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Zürich Obergericht Zivilkammern 09.11.2018 RT180157

9. November 2018·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,223 Wörter·~6 min·6

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT180157-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 9. November 2018

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 28. August 2018 (EB180281-C)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 28. August 2018 wies die Vorinstanz das Gesuch des Gesuchstellers und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsteller), es sei ihm in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Rafzerfeld (Zahlungsbefehl vom 29. März 2018) gestützt auf den Darlehensvertrag vom 8. Februar 2010 Rechtsöffnung für Fr. 24'000.– nebst 8 % Zins seit 8. Mai 2010 zu erteilen, ab. Die Kosten auferlegte sie dem Gesuchsteller. Dem Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsgegner) wurde keine Parteientschädigung zugesprochen (Urk. 17 S. 6 = Urk. 20 S. 6). 1.2 Hiergegen erhob der Gesuchsteller mit Schreiben vom 6. September 2018 (Datum Poststempel: 7. September 2018, eingegangen am 10. September 2018) innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Gutheissung seines Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 19). 2.1 Die Vorinstanz erachtete den Darlehensvertrag vom 8. Februar 2010 als grundsätzlich geeigneten und gültigen provisorischen Rechtsöffnungstitel für den darin verurkundeten Betrag von € 20'000.–. Sie kam jedoch zum Schluss, dass der Vertrag nicht vom Gesuchsgegner, sondern wohl von dessen Ehefrau, C._____, unterzeichnet worden sei (Urk. 20 S. 5 mit Verweis auf Urk. 3, Urk. 8/3 und Urk. 15/1): So hätten beide Parteien ausgeführt, die Ehefrau des Gesuchsgegners habe die Darlehenssumme in Empfang genommen und quittiert. Diese Unterschrift erachtete die Vorinstanz als identisch mit der Unterschrift auf dem Darlehensvertrag unter dem Titel "Der Borger". Daraus schlussfolgerte sie, dass keine gültige Schuldanerkennung vorliege, da der Darlehensvertrag auf den Gesuchsgegner laute, nicht aber von diesem unterzeichnet worden sei. Sie hielt des Weiteren auch fest, dass die Unterzeichnung des fraglichen Darlehens in der Höhe von € 20'000.– durch die Ehefrau des Gesuchsgegners nicht unter die eheliche Vertretungsbefugnis falle. Jedenfalls sei letztlich unklar, wofür die Geldsumme – privat oder geschäftlich – geflossen sei. Der Gesuchsteller habe auch nicht vorgebracht, dass beide Eheleute Empfänger des Darlehens gewesen seien, es

- 3 für die Familie verwendet worden sei oder er davon ausgehe, die Ehefrau des Gesuchsgegners habe diesen mit ihrer Unterschrift mitverpflichtet (Urk. 20 S. 5). 2.2 Der Gesuchsteller bringt beschwerdeweise im Wesentlichen vor, dass die Ehefrau des Gesuchsgegners den Darlehensvertrag in dessen Auftrag unterschrieben und mit einer zweiten Unterschrift den Empfang des Geldes beglaubigt habe. Damit habe sie sich für den geschuldeten Betrag mitverpflichtet. Des Weiteren bringt der Gesuchsteller vor, dass er als Gründungsmitglied verpflichtet worden sei, die nicht bezahlten AHV-Beiträge in der Höhe von Fr. 17'486.– für die D._____ AG zusammen mit Frau C._____ zu bezahlen. Da sich Letztere aber mit dem Gesuchsgegner nach Kenia abgesetzt habe, habe sie ihren Anteil an dieser Verpflichtung nicht übernommen. Entsprechend habe es für ihn keinen Anlass gegeben, Geld in die Unternehmung zu investieren. Es habe sich um ein Privatdarlehen gehandelt (Urk. 19). 3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Auf die Vorbringen ist nur soweit einzugehen, als sie entscheidrelevant sind. 3.2 Nach dem Gesagten sind die erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Tatsachenbehauptungen, welche über das bereits vor Vorinstanz Dargelegte hinausgehen, neu und damit unzulässig und unbeachtlich. Entsprechend ist auf die Einwendung, wonach die Ehefrau des Gesuchsgegners den Vertrag in dessen Auftrag unterzeichnet habe, nicht zu berücksichtigen. Dasselbe hat für die

- 4 erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen (Urk. 21/2 Blatt 3; Urk. 21/3) zu gelten. 3.3 Die Beschwerdeschrift des Gesuchstellers erfüllt die gesetzlichen Vorgaben (s. Erw. 3.1 hiervor) nicht: So vermag das blosse Wiederholen und Beharren auf dem bereits vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt, wonach das Darlehen ein Privatkredit gewesen sei und C._____ das Geld im Auftrag des Gesuchsgegners in Empfang genommen und den Erhalt unterschrieben habe (vgl. Urk. 19 mit Urk. 11), den gesetzlichen Anforderungen nicht zu genügen. Der Gesuchsteller setzt sich damit nicht mit den wesentlichen Erwägungen der Vor– instanz auseinander, wonach der Vertrag nicht vom Gesuchsgegner unterzeichnet worden und nicht davon auszugehen sei, dass die Unterzeichnung des fraglichen Darlehens in der Höhe von € 20'000.– unter die eheliche Vertretungsbefugnis falle. Ebenso wenig setzt sich der Gesuchsteller mit der Feststellung der Vor– instanz auseinander, wonach er nicht geltend gemacht habe, dass beide Eheleute Empfänger des Darlehens gewesen seien, es für die Familie verwendet worden sei oder er davon ausgehe, die Ehefrau des Gesuchsgegners habe diesen mit ihrer Unterschrift mitverpflichtet. Damit aber hat es sein Bewenden. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 3.4 Demgemäss erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Dem Gesuchsgegner ist mangels relevanter Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 5 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage je einer Kopie der Urk. 19 und Urk. 21/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 24'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 9. November 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: am

Beschluss vom 9. November 2018 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage je einer Kopie der Urk. 19 und Urk. 21/1-3, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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