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Zürich Obergericht Zivilkammern 03.10.2018 RT180144

3. Oktober 2018·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·753 Wörter·~4 min·5

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT180144-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 3. Oktober 2018

in Sachen

A._____ ag, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law Y._____

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 9. August 2018 (EB180131-G)

- 2 - Erwägungen: 1.a) Mit Urteil vom 9. August 2018 erteilte die Vorinstanz dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) in der Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon, Zahlungsbefehl vom 3. Januar 2018, gestützt auf zwei Darlehensverträge provisorische Rechtsöffnung für Fr. 500'000.– nebst Zins zu 7 % seit 2. Juli 2015 und Fr. 600'000.– nebst Zins zu 9 % seit 24. Februar 2017 sowie für Fr. 85'283.33, Betreibungskosten sowie Kosten und Entschädigung gemäss Ziff. 2 bis 5 ihres Entscheids (Urk. 23 S. 10). b) Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Eingabe vom 16. August 2018 Beschwerde, mit welcher sie die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchstellers verlangt (Urk. 22 S. 2). Gleichzeitig stellte sie den prozessualen Antrag, ihrer Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Urk. 22 S. 2, prozessualer Antrag Ziff. 1). 2. Mit Verfügung vom 20. August 2018 wurde der Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und der Gesuchsgegnerin eine Frist von zehn Tagen angesetzt, um für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Vorschuss von Fr. 3'000.– zu leisten (Urk. 28). Innert Frist ersuchte die Gesuchsgegnerin um Erstreckung der Frist um zehn Tage (Urk. 29), welchem Gesuch mit Verfügung vom 31. August 2018 stattgegeben wurde (Urk. 29 S. 2). Da der Kostenvorschuss auch innert erstreckter Frist nicht geleistet wurde, wurde der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 17. September 2018 eine einmalige Nachfrist von fünf Tagen angesetzt, um den ihr mit Verfügung vom 20. August 2018 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– zu leisten, unter der Androhung, dass ansonsten auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werde (Urk. 30 S. 2, Dispositiv-Ziffer 1). 3. Die Gesuchsgegnerin hat den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innert der mit Verfügung vom 17. September 2018 angesetzten Nachfrist nicht

- 3 geleistet. Damit ist auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten (Art. 101 Abs. 3 ZPO, Art. 59 Abs. 1 und 2 lit. f ZPO e contrario). 4. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 1'100'000.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 1'500.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen: Dem Gesuchsteller sind im Beschwerdeverfahren keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden (Art. 95 Abs. 3 ZPO), die Gesuchsgegnerin hat aufgrund ihres Unterliegens keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 22, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 4 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'100'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. Oktober 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Kunz Bucheli

versandt am: sf

Beschluss vom 3. Oktober 2018 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 22, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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