Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 26.02.2019 RT180201

26. Februar 2019·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·972 Wörter·~5 min·5

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT180201-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 26. Februar 2019

in Sachen

A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 13. November 2018 (EB181344-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 13. November 2018 erteilte das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 2 (Zahlungsbefehl vom 14. August 2018) - gestützt auf den Nachtrag Nr. 2 zum Mietvertrag vom 1. Februar 2015/10. Februar 2015 - für ausstehende Mietzinse provisorische Rechtsöffnung für Fr. 54'141.00 nebst Zins zu 5 % seit 1. Dezember 2016 und Fr. 1'343.55 nebst Zins zu 5 % seit 1. August 2016. Im Mehrbetrag wies die Vorinstanz das Gesuch ab (Urk. 9 = Urk. 13). 1.2. Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Eingabe vom 29. November 2018 (eingegangen am 30. November 2018) fristgerecht Beschwerde erhoben (Urk. 12, Urk.10b) mit folgendem Antrag (Urk. 12 S. 2): "Aus all diesen Gründen beantragen wir daher, keine Rechtsöffnung zu erteilen bzw. wir schlagen vor, mit der B._____ zusammenzusitzen, um eine einvernehmliche Lösung zu finden." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sofort als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten (OGer ZH RT160117 vom 05.07.2016, E. 2.1; OGer ZH RT160189 vom 09.02.2017, E. 2.1).

- 3 - 2.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO- Komm., Art. 326 N 3 f.). 3.1. Die Gesuchsgegnerin bringt im Rahmen des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens die in Ziffer 3 und Ziffer 4 ihrer Beschwerdeschrift vom 29. November 2018 enthaltenen Tatsachenbehauptungen erstmals im Beschwerdeverfahren vor (Urk. 12 S. 1). Diese Vorbringen sind im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO als verspätet zu betrachten und können daher nicht mehr berücksichtigt werden. Festzuhalten bleibt, dass ein Schreiben an die Bezirksanwaltschaft, wie in Ziffer 3 der Beschwerdeschrift erwähnt, nicht bei den gerichtlichen Akten liegt. Soweit die Gesuchsgegnerin in Ziffer 4 der Beschwerdeschrift die Nachreichung von noch nicht kopierten Schriften anbietet, kann davon abgesehen werden, da neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ohnehin ausgeschlossen sind. 3.2. Im Übrigen setzt sich die Gesuchsgegnerin im Beschwerdeverfahren mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils inhaltlich nicht auseinander. Soweit sie in Ziffer 2 ihrer Beschwerdebegründung am Einspruch vom 1. Oktober 2018 an das Bezirksgericht festhält, kommt sie ihrer Rüge- und Begründungspflicht nicht nach (vgl. E. 2.1. vorstehend). Aus der von ihr in Ziffer 1 ihrer Beschwerdebegründung geltend gemachten eigenen Rechtsunkenntnis vermag sie von Vornherein nichts zu ihren Gunsten abzuleiten (vgl. statt vieler BGer 8C_373/2015 vom 29. Juni 2015 mit Hinweis). 3.3. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Angefügt werden kann, dass Vergleichsgespräche jederzeit aussergerichtlich geführt werden können. 4. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben

- 4 hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Gesuchsgegnerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien der Urk. 12 und 14, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 55'484.55. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 5 -

Zürich, 26. Februar 2019

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: sf

Beschluss vom 26. Februar 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien der Urk. 12 und 14, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

RT180201 — Zürich Obergericht Zivilkammern 26.02.2019 RT180201 — Swissrulings