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Zürich Obergericht Zivilkammern 29.10.2018 RT180183

29. Oktober 2018·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·558 Wörter·~3 min·5

Zusammenfassung

Rechtsöffnung (Rechtsverzögerung)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT180183-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 29. Oktober 2018

in Sachen

A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

Bezirksgericht Pfäffikon, Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung (Rechtsverzögerung) Beschwerde im Verfahren des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon (EB180134-H)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit – zunächst unbegründetem – Urteil vom 20. September 2018 erteilte das Bezirksgericht Pfäffikon (Vorinstanz) dem Kläger des vorinstanzlichen Verfahrens in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Mittleres Tösstal (Zahlungsbefehl vom 13. Juli 2018) definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'000.-- nebst 5 % Zins seit 2. August 2018; die Kostenfolgen wurden zu Lasten der Beklagten geregelt (Urk. 8 = Urk. 16). Am 18. Oktober 2018 hat die Beklagte Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 15 S. 1): "Ich lege Beschwerde ein gegen das Bezirksgericht Pfäffikon wegen Rechtsverzögerung und beantrage, dass das Bezirksgericht Pfäffikon angewiesen wird, mir ohne weiteren Verzug ein begründetes Urteil mit Rechtsmittelbelehrung zuzustellen." 2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Aus diesen ergibt sich, dass das von der Beklagten am 27. September 2018 verlangte (Urk. 9) begründete Urteil von der Vorinstanz am 19. Oktober 2018 versandt (Urk. 12 S. 6) und der Beklagten am 23. Oktober 2018 zugestellt wurde (Urk. 13/1; die Beklagte hat seither auch Beschwerde gegen jenes Urteil erhoben, welche hierorts unter der Geschäftsnummer RT180188-O angelegt wurde). Mit der Zustellung des begründeten Urteils vom 20. September 2018 ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde der Beklagten gegenstandslos geworden. Das Beschwerdeverfahren ist dementsprechend abzuschreiben (Art. 242 ZPO). 3. Umständehalber ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (vgl. Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO) und sind für dasselbe keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

- 3 - 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, an den Kläger und an die Vorinstanz je unter Beilage einer Kopie von Urk. 15, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen in das Verfahren RT180188-O. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 29. Oktober 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: sf

Beschluss vom 29. Oktober 2018 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, an den Kläger und an die Vorinstanz je unter Beilage einer Kopie von Urk. 15, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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