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Zürich Obergericht Zivilkammern 24.01.2019 RT180209

24. Januar 2019·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,443 Wörter·~7 min·5

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT180209-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Gerber Urteil vom 24. Januar 2019

in Sachen

A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zürich

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 20. November 2018 (EB181222-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 20. November 2018 erteilte das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz (fortan: Vorinstanz) dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan: Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 3 (Zahlungsbefehl vom 8. Mai 2018) definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'200.– (ohne Zins). Die Kostenfolgen wurden zulasten der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan: Gesuchsgegnerin) geregelt (Urk. 22). 1.2. Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin am 30. November 2018 rechtzeitig (Urk. 20) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 21 S. 3): " Wir beantragen daher 1 die Aufhebung des Urteils v. 20.11.2018 durch das Bezirksgericht Audienz. 2 mithin der Gegenpartei keine definitive Rechtsöffnung in der Betreibung 1, Betreibungsamt Zürich 3, Zahlungsbefehl v. 08.05.2018 über CHF 2.200 gegen die A._____ AG zu erteilen. 3 mithin den Ersatz der Spruchgebühr von CHF 300,00 an die Gegenpartei nicht der A._____ AG aufzuerlegen. 4 Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens der Gegenpartei aufzuerlegen." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1. Der Gesuchsteller stützt sein Rechtsöffnungsbegehren auf die Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Zürich, Einzelgericht, vom 6. Oktober 2016, mit welcher verfügt wurde (Urk. 3/2 S. 2 f.): " 1. Vom neuen Domizil der Beklagten wird Vormerk genommen. 2. Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt.

- 3 - 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 6. (Schriftliche Mitteilung.) 7. (Rechtsmittel.)" 2.2. Inhalt der Beschwerde bildet die rechtsgenügende Zustellung der handelsgerichtlichen Verfügung vom 6. Oktober 2016 an die Gesuchsgegnerin und damit verbunden die Frage der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit dieses Entscheids. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, setzt die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung voraus, dass der Gläubiger dem Gericht einen definitiven Rechtsöffnungstitel vorlegt im Sinne eines vollstreckbaren gerichtlichen Urteils oder einer gleichgestellten Urkunde (Art. 80 SchKG). Dabei können Entscheide grundsätzlich nur vollstreckt werden, wenn sie der betroffenen Person eröffnet worden sind, da sie andernfalls nicht in Rechtskraft erwachsen (vgl. Art. 336 Abs. 1 ZPO; Urk. 22 S. 2). Die Vorinstanz erwog sodann, aus der Email-Korrespondenz zwischen der Gesuchsgegnerin und der Vertreterin des Gesuchstellers gehe hervor, dass die Gesuchsgegnerin spätestens am 9. Januar 2018 von der Verfügung des Handelsgerichts Kenntnis erlangt habe. Sie habe daraufhin sofort gegenüber der Vertreterin des Gesuchstellers Einsprache erhoben. Um die Verfügung anzufechten, hätte die Gesuchsgegnerin jedoch beim Schweizerischen Bundesgericht Beschwerde erheben müssen. Gemäss Rechtsprechung sei eine Partei, die von einem ursprünglichen Entscheid erst zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis erlange, nach Treu und Glauben verpflichtet, Erkundigungen einzuholen und gegebenenfalls ein Rechtsmittel zu ergreifen. Untätigkeit werde als Akzept des Entscheids gewertet (Urk. 22 S. 2 f.). Dass eine Beschwerde ans Bundesgericht erfolgt sei, behaupte die Gesuchsgegnerin aber nicht. Entsprechendes gehe auch nicht aus den Akten hervor. Daher sei die eingereichte Verfügung spätestens nach Ablauf der 30-tägigen Rechtsmittelfrist, mithin am 9. Februar 2018 rechtskräftig und vollstreckbar geworden. Es könne somit offenbleiben, ob die fragliche Verfügung vom 6. Oktober 2016 allenfalls bereits vorgängig mit der erfolglosen Zustellung an die Gesuchsgegnerin oder mit der Zustellung an deren Revisionsstelle ordnungsgemäss eröffnet worden sei (Urk. 22 S. 3).

- 4 - 2.3. Die Gesuchsgegnerin macht mit Beschwerde sinngemäss und zusammengefasst geltend, die Verfügung des Handelsgerichts vom 6. Oktober 2016 sei ihr per Email erstmals am 21. Dezember 2017 zugestellt worden. Eine Beschwerde ans Bundesgericht sei infolge einer "Irreführung und Falschinformation" durch den Gesuchsteller nicht erfolgt, habe doch Frau B._____ in Vertretung des Gesuchstellers mit Email vom 21. Dezember 2017 ausgeführt, dass das handelsgerichtliche Verfahren rechtskräftig sei und an der Urteilsfällung nichts mehr geändert werden könne (Urk. 21 S. 1 f. mit Hinweis auf Urk. 23/2 = Urk. 8/2). Dadurch habe sie einen Rechtsverlust erlitten, da sie den Entscheid vom 6. Oktober 2016 gerade wegen dieser Auskunft nicht mehr beim Bundesgericht angefochten habe (Urk. 21 S. 2). 3. Der Gesuchsgegnerin ist insoweit Recht zu geben, als es ihr nicht zum Nachteil gereichen kann, wenn sie nach Kenntnisnahme der Verfügung des Handelsgerichts vom 6. Oktober 2016 Ende Dezember 2017 / Anfang Januar 2018 keine Beschwerde ans Bundesgericht erhoben hat, wurde ihr von Seiten des Gesuchstellers doch die Auskunft erteilt, der Entscheid sei mittlerweile rechtskräftig und vollstreckbar und es könne an der Urteilsfällung nichts mehr geändert werden (vgl. Urk. 8/2). Hingegen war die Gesuchsgegnerin über das damals laufende Verfahren am Handelsgericht informiert (Urk. 14/1/4-5). Dass die Gesuchsgegnerin über die Fristansetzung des Handelsgerichts im Bild war und vom handelsgerichtlichen Verfahren wusste, räumte sie in ihrer Email vom 9. Januar 2018 an B._____ selber ein (Urk. 8/2). Dabei war Inhalt des handelsgerichtlichen Verfahrens nicht zuletzt die Bezeichnung eines neuen Rechtsdomizils der Gesuchsgegnerin, welches diese in der Folge Anfang September 2016 dem Handelsregisteramt fristgemäss bekanntgab (Urk. 14/1/6; vgl. auch Urk. 8/1). Daraufhin veranlasste das Handelsregisteramt die Eintragung der neuen Domiziladresse im Handelsregister und beantragte beim Handelsgericht die Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit (Urk. 14/1/7). Am 6. Oktober 2016 erging die handelsgerichtliche Erledigungsverfügung. Es folgte ein Zustellversuch an das von der Gesuchsgegnerin neu hinterlegte und zum Urteilszeitpunkt im Handelsregister eingetragene Domizil, welcher mit dem Vermerk "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden" misslang (Urk. 14/1/9B). Dies ob-

- 5 wohl die Verantwortlichen der Gesuchsgegnerin ohne Weiteres für deren postalische Erreichbarkeit an derjenigen Adresse, die sie im Rahmen des Verfahrens als neues Domizil ins Handelsregister eintragen liessen, hätten sorgen müssen. Damit hat die Gesuchsgegnerin sich der Zustellung der handelsgerichtlichen Verfügung entzogen. Solches Verhalten verdient keinen Schutz, vielmehr ist von einer Vereitelung der Zustellung im Sinne von Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO auszugehen (ZK ZPO - Staehelin, Art. 138 N 11; Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 138 N 69). Bereits der Zustellversuch der Verfügung vom 6. Oktober 2016 stellte damit eine wirksame Zustellung im Sinne von Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO und eine ordentliche Eröffnung des Entscheids vom 6. Oktober 2016 dar (Urk. 14/1b), der in der Folge in Rechtskraft erwuchs. Hinzu kommt, dass die Verfügung des Handelsgerichts nach obgenanntem erfolglosem Zustellversuch zusätzlich am 18. Oktober 2016 der Revisionsgesellschaft der Gesuchsgegnerin, der C._____ AG in …, zugestellt wurde (Urk. 14/1/9c und Urk. 4). Die Beschwerde der Gesuchsgegnerin ist daher abzuweisen. 4. Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 2'200.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.

- 6 - 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 21 und Urk. 23/2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'200.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 24. Januar 2019

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. N. Gerber

versandt am: am

Urteil vom 24. Januar 2019 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel von Urk. 21 und Urk. 23/2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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