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Zürich Obergericht Zivilkammern 07.12.2018 RT180171

7. Dezember 2018·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·885 Wörter·~4 min·5

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT180171-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 7. Dezember 2018

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

1. B._____, 2. C._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 23. August 2018 (EB180968-L)

Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 23. August 2018 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdeführern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zürich 3 (Zahlungsbefehl vom 13. September 2017) gestützt

- 2 auf den Mietvertrag vom 11. April 2012 für ausstehende Mietzinse betreffend die Monate Juli, August und September 2013 provisorische Rechtsöffnung für Fr. 5'100.– nebst 5% Zins seit 1. August 2013, unter Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) (Urk. 12 S. 4 f. = Urk. 15 S. 4 f.). 1.2 Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 6. Oktober 2018 (Datum Poststempel: 9. Oktober 2018, eingegangen am 10. Oktober 2018) innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens, soweit dieses den Betrag von Fr. 1'100.– übersteigt (Urk. 14). Die Beschwerde war zudem von D._____ unterzeichnet (Urk. 14). 2.1 Mit Präsidialverfügung vom 18. Oktober 2018 wurden die Gesuchsgegnerin und D._____ aufgefordert, dem Gericht mitzuteilen, ob sich die Beschwerde gegen das Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 23. August 2018 oder gegen einen anderen Entscheid richte. Ebenso wurden sie aufgefordert mitzuteilen, ob D._____ als Beschwerdeführer oder als Vertreter der Gesuchsgegnerin auftrete; im letzteren Fall habe er eine Vollmacht einzureichen. Schliesslich wurde der Gesuchsgegnerin eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 450.– angesetzt. In der Verfügung wurden die jeweiligen Säumnisfolgen angedroht (Urk. 18 S. 2 ff.). 2.2 Die besagte Verfügung wurde nicht entgegengenommen (Urk. 19; Urk. 20). Demnach gilt diese am 31. Oktober 2018 als zugestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet worden war, wurde der Gesuchsgegnerin mit Präsidialverfügung vom 14. November 2018 eine nicht erstreckbare Frist von 5 Tagen angesetzt, um den Kostenvorschuss zu leisten. Diese Fristansetzung erfolgte erneut unter Androhung von Säumnisfolgen, nämlich dass bei Nichtbezahlen innert Nachfrist auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Urk. 21 S. 2). Auch diese Verfügung wurde von der Gesuchsgegnerin nicht abgeholt (Urk. 22). Sie gilt am 23. November 2018 als zugestellt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Die 5-tägige Nachfrist zum Leisten des Kostenvorschusses ist demnach am 28. November 2018 abgelaufen.

- 3 - 2.3 Androhungsgemäss ist davon auszugehen, dass es sich beim angefochtenen Urteil um dasjenige des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 23. August 2018 (Geschäft Nr. EB180968-L) handelt. 2.4 Offen bleiben kann vorliegend, aus welchem Grund D._____ die Beschwerde mitunterzeichnet hat: So wäre selbst dann, wenn er die Beschwerde in eigenem Namen hätte erheben wollen, auf diese mangels Beschwerdelegitimation seinerseits nicht einzutreten. 2.5 Die Gesuchsgegnerin hat den Kostenvorschuss weder innerhalb der mit Verfügung vom 18. Oktober 2018 angesetzten Frist noch innerhalb der ihr mit Verfügung vom 14. November 2018 angesetzten Nachfrist geleistet. Damit ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten, da die Leistung des Gerichtskostenvorschusses Prozessvoraussetzung ist (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO). 3.1 Bei einem Streitwert von Fr. 4'000.– (Fr. 5'100.– abzüglich Fr. 1'100.–) beläuft sich die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 SchKG auf Fr. 150.–. Diese ist ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 103 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Den Gesuchstellern ist mangels erheblicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 4 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie der Urk. 14, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. Dezember 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: mc

Beschluss vom 7. Dezember 2018 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie der Urk. 14, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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