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Zürich Obergericht Zivilkammern 01.11.2018 RT180147

1. November 2018·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,211 Wörter·~6 min·5

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT180147-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 1. November 2018

in Sachen

Erbschaft der A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

1. Kanton Zürich, 2. Stadt Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 19. Juli 2018 (EB180860-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 19. Juli 2018 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 8 (Zahlungsbefehl vom 20. März 2018) gestützt auf den Einschätzungsentscheid des kantonalen Steueramtes vom 5. September 2017 sowie die dazugehörige Schlussrechnung vom 9. Oktober 2017 für ausstehende Staats- und Gemeindesteuern betreffend das Jahr 2016 definitive Rechtsöffnung für Fr. 778.10 nebst 4.5 % Zins seit dem 20. März 2018, Fr. 3.55 und Fr. 12.65. Die Kostenfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) geregelt. Der Antrag der Gesuchsteller auf Zusprechung einer Parteientschädigung wurde abgewiesen (Urk. 12 S. 4 = Urk. 15 S. 4). 1.2 Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 17. August 2018 (Datum Poststempel: 18. August 2018, eingegangen am 21. August 2018) innert Frist Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. Des Weiteren ersucht der Vertreter der Gesuchsgegnerin um "Bereinigung seiner Klagen" (Urk. 14). 2.1 Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, Einschätzungsentscheid und Schlussrechnung seien rechtskräftig geworden, da die Gesuchsgegnerin gegen dieselben keine form- und fristgerechten Einsprachen erhoben habe. Zum Nachweis für ihre Behauptung, mindestens Fr. 15'000.– bezahlt zu haben, habe sie keine Urkunde eingereicht. Auf die weiteren, von der Gesuchsgegnerin vorgebrachten Beanstandungen ging die Vorinstanz mit der Begründung nicht ein, dass diese nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und damit unbeachtlich seien (Urk. 15 S. 3). 2.2 Der Vertreter der Gesuchsgegnerin macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt, da sie auf seine in seiner Stellungnahme vom 11. Juli 2018 vorgebrachten Einwendungen (Urk. 10) nicht eingegangen sei (Urk. 14). Die Einsprachen seien jeweils frist- und formgerecht unter Beizug von Rechtsvertretern erhoben, indes von den Gerichtsstellen übergangen worden. Den Schweizer Gerichten fehle eine

- 3 - Überwachung und Überprüfung, weshalb sie gestützt auf Behauptungen Urteile erliessen (Urk. 14). 3.1 Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. 3.2 Die Beschwerdeschrift der Gesuchsgegnerin erfüllt die gesetzlichen Vorgaben (s. Erw. 3.1 hiervor) nicht: Die lediglich pauschale Verweisung auf ihre vor Vorinstanz eingereichte Stellungnahme genügt den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht. So ergeben sich die konkreten Beanstandungen lediglich nach Konsultation der vor Vorinstanz eingereichten Stellungnahme (vgl. Urk. 10 mit Urk. 14). Die Gesuchsgegnerin zeigt in ihrer Beschwerdeschrift nicht auf, welche ihrer Einwendungen die Vorinstanz aus Gründen der Entscheidrelevanz hätte berücksichtigen müssen. Ebenso wenig vermag das blosse Beharren auf dem bereits vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt, wonach Einsprachen frist- und formgerecht eingereicht worden seien, den gesetzlichen Anforderungen zu genügen: Die Gesuchsgegnerin zeigt nicht auf, inwiefern die Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbescheinigung der Gesuchsteller vom 1. Juni 2018, in welcher zugleich festgehalten wurde, dass keine Einsprache eingegangen sei (Urk. 3/3), nicht zutreffen sollte. So wurden auch vor Vorinstanz keinerlei Beweismittel offeriert bzw. eingereicht, welche das Gegenteil belegten. Entsprechend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.3 Selbst wenn aber auf die Einwendungen der Gesuchsgegnerin einzugehen wäre, wäre der Beschwerde kein Erfolg beschieden: So verkennt die Gesuchsgegnerin die Natur des Rechtsöffnungsverfahrens, wonach nicht geprüft

- 4 wird, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht und ob sie begründet ist oder nicht. Es wird einzig geprüft, ob für die geltend gemachte Forderung ein Rechtsöffnungstitel vorliegt und die Voraussetzungen für eine (wie vorliegend) definitive Rechtsöffnung (entsprechender Rechtsöffnungstitel, keine Einwendungen nach Art. 81 SchKG) erfüllt sind. Demnach findet im Vollstreckungsverfahren keine Überprüfung des diesem zu Grunde liegenden Entscheides statt. Entsprechend war die Vorinstanz auch nicht gehalten, auf die Einwendungen der Gesuchsgegnerin, wonach die Forderung in der Höhe des Vermögens mangels Bestehens eines solchen bestritten werde, einzugehen (Urk. 10 S. 1). Soweit die Gesuchsgegnerin vor Vorinstanz verfahrensfremde Argumente (das Konkursamt habe die Bankkonti beim Tod der Schwester der Erben der Gesuchsgegnerin nicht aufgezeigt; Verfahren betreffend die fristlose Kündigung des Vertreters der Gesuchsgegnerin) vorbrachte, ist die Vorinstanz zu Recht nicht darauf eingegangen. So waren weder der Tod der Schwester der Erben der Gesuchsgegnerin noch die fristlose Kündigung des Vertreters der Gesuchsgegnerin Gegenstand des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens. Entsprechend ging die Vorinstanz – wiederum zu Recht – auch nicht weiter auf die Forderung des Vertreters der Gesuchsgegnerin ein, seine Klagen seien zu bereinigen. Damit wäre die Beschwerde abzuweisen, selbst wenn darauf eingetreten werden könnte. 3.5 Demgemäss erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 4.1 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 225.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2 Den Gesuchstellern ist mangels relevanter Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 5 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 225.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie der Urk. 14, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 794.30. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 1. November 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: am

Urteil vom 1. November 2018 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 225.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage einer Kopie der Urk. 14, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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