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Zürich Obergericht Zivilkammern 04.01.2019 RT180226

4. Januar 2019·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·737 Wörter·~4 min·6

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT180226-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 4. Januar 2019

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Stadt Bülach, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Stadtkasse Bülach

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 20. November 2018 (EB180472-C)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Verfügung vom 20. November 2018 nahm das Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) dem Gesuchsgegner die ihm mit Verfügung vom 24. Oktober 2018 angesetzte Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Bülach (Zahlungsbefehl vom 14. Juni 2018) ab und sistierte das Rechtsöffnungsverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens CB180027-C (Vi-Urk. 16 = Urk. 2). b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 14. Dezember 2018 Beschwerde erhoben (Urk. 1). c) Die vom Gesuchsgegner bei der II. Zivilkammer des Obergerichts eingereichte Rechtsmitteleingabe richtet sich sowohl gegen einen Endentscheid des Bezirksgerichts Bülach vom 28. November 2018 in dessen Verfahren CB180027- C als auch gegen die vorgenannte vorinstanzliche Verfügung vom 20. November 2018 (vgl. Urk. 1 Betreff und erster Absatz). Die II. Zivilkammer hat ein Doppel der Rechtsmitteleingabe der I. Zivilkammer übermittelt, weil Beschwerden gegen Rechtsöffnungsentscheide von der I. Zivilkammer behandelt werden. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird damit einzig die Beschwerde gegen die vorgenannte Sistierungsverfügung vom 20. November 2018 im Rechtsöffnungsverfahren behandelt (nicht dagegen die Anfechtung des Endentscheids vom 28. November 2018). d) Die Akten des vorinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahrens wurden beigezogen. Da sich die vorliegende Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die angefochtene Verfügung wurde dem Gesuchsgegner am 24. November 2018 zugestellt (Urk. 17). Die Frist zur Einreichung der Beschwerde beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO), was auch in der Rechtsmittelbelehrung (Urk. 2 Dispositiv Ziffer 4) korrekt angegeben wurde. Die Frist lief demzufolge am 4. Dezember 2018 ab (Art. 142 ZPO). Die Postauf-

- 3 gabe der Beschwerde erfolgte am 14. Dezember 2018 (Kopie des Briefumschlags bei Urk. 1) und die Beschwerde ist am 17. Dezember 2018 beim Obergericht eingegangen (Eingangsstempel auf Urk. 1). Die Beschwerde ist damit verspätet erhoben worden und auf sie kann demzufolge nicht eingetreten werden. 3. a) Die Beschwerde beschlägt ein Rechtsöffnungsverfahren mit einem Streitwert von Fr. 123.70 (Vi-Urk. 1). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.-festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 100.--. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 4 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 123.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 4. Januar 2019

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: am

Beschluss vom 4. Januar 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 100.--. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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