Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180170-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. M. Spahn, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss und Urteil vom 1. November 2018
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
Stadt Zürich, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Stadtrichteramt Zürich
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 20. August 2018 (EB180198-F)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit zunächst unbegründetem (Urk. 6), hernach begründetem Urteil vom 20. August 2018 (Urk. 9 = Urk. 16) erteilte die Vorinstanz der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg, Zahlungsbefehl vom 28. Mai 2018, gestützt auf den Strafbefehl des Stadtrichters von Zürich vom 20. Februar 2017 und die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 5. September 2017 definitive Rechtsöffnung für Fr. 160.– nebst Zins zu 5 % seit 9. April 2018, Fr. 80.– Busse, Fr. 20.– Mahngebühr und Fr. 33.30 Betreibungskosten sowie Kosten- und Entschädigung (Urk. 16 Dispositivziffer 1). Die Vorinstanz setzte die Spruchgebühr auf Fr. 50.– fest, auferlegte die Kosten dem Beklagten, bezog diese vollumfänglich von der Klägerin und räumte ihr dafür das Rückgriffsrecht gegenüber dem Beklagten ein (Urk. 16 Dispositivziffer 2 und 3). b) Hiergegen erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) mit Eingabe vom 5. Oktober 2018, eingegangen am 8. Oktober 2018, innert Frist Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 15): "Ziff. 3 (Liquidation der Prozesskosten) des angefochtenen Urteils sei aufzuheben, die Liquidation der Prozesskosten sei von der Beschwerdeinstanz gemäss Art. 111 ZPO zu regeln. Der vorliegenden Beschwerde sei unverzüglich die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, um die Zwangsvollstreckung eines überrissenen Betrags zu verhindern." 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.). 3. a) Der Beklagte macht in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend, das Gericht prüfe von Amtes wegen die Prozessvoraussetzungen, insbe-
- 3 sondere die Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten, bevor sie auf eine Klage eintrete (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO; Art. 60 ZPO). Dies wisse die Vorinstanz offenbar nicht. Die durch die geleisteten Vorschüsse nicht gedeckten Gerichtskosten seien vom kostenpflichtigen Beklagten in Anwendung von Art. 111 ZPO und nicht von der obsiegenden Klägerin zu beziehen. Der obsiegenden Klägerin dürfe hierfür keine Rechtsöffnung erteilt werden (Urk. 15). b) Die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens gehören zu den Betreibungskosten (BSK SchKG I-Emmel, Art. 68 N 3). Diese sind nach Art. 68 Abs. 1 SchKG vom Gläubiger vorzuschiessen. Ergeht die amtliche Verrichtung ohne Vorschussleistung, dürfen die Betreibungskosten durch allfällig eingehende Zahlungen des Schuldners oder aus dem Verwertungserlös gedeckt werden (Emmel, a.a.O., N 12, m.w.H.). Es ist also zulässig, auf eine Vorschussleistung des Gläubigers zu verzichten (vgl. BGer 5A_390/2009 vom 10. Juli 2009, E. 4.2). Nichts anderes ergibt sich aus Art. 98 ZPO. Indessen haftet der Gläubiger für die Kosten der von ihm veranlassten Betreibungshandlungen (Emmel, a.a.O., N 4). Daher können Betreibungskosten vom Gläubiger auch nach Vornahme der Betreibungshandlung erhoben werden. Der Schuldner hat die Kosten dem Gläubiger im Umfang seiner Kostentragungspflicht zu ersetzen (Emmel, a.a.O., N 16; Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 146; OGer ZH RT120079 vom 28.06.2012, E. 4 und 5). Der Beklagte beanstandet zu Recht nicht, dass die Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens ihm auferlegt worden sind. Die Spruchgebühr darf nach dem Gesagten von der Klägerin bezogen werden, und der Beklagte hat sie ihr zu ersetzen. Ziffer 1 des Urteilsdispositivs, worin der Klägerin u.a. definitive Rechtsöffnung für die Kosten gemäss Dispositiv Ziffern 2 und 3 erteilt wird, hat der Beklagte nicht angefochten. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich indessen, dass er die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die Rechtsöffnungskosten beanstandet. Gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG ist der Gläubiger berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben. Art. 68 Abs. 2 SchKG ist so zu verstehen, dass diese Kosten im Ergebnis zur Schuld geschlagen werden und vom Schuldner zusätzlich zu bezahlen sind.
- 4 - Der Schuldner haftet für die Betreibungskosten von Gesetzes wegen. Steht dem Gläubiger bei erfolgreicher Betreibung der Ersatz der Betreibungskosten durch den Schuldner von Gesetzes wegen zu, braucht dafür keine Rechtsöffnung erteilt zu werden (BGer K 144/03 vom 18. Juni 2004, E. 4.1; BGer 5A_455/2012 vom 5. Dezember 2012, E. 3). Inwiefern der Beklagte bei dieser Rechtslage durch die Erteilung der Rechtsöffnung beschwert ist, legt er nicht dar. c) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Klägerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Endentscheid wird das Gesuch des Beklagten um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 4. a) Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.– festzusetzen. b) Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beklagten um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.
- 5 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen im Beschwerdeverfahren zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 15, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 50.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 6 - Zürich, 1. November 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño versandt am: am
Beschluss und Urteil vom 1. November 2018 Erwägungen: Es wird beschlossen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen im Beschwerdeverfahren zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 15, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...