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Zürich Obergericht Zivilkammern 19.10.2018 RT180165

19. Oktober 2018·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·981 Wörter·~5 min·5

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT180165-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 19. Oktober 2018

in Sachen

A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Etat de Vaud, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Office d'impôt des Personnes Morales-CTX

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 17. September 2018 (EB180238-G)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 17. September 2018 erteilte das Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Küsnacht-Zollikon-Zumikon (Zahlungsbefehl vom 26. März 2018) – für Einkommens- und Kapitalsteuer 2012 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'319.60 nebst 3.5 % Zins seit 21. September 2017, Fr. 0.25, Fr. 20.90 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (Urk. 17 = Urk. 20). b) Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin am 28. September 2018 fristgerecht (vgl. Urk. 18/2) Beschwerde erhoben. Mit dieser stellt sie sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 19): Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch des Gesuchstellers sei abzuweisen. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. b) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Gesuchsteller stütze sein Rechtsöffnungsgesuch auf die Schlussrechnung vom 11. August 2017 für Einkommens- und Kapitalsteuer 2012, mit welcher die Gesuchsgegnerin zur Zahlung

- 3 von Fr. 1'319.60 Steuern, Fr. 0.25 Verzugszins und Fr. 20.90 Ausgleichszins verpflichtet worden sei. Diese Schlussrechnung sei in Rechtskraft erwachsen und bilde damit einen definitiven Rechtsöffnungstitel. Der geforderte Verzugszins sei ausgewiesen. Die Einwendungen der Gesuchsgegnerin würden alle die materielle Begründetheit der Schlussrechnung beschlagen; diese könne jedoch im Rechtsöffnungsverfahren nicht überprüft werden. Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG seien keine erhoben worden (Urk. 20 S. 2-4). c) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde einzig geltend, die Vorinstanz habe im vorliegenden Verfahren mit der vorinstanzlichen Geschäftsnummer EB180238-G Rechtsöffnung betreffend das Steuerjahr 2012 erteilt. Andererseits sei im vorinstanzlichen Verfahren EB180240-G ebenfalls für das Steuerjahr 2012 mit einem anderen Betrag zu Unrecht ein weiteres Mal Rechtsöffnung erteilt worden. Da es nicht möglich sei, für dasselbe Steuerjahr 2012 zwei Beträge einzufordern, seien die beiden Rechtsöffnungsgesuche abzuweisen (Urk. 19). d) Die Gesuchsgegnerin irrt. Nur das im vorliegenden Beschwerdeverfahren angefochtene Urteil betrifft die Einkommens- und Kapitalsteuern des Jahres 2012: Die Schlussrechnung vom 11. August 2017 nennt die Steuern "sur le bénéfice et le capital 2012" (Urk. 3/3) und auch der Zahlungsbefehl vom 26. März 2018 des Betreibungsverfahrens Nr. … nennt als Forderungsgrund "Impôt sur le bénéfice et le capital 2012" (Urk. 2). Dagegen betrifft das vorinstanzliche Verfahren EB180240-G die Einkommens- und Kapitalsteuern des Jahres 2014: Die entsprechende Schlussrechnung und der Zahlungsbefehl führen "Impôt sur le bénéfice et le capital 2014" auf (Urk. 3/3 und Urk. 2 der für das Beschwerdeverfahren RT180167-O der gleichen Parteien beigezogenen Vorakten EB180240-G). Daran ändert nichts, dass im Urteil jenes Verfahrens als Rechtsöffnungstitel "die Schlussrechnung vom 11. August 2017 betreffend Einkommens- und Kapitalsteuer 2012" genannt wird (Urk. 20 S. 3 des Beschwerdeverfahrens RT180167-O), denn dabei handelt es sich angesichts der genannten Urkunden um ein offensichtliches Versehen.

- 4 e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'319.60. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 200.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 19, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 5 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'319.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 19. Oktober 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: am

Urteil vom 19. Oktober 2018 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 19, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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