Stellungnahme zur Eingabe der Vorinstanz vom 6. Februar 2019 ein. 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei hat sich die beschwerdeführende Partei (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_117/2016 vom 9. Juni 2016, E. 3.2.1). Noven können in der Beschwerde jedoch so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (BGE 139 III 466 E. 3.4; bestätigt in BGer 4A_51/2015 vom 20. April
- 3 - 2015, E. 4.5.1; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4a; Steininger, DIKE- Komm-ZPO, Art. 326 N 2; OFK-ZPO-Gehri, Art. 326 N 1; OGer ZH RE160011 vom 10.11.2016, E. 6). 3.1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil, definitive Rechtsöffnung werde erteilt, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruhe (Art. 80 Abs. 1 SchKG), sofern nicht der Betriebene durch Urkunden beweise, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden sei, oder die Verjährung anrufe (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Verfügungen und Entscheide eidgenössischer Behörden und kantonaler Instanzen müssten vollstreckbar sein, was von Amtes wegen zu prüfen sei. Gegen den vom Gesuchsteller ins Recht gelegten Strafbefehl vom 23. April 2018 sei vom Gesuchsgegner Einsprache beim Bezirksgericht Dielsdorf erhoben worden. Die Einsprache sei vom Bezirksgericht Dielsdorf mit Verfügung vom 1. Juni 2018 als ungültig betrachtet worden. Gegen diese Verfügung sei vom Gesuchsgegner beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben worden. Die Beschwerde sei mit Verfügung vom 14. August 2018 abgewiesen worden. Die vom Gesuchsteller ins Recht gelegte Verfügung vom 14. August 2018 habe keine Rechtskraftbescheinigung enthalten, weshalb dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 5. November 2018 eine Nachfrist zur Einreichung eines definitiven Rechtsöffnungstitels samt Rechtskraftbescheinigung angesetzt worden sei. Diese Nachfrist sei ungenützt verstrichen. Somit werde das Verfahren androhungsgemäss aufgrund der vorliegenden Akten weitergeführt. Da die Vollstreckbarkeit von Amtes wegen zu prüfen sei, sei die definitive Rechtsöffnung mangels vollstreckbarem Rechtsöffnungstitel zu verweigern (Urk. 12 E. III). 3.2. Der Gesuchsteller rügt, die Vorinstanz berücksichtige in Ziffer III.2.3 des angefochtenen Urteils nicht, dass der Rechtsöffnungstitel (Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. August 2018 mit Rechtskraftbescheinigung) im Original und in Kopie sehr wohl in ihrem Besitz gewesen sei, sei doch die Rechtskraftbescheinigung dieser Verfügung mit Schreiben vom 26. September 2018 beim Obergericht angefordert, diese am 30. Oktober 2018 ausgestellt, am 2. November 2018 erhalten und gleichentags der Vorinstanz eingereicht worden.
- 4 - Am 5. November 2018 habe die Vorinstanz den Empfang dieser Sendung bescheinigt. Gleichentags habe die Vorinstanz die in Erwägung 2.3 des vorinstanzlichen Urteils erwähnte Verfügung erlassen. Auf diese Verfügung sei nur hinsichtlich des Kostenvorschusses eingegangen worden, nicht aber hinsichtlich der Nachreichung des Rechtsöffnungstitels, da letzterer ja bereits im Besitz des Gerichtes gewesen sei. Mit ihrer Verfügung vom 23. November 2018 habe die Vorinstanz denn auch den Gesuchsgegner zur Stellungnahme aufgefordert. Dies habe annehmen lassen, das Gericht habe den Rechtsöffnungstitel berücksichtigt. Der Rechtsöffnungstitel sei also am gleichen Tag im Besitz der Vorinstanz gewesen, wie jene die Verfügung zu deren Einreichung erlassen habe. Dass die Vorinstanz im angefochtenen Urteil behaupte, ein Rechtsöffnungstitel samt Rechtskraftbescheinigung sei nicht innert Frist eingegangen, sei deshalb falsch. Der fristgerecht eingereichte Rechtsöffnungstitel sei zu berücksichtigen (Urk. 11). Zur Untermauerung dieser Vorbringen reicht der Gesuchsteller die Anforderung der Rechtskraft- und Vollzugsbescheinigung vom 26. September 2018, die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. August 2018 samt Rechtskraftbescheinigung sowie das Übermittlungsschreiben an die Vorinstanz bezüglich derselben vom 2. November 2018 samt Zustellnachweis ein (Urk. 14/1, /3 und /4). 3.3.1. Der Gesuchsteller bringt in seiner Beschwerdeschrift zahlreiche neue Behauptungen sowie neue Beweismittel (Urk. 14/1, /3-4) vor, welche das rechtzeitige Einreichen der Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. August 2018 mit Rechtskraftbescheinigung vor Vorinstanz darlegen und belegen sollen. Diese Noven sind zulässig und zu beachten. Der Gesuchsteller sah sich vor Vor-instanz nicht dazu veranlasst, die entsprechenden Behauptungen aufzustellen und zu belegen. Die Noven wurden erst durch den vorinstanzlichen Entscheid veranlasst (BGE 139 III 466 E. 3.4; vgl. auch E. 2). So war die Nichtabnahme bzw. Nichtberücksichtigung dieser Urkunde durch die Vorinstanz für den Gesuchsteller nämlich erst aus dem angefochtenen Urteil erkennbar. 3.3.2. Jede beweisbelastete Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt (Art. 152 Abs. 1 ZPO). Es handelt sich bei diesem Beweisanspruch um das Korrelat zur
- 5 - Beweislast. Denn wenn eine Partei jene Tatsachen zu beweisen hat, aus denen sie Rechte ableitet, muss ihr folgerichtig auch zugestanden werden, deren Beweis anzutreten. Das Recht auf Beweis ist ausserdem Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 53 ZPO und Art. 29 BV) und der Beweislastverteilungsregeln (Art. 8 ZGB; vgl. OGer ZH LB160050 vom 17.03.2017, E. II.1c). Der Gesuchsteller bringt vor, der Rechtsöffnungstitel mit Rechtskraftbescheinigung sei der Vorinstanz innert Frist eingereicht und von dieser zu Unrecht nicht berücksichtigt worden (Urk. 11). Diese Behauptung blieb unbestritten. Die Vorinstanz räumt in ihrer Stellungnahme vom 6. Februar 2019 ein, nach Sichtung der Empfangsbescheinigung habe eine gerichtsinterne Abklärung ergeben, dass die vom Gesuchsteller eingereichte Rechtskraftbescheinigung nie Eingang in das entsprechende Dossier gefunden habe und bis heute nicht auffindbar sei. Entsprechend sei die Rechtskraftbescheinigung im Zeitpunkt des Urteils nicht in den Akten des Rechtsöffnungsverfahrens gelegen und habe demnach keinen Eingang in die Urteilsfällung im Rechtsöffnungsverfahren gefunden. Der Fehler liege also offensichtlich beim Gericht und nicht beim Gesuchsteller, der den Rechtsöffnungstitel mit Rechtskraftbescheinigung dem Gericht fristgerecht eingereicht habe (Urk. 17). Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der im Recht liegenden unterzeichneten Empfangsbescheinigung (Urk. 14/4) ist davon auszugehen, dass die Verfügung des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 14. August 2018 mit Rechtskraftbescheinigung der Vorinstanz am 5. November 2018 zugegangen ist, d.h. gleichentags wie von dieser Nachfrist zur Einreichung der entsprechenden Urkunde angesetzt wurde (vgl. Urk. 5). Indem die Vorinstanz dieses form- und fristgerecht angebotene Beweismittel nicht abnahm, hat sie das Recht auf Beweis (Art. 152 ZPO) des Gesuchstellers und sein rechtliches Gehör (Art. 53 ZPO) verletzt. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und das vorinstanzliche Urteil aufzuheben. 3.3.3. Heisst die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde gut, hebt sie den angefochtenen Entscheid auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück (Art. 327 Abs. 3 lit. a ZPO); ist die Sache spruchreif, entscheidet sie neu (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Vorliegend ist von der Spruchreife der Sache auszugehen, zumal die vom Gesuchsteller mit seiner Beschwerde ins Recht gelegte Verfügung des
- 6 - Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. August 2018 mit Rechtskraftbescheinigung (Urk. 14/3) im Beschwerdeverfahren nach dem vorstehend Gesagten (vgl. E. 3.3.1) berücksichtigt werden kann. Sodann hatte der Gesuchsgegner nach Zustellung dieser Urkunde mit Verfügung vom 8. Februar 2019 (Urk. 18) im Rahmen der Beschwerdeantwort auch Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen; mithin wurde diesbezüglich sein rechtliches Gehör (Art. 53 Abs. 1 ZPO) gewahrt. 3.3.4. Der Gesuchsteller beantragt definitive Rechtsöffnung für Fr. 792.50 und die Betreibungskosten von Fr. 53.30 gestützt auf den Strafbefehl vom 23. April 2018 (Urk. 3/1), die Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Dielsdorf vom 1. Juni 2018 (Urk. 3/2), mit welcher die vom Gesuchsgegner hiergegen erhobene Einsprache als ungültig betrachtet wurde, sowie die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. August 2018 (Urk. 3/3), mit welcher die wiederum gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde des Gesuchsgegners abgewiesen wurde. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (vgl. Urk. 12 E. III.2.1), kann der Gläubiger die definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Gegen den als Rechtsöffnungstitel vorgelegten Entscheid darf kein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung mehr zur Verfügung stehen, was von Amtes wegen zu prüfen ist (Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 224). Dies ist vorliegend durch die im Recht liegende Rechtskraftbescheinigung, datierend vom 30. Oktober 2018 (Urk. 14/3), festgehalten auf dem Entscheid des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 14. August 2018, belegt. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Entsprechende Einwendungen wurden vom Gesuchsgegner in seiner Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch vom 12. Dezember 2018 nicht erhoben. Der Gesuchsgegner äussert sich lediglich zum dem Strafbefehl zugrundeliegenden Tatgeschehen, welches er für unrichtig festgestellt hält. Ferner führt er an, er verlange, dass B._____ als Zeugin befragt werde, und weist darauf hin, dass die
- 7 - Zeugin C._____ Falschaussagen gemacht habe. Weiter hält er fest, die Frist für das Unterzeichnen eines Strafantrages betrage drei Monate. Folglich könne D._____ gar nicht gegen ihn klagen (Urk. 7). Diese Ausführungen zielen ins Leere. Im Rechtsöffnungsverfahren ist nämlich einzig darüber zu entscheiden, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Entscheids kann hingegen nicht mehr überprüft werden. Der Rechtsöffnungsrichter darf daher den vorliegend als Rechtsöffnungstitel für die Busse und die Gebühren dienenden Strafbefehl vom 23. April 2018 (Urk. 3/1) nicht nochmals selber überprüfen. So steht es dem Rechtsöffnungsrichter nicht zu, über den materiellen Bestand der Forderung bzw. über die materielle Richtigkeit des Entscheides zu befinden (BGer 5A_647/2016 vom 19. Dezember 2016, E. 2.2 m.w.H.; BGE 142 III 78 E. 3.1 m.w.H.). Für die vom Gesuchsteller ebenfalls verlangten Betreibungskosten (Urk. 1) kann indes keine Rechtsöffnung erteilt werden, weil hierfür kein Rechtsöffnungstitel vorliegt. Eine diesbezügliche Erteilung der Rechtsöffnung ist denn auch überflüssig, können doch gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG von den Zahlungen des Schuldners die Kosten vorab erhoben werden. Damit werden diese im Ergebnis zur Schuld geschlagen und sind vom Schuldner zusätzlich zum Betrag, welcher dem Gläubiger zugesprochen worden ist, zu bezahlen (BGer 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012, E. 3; OGer ZH RT180067 vom 06.07.2018, E. 4.3). Zusammengefasst ist dem Gesuchsteller definitive Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 792.50. 4.1. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 792.50. Für das erstinstanzliche Verfahren bleibt es bei der unangefochtenen Entscheidgebühr von Fr. 150.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 225.– festzusetzen und zusammen mit der erstinstanzlichen Entscheidgebühr ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz sei der Vollständigkeit halber hinsichtlich der von ihr getroffenen Kostenregelung darauf hingewiesen, dass dem Kanton in Zivilverfahren keine Gerichtskosten und
- 8 folgerichtig auch keine Kautionen auferlegt werden (Art. 116 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 200 GOG). 4.2. Der Gesuchsteller beantragt sowohl für das erst- als auch für das zweitinstanzliche Verfahren die Zusprechung einer Entschädigung (Urk. 1; Urk. 11 S. 1). Ein begründeter Fall im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO, welcher die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung für eine nicht berufsmässig vertretene Partei vorsieht, liegt nicht vor. Der Gesuchsteller ist seinerseits vertreten durch eine Verwaltungsbehörde, die lediglich ihre Amtspflicht wahrnimmt. Er ist weder berufsmässig vertreten noch ist ihm ein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Entsprechend ist das Begehren abzuweisen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 17. Dezember 2018 aufgehoben. 2. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Regensdorf, Zahlungsbefehl vom 3. September 2018, definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 792.50. Im übrigen Umfang wird das Gesuch abgewiesen. 3. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– und die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 225.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an − den Gesuchsteller, − den Gesuchsgegner, − die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- 9 - Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 792.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. März 2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. N.A. Gerber versandt am: mc
Urteil vom 6. März 2019 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 17. Dezember 2018 aufgehoben. 2. Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Regensdorf, Zahlungsbefehl vom 3. September 2018, definitive Rechtsöffnung erteilt für Fr. 792.50. Im übrigen Umfang wird das Gesuch abgewiesen. 3. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– und die zweitinstanzliche Entscheidgebühr auf Fr. 225.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller, den Gesuchsgegner, die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...