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Zürich Obergericht Zivilkammern 11.02.2019 RT180205

11. Februar 2019·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,732 Wörter·~14 min·11

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT180205-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Iseli Urteil vom 11. Februar 2019

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____,

gegen

B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y1._____, substituiert durch Rechtsanwältin MLaw Y2._____,

betreffend Rechtsöffnung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 19. November 2018 (EB180263-G)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Parteien wurden mit Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 12. März 2009 geschieden (Urk. 4/1 Dispositiv-Ziffer 1). Die mit dem Scheidungsurteil genehmigte und im Dispositiv wiedergegebene Scheidungskonvention vom 9. Oktober 2008 mit den Änderungen und Ergänzungen vom 17. Dezember 2008 erwähnt bezüglich der güterrechtlichen Auseinandersetzungen den Ehevertrag der Parteien vom 12. Juni 2008 (Urk. 4/2, nachfolgend: Ehevertrag), dort als Gütertrennungsvereinbarung bezeichnet (Urk. 4/1 Dispositiv-Ziffer 2.4. Abs. 1). Im Ehevertrag hielten die Parteien fest, dass der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan: Gesuchsteller) der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan: Gesuchsgegnerin) im Sinne einer Ausgleichszahlung aufgrund der Teilung der beiden Vorschläge Fr. 240'000.– schuldet, während die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller infolge Übertragung von dessen Miteigentumsanteil an der ehelichen Liegenschaft in ihr Alleineigentum Fr. 722'000.– bzw. unter Verrechnung der gegenseitigen güterrechtlichen Ansprüche Fr. 482'000.– schuldet (Urk. 4/2 Ziffern 7 i.V.m. 11 Abs. 1 und 2). Davon waren Fr. 240'000.– sofort zu begleichen, während die Restschuld im Betrag von Fr. 242'000.– in Teilzahlungen bis Ende 2017 zu bezahlen war (Urk. 4/2 Ziffer 11 Abs. 3). 2. Der Gesuchsteller betrieb die Gesuchsgegnerin für die "Restschuld gemäss Ehevertrag vom 12.06.2018" im Betrag von Fr. 242'000.–. Gegen den Zahlungsbefehl vom 8. Juni 2018 des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon- Zumikon (Betreibung Nr. …) erhob die Gesuchsgegnerin Rechtsvorschlag (Urk. 2). Mit Urteil vom 19. November 2018 hiess die Vorinstanz das Gesuch um definitive Rechtsöffnung für Fr. 242'000.– nebst Zins zu 5 % seit 8. Juni 2018 und die Betreibungskosten gut, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin (Urk. 31 = Urk. 34). 3. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchsgegnerin am 30. November 2018 fristgerecht (vgl. Urk. 32/1) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 33 S. 2):

- 3 - "1. Es sei Ziffer 1 des Dispositivs des Urteils des BG Meilen vom 19. November 2018 ersatzlos aufzuheben. 2. Es seien Ziffern 3 und 5 des Dispositivs des Urteils des BG Meilen vom 19. November 2018 aufzuheben, und es seien die Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Ausgang des Verfahrens entsprechend neu zu regeln. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners (zuzüglich MwSt.)." 4. Mit Präsidialverfügung vom 11. Dezember 2018 wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses angesetzt (Urk. 36), welcher fristgerecht einging (Urk. 37). Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). II. 1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab hat die Beschwerde konkrete Rechtsbegehren (Anträge) zu enthalten, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Ferner hat der Beschwerdeführer zu erklären, ob er einen kassatorischen oder einen reformatorischen Entscheid anstrebt, wenngleich die Beschwerdeinstanz darüber letztlich frei und ohne Bindung an die Parteianträge entscheidet. Der blosse Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids genügt nur in den Fällen, in denen ein oberinstanzlicher Entscheid in der Hauptsache von vornherein ausgeschlossen ist (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 14; BSK ZPO- Spühler, Art. 321 N 4; CR CPC-Jeandin, Art. 321 N 5; BK ZPO II-Sterchi, Art. 321 N 16). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 2. Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG erteilt das Gericht definitive Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind gerichtliche Vergleiche (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Vorausgesetzt wird, dass nicht der Betriebene nach Art. 81

- 4 - Abs. 1 SchKG durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. 3. Die Vorinstanz erwog soweit hier relevant, mit dem Verweis in Ziffer 4 der Scheidungskonvention sei der Ehevertrag zum integralen Bestandteil der Scheidungskonvention geworden, welche gerichtlich genehmigt und in das Scheidungsurteil übernommen worden sei. Sowohl der Betrag der Hauptforderung von Fr. 242'000.– und der Schuldgrund, nämlich die güterrechtliche Auseinandersetzung der Parteien, als auch die Fälligkeit des Betrags seien diesem Titel zu entnehmen. Es liege somit – vorbehältlich der zu prüfenden Einwendungen der Gesuchsgegnerin – ein gültiger definitiver Rechtsöffnungstitel vor (Urk. 31 E. 2.3.). Die Gesuchsgegnerin mache geltend, dass die Forderung des Gesuchstellers mit Abschluss der Saldoklausel gemäss Ziffer 6 der Scheidungskonvention untergegangen sei. Ziffer 4 der Scheidungskonvention sehe vor, dass jede Partei zu Eigentum behalte, was sie derzeit besitze oder auf ihren Namen laute. Da die Saldoklausel keinen Vorbehalt bezüglich der Forderungen aus dem Ehevertrag enthalte, seien sämtliche dieser Forderungen untergegangen, soweit sie nicht vor Abschluss der Saldoklausel erfüllt worden seien. Die Vorinstanz hielt fest, dass der Ansicht der Gesuchsgegnerin nicht gefolgt werden könne. Ziffer 4 der Scheidungskonvention, wonach die Ehegatten mit der Gütertrennungsvereinbarung vom 12. Juni 2008 güterrechtlich definitiv auseinandergesetzt seien, drücke den klaren Willen der Parteien aus, den Ehevertrag zum Bestandteil ihrer Scheidungskonvention zu machen. Der Ehevertrag sei in die Scheidungskonvention integriert worden, mit der Folge, dass Letztere erst dann als vollzogen gelte, wenn auch der Ehevertrag vollzogen worden sei. Die im Ehevertrag begründeten Forderungen behielten somit ihre Gültigkeit, ohne dass es dazu eines besonderen Vorbehalts in der Saldoklausel der Scheidungskonvention bedürfte. Daran vermöge auch der von der Gesuchsgegnerin zitierte Abs. 3 von Ziffer 4 der Scheidungskonvention nichts zu ändern. Dieser laute im Volltext: "Demnach behält jede Partei zu Eigentum, was sie derzeit besitzt oder auf ihren Namen lautet, und trägt ihre eigene[n] Schulden." Wie der Gesuchsteller zu Recht ausführe, sei die in Betreibung gesetzte Restschuld von Fr. 242'000.– beim Abschluss der Scheidungskonvention eine solche eigene Schuld der Gesuchsgegnerin gewesen, die auf ihren

- 5 - Namen gelautet habe bzw. nach wie vor laute. Die Einwendung der Gesuchsgegnerin, die Schuld sei mit Abschluss von Ziffer 6 der Scheidungsvereinbarung untergegangen, sei mithin nicht zu hören (Urk. 31 E. 3.2.). 4.1. Wie bereits erwähnt, hat die Beschwerde Anträge in der Sache zu enthalten. Dieser Anforderung genügen die Rechtsbegehren der Gesuchsgegnerin nicht. Ausnahmsweise ist jedoch auf ein Rechtsmittel mit formell mangelhaften Rechtsbegehren einzutreten, wenn sich aus der Begründung ergibt, was in der Sache verlangt wird (vgl. BGE 137 III 617 E. 6.2). Die Gesuchsgegnerin sagt auch in der Begründung nirgends, dass das Rechtsöffnungsgesuch der Gegenpartei (von der Beschwerdeinstanz) abzuweisen sei. Sinngemäss ist jedoch klar, dass sie die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens erreichen will, weil sie geltend macht, dass die in Betreibung gesetzte Forderung spätestens mit Abschuss der Saldoklausel gemäss Ziffer 6 der Scheidungskonvention untergegangen sei (Urk. 33 S. 5). Daraus folgt auch, dass sie, obschon sie lediglich die Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen nach dem Ausgang des Verfahrens verlangt, möchte, dass die Entscheidgebühr (deren Höhe unangefochten ist) dem Gesuchsteller auferlegt und die Parteientschädigung (deren Höhe in der Begründung unbeanstandet blieb) ihr zugesprochen wird. Damit ist auf die Beschwerde einzutreten, weil sich aus der Begründung ergibt, was die Gesuchsgegnerin in der Sache verlangt. 4.2.1. Zunächst macht die Gesuchsgegnerin geltend, das Argument der Vorinstanz, wonach der Ehevertrag als integrierender Bestandteil der von den Parteien geschlossenen Scheidungsvereinbarung zu verstehen und mit Genehmigung durch das Gericht zum Urteil erhoben worden sei, sei rechtlich irrelevant und greife daher ins Leere. Die Vorinstanz lasse ausser Acht, dass die Parteien gemäss Ziffer 4 Abs. 1 der Scheidungsvereinbarung übereinstimmend festgestellt hätten, dass sie güterrechtlich auseinandergesetzt seien. Gemäss Ziffer 4 Abs. 3 der Scheidungskonvention sei des Weiteren festgehalten worden, dass "demnach", d.h. als Folge der güterrechtlichen Auseinandersetzung, jede der Parteien zu Eigentum behalten solle, was sie derzeit, d.h. damals im Zeitpunkt des Abschlusses der Scheidungskonvention, besessen oder auf ihren Namen gelautet habe und

- 6 sie zudem ihre eigenen Schulden zu tragen habe. Diese Feststellung gemäss Ziffer 4 Abs. 3 stelle folglich das Ergebnis der definitiven und abschliessenden güterrechtlichen Auseinandersetzung der beiden Parteien dar. Bei Abschluss der Scheidungskonvention seien die Parteien somit – zumindest in Bezug auf den Ehevertrag – güterrechtlich bereits auseinandergesetzt und die güterrechtliche Auseinandersetzung somit bereits vollzogen gewesen (Urk. 33 S. 3). Es spielt entgegen der Gesuchsgegnerin eine Rolle, dass der Ehevertrag integraler Bestandteil der von den Parteien geschlossenen Scheidungsvereinbarung ist. Damit wurde er mit Genehmigung gemäss Art. 140 aZGB zum Urteil erhoben und stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG dar (vgl. andernfalls Art. 82 Abs. 1 SchKG). Die Auflösung des Güterstandes der Errungenschaftsbeteiligung im Ehevertrag vom 12. Juni 2008 wurde gemäss unbestrittener Darstellung des Gesuchstellers im Hinblick auf die bevorstehende Scheidung vorgenommen und nicht, um lediglich einen anderen Güterstand zu vereinbaren (Urk. 1 S. 3, Urk. 19, Urk. 25 S. 2; vgl. auch Urk. 4/2 Ziffer 10). Er enthält Abmachungen über die konkrete güterrechtliche Auseinandersetzung. Damit war der Ehevertrag genehmigungsbedürftig (BGer 5A_40/2011 vom 21. Juni 2011, E. 4.1 bis 4.3; vgl. BGer 5C.114/2003 vom 4. Dezember 2003, E. 3.2.2.; vgl. BGE 121 III 393 E. 5b; Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Art. 140 aZGB N 16 f.). Eine ausdrückliche Genehmigung des Ehevertrages, auf welche die Scheidungskonvention verweist, liegt nicht vor. Eine solche ist allerdings auch nicht erforderlich, sofern wie vorliegend auf eine sinngemässe Genehmigung geschlossen werden kann (BGer 4C.105/2001 vom 10. Juli 2001, E. 2b unter Verweis auf BGE 102 II 65 E. 2). Zudem wurde entgegen der Gesuchsgegnerin in Ziffer 4 Abs. 1 der Scheidungsvereinbarung nicht festgehalten, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt seien (Urk. 33 S. 3). Vielmehr hält die Vereinbarung fest, dass die Ehegatten mit der Gütertrennungsvereinbarung vom 12. Juni 2008 güterrechtlich definitiv auseinandergesetzt seien (Urk. 4/1 Dispositiv-Ziffer 2.4. Abs. 1; Hervorhebung durch das Gericht). Damit war der Ehevertrag, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, Bestandteil der Scheidungsvereinbarung. Der soeben zitierte Wortlaut kann nicht anders verstanden werden, als dass die Parteien mit Vollzug des Ehevertrages güterrechtlich

- 7 auseinandergesetzt sind. Wenn die Gesuchsgegnerin unter Verweis auf Ziffer 4 Abs. 3 der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen geltend macht, die güterrechtliche Auseinandersetzung sei bei Abschluss der Scheidungskonvention bereits vollzogen gewesen, so setzt sie sich in Widerspruch zu ihren vorinstanzlichen Ausführungen, wo sie geltend machte, die Gütertrennung als solche sei mit Ausnahme der Übertragung des hälftigen Miteigentums an der ehelichen Liegenschaft nie vollzogen worden (Urk. 19 S. 3). 4.2.2. Weiter führt die Gesuchsgegnerin aus, wenn sich die Parteien als Ergebnis der Auseinanderflechtung ihres Vermögens sowohl in Ziffer 4 wie auch Ziffer 6 der Scheidungsvereinbarung als güterrechtlich bzw. vermögensrechtlich auseinandergesetzt erklärten, so könne dies nach allgemeinem Verständnis nichts anderes heissen, als dass keine der Parteien von der anderen noch etwas zu fordern habe. Daran ändere auch die Bestimmung im Ehevertrag nichts, wonach die Parteien (erst) mit dessen Vollzug güter- bzw. vermögensrechtlich auseinandergesetzt sein sollten, zumal die Parteien im Rahmen der Scheidungskonvention und damit in einem späteren Zeitpunkt übereinstimmend festgestellt hätten, dass sie tatsächlich auseinandergesetzt seien und jede Partei deshalb dasjenige behalten solle, was sie im Zeitpunkt des Abschlusses der Konvention besessen oder auf ihren Namen gelautet habe. Die Gesuchsgegnerin habe die vom Gesuchsteller selber aufgesetzte und formulierte Scheidungskonvention und die darin enthaltene Saldoklausel denn auch genau so verstanden und habe diese auch in diesem Sinne verstehen dürfen. Tatsächlich hätten die Parteien mit Abschluss der Scheidungskonvention bzw. der dortigen Saldoklausel gegenseitig auf allfällig im damaligen Zeitpunkt noch offene Forderungen aus dem Ehevertrag verzichtet bzw. wären solche Forderungen untergegangen. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach die in der Scheidungsvereinbarung vorgesehene Saldoklausel noch offene Forderungen aus dem Ehevertrag nicht erfassen könne, weil dieser noch nicht vollzogen sei, sei daher unzutreffend (Urk. 33 S. 4). Wie bereits erwähnt, wurde der Ehevertrag im Hinblick auf die Scheidung geschlossen und wurde Bestandteil der Scheidungsvereinbarung (Urk. 4/1 Dispositiv-Ziffer 2.4. Abs. 1). Andernfalls hätte in der Scheidungsvereinbarung lediglich

- 8 festgehalten werden müssen, dass die Parteien in güterrechtlicher Hinsicht bereits vollständig auseinandergesetzt sind und jede Partei behält, was sie derzeit besitzt und was auf ihren Namen lautet und allfällig auf ihren Nahmen lautende Schulden alleine trägt. Die Saldoklausel hält im Übrigen nicht fest, dass die Parteien güterrechtlich auseinandergesetzt seien, sondern dass sie mit Erfüllung und Vollzug der Scheidungsvereinbarung – welche wie erwähnt den Ehevertrag mitumfasst – unter anderem in güterrechtlicher Hinsicht per Saldo aller Ansprüche vollständig auseinandergesetzt seien (Hervorhebung durch das Gericht; Urk. 4/1 Dispositiv-Ziffer 2.6.). 4.2.3. Zuletzt moniert die Gesuchsgegnerin, dass die Auffassung der Vorinstanz unzutreffend sei, wonach es sich bei der vom Gesuchsteller in Betreibung gesetzten Forderung um eine "eigene Schuld" im Sinne von Ziffer 4 Abs. 3 der Scheidungskonvention handle, weshalb diese Schuld auch deshalb nicht von der Saldoklausel mitumfasst sein könne. Wollte man dieser Auffassung folgen, so die Gesuchsgegnerin, hätte sie diese Schuld gestützt auf dieselbe Ziffer 4 deshalb nicht zu begleichen, weil dort gleichzeitig festgehalten werde, dass jede Partei dasjenige zu Eigentum behalte, was sie derzeit besitze oder auf ihren Namen laute, die Gesuchsgegnerin diese Forderung aber aus dem auf ihren Namen lautende Vermögen zu begleichen hätte, welches sie gemäss genannter Bestimmung behalten dürfe. Damit werde klar, dass die Bestimmung in Ziffer 4 Abs. 3 nichts anderes als das Resultat der abgeschlossenen und definitiven Entflechtung der Vermögenswerte der Parteien enthalte und es sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz bei den "eigenen Schulden" nicht um solche gemäss Art. 205 Abs. 3 ZGB, sondern um Schulden gegenüber Dritten handle (Urk. 33 S. 4 f.). Bei dem nach der Verrechnung noch offenen Entschädigungsanspruch des Gesuchstellers gemäss Art. 205 Abs. 2 ZGB handelt es sich infolge der mit dem Ehevertrag vorgenommenen güterrechtlichen Auseinandersetzung um eine eigene Schuld der Gesuchsgegnerin, für deren vollumfängliche Begleichung der Gesuchsteller ihr eine Zahlungsfrist bis Ende 2017 gewährte. Bereits aufgrund dieser neuneinhalbjährigen Zahlungsfrist kann der Eventualargumentation der Gesuchsgegnerin nicht gefolgt werden, wonach sie den Entschädigungsanspruch gemäss

- 9 - Art. 205 Abs. 2 ZGB aus dem auf ihren Namen lautenden Vermögen zu begleichen hätte, welches sie gemäss genannter Bestimmung behalten dürfe. 4.3. Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Ehevertrag in die Scheidungskonvention integriert wurde, mit der Folge, dass Letztere erst dann als vollzogen gilt, wenn auch der Ehevertrag vollzogen wurde. Dies ist bezüglich der in Betreibung gesetzten Forderung nicht der Fall. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 5. Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Dem Gesuchsteller wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels der Urk. 33, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 10 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 242'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. Februar 2019

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Iseli

versandt am: am

Urteil vom 11. Februar 2019 Erwägungen: 4.1. Wie bereits erwähnt, hat die Beschwerde Anträge in der Sache zu enthalten. Dieser Anforderung genügen die Rechtsbegehren der Gesuchsgegnerin nicht. Ausnahmsweise ist jedoch auf ein Rechtsmittel mit formell mangelhaften Rechtsbegehren einzutreten... Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Dem Gesuchsteller wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels der Urk. 33, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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