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Zürich Obergericht Zivilkammern 23.07.2018 RT180117

23. Juli 2018·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,272 Wörter·~6 min·6

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT180117-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 23. Juli 2018

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 5. Juni 2018 (EB180152-I)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 5. Juni 2018 erteilte das Bezirksgericht Uster (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Volketswil (Zahlungsbefehl vom 18. Januar 2018) – gestützt auf zwei Gerichtsentscheide vom 27. Januar 2017 und 6. Juli 2017 für ausstehende Gerichtskosten – definitive Rechtsöffnung für Fr. 750.-- und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Urteil (Urk. 17 = Urk. 20). b) Gegen dieses ihm in begründeter Ausfertigung am 28. Juni 2018 zugestellte Urteil (Urk. 18) hat der Gesuchsgegner am 9. Juli 2018 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 19 S. 1): "1. Aufhebung des Urteils und Zurückweisung an das Bezirksgericht zwecks Neubeurteilung aufgrund Nichtvollstreckbarkeit der beiden Titel vom 27.1.17 und 6.7.17. 2. Bestellung eines neutralen Gutachtens über die Beurteilung der Vollstreckbarkeit der Entscheide des Bezirksgerichtes Uster vom 27.1.2017 und des Obergerichtes vom 6.7.2017 sowie die Festlegung einer angemessenen Entschädigung für den mit den Urteilen einhergehenden Schaden zu Lasten des Gesuchsgegners. 3. Abwarten des noch offenen Entscheides der Verwaltungskommission des Obergerichtes über meinen Präzisierungsantrag des Urteils vom 6.7.2017, resp. des ablehnenden Entscheides auf meinen Präzisierungsantrag vom 13.7.2017 und gleichzeitige Sistierung der Aufhebung des Rechtsvorschlages der Betreibung Nr. … vom 18.1.2018. Danach Neubeurteilung, ob die Rechtsmittel im Entscheid vom 6.7.2017 eingehalten wurden." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Gesuchsteller stütze sich auf den Beschluss des Bezirksgerichts Uster vom 27. Januar 2017, mit welchem dem Gesuchsgegner Verfahrenskosten von Fr. 250.-- auferlegt worden seien, sowie auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Juli 2017, mit welchem dem Gesuchsgegner Verfahrenskosten von Fr. 500.-- auferlegt worden seien. Der Gesuchsgegner habe die Gültigkeit des Beschlusses des

- 3 - Obergerichts und damit auch die Rechtskraft des bezirksgerichtlichen Beschlusses bestritten und geltend gemacht, das Obergericht habe über eine nicht existierende Beschwerde geurteilt. Dem sei jedoch entgegenzuhalten, dass der Beschluss des Obergerichts nicht nichtig sei und im Übrigen im Rechtsöffnungsverfahren nicht überprüft werden dürfe. Beide Beschlüsse seien sodann mit einer formellen Rechtskraftbescheinigung versehen. Damit würden für die Verfahrenskosten von zusammen Fr. 750.-- vollstreckbare gerichtliche Entscheide vorliegen. Der Gesuchsgegner habe keine Tilgung, Stundung oder Verjährung geltend gemacht. Somit sei definitive Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 20 S. 3 ff.). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. c) Der Gesuchsgegner macht mit seiner Beschwerde primär zusammengefasst geltend, die beiden Beschlüsse des Bezirksgerichts Uster und des Obergerichts seien nicht vollstreckbar. Es werde eine Aufsichtsbeschwerde abgewiesen, die es gar nicht gegeben habe (weil das Notariat und Grundbuchamt, gegen welches er die Aufsichtsbeschwerde eingereicht hatte, die beanstandete Handlung – Schuldbrieferhöhung ohne Zustimmung seiner Ehefrau – inzwischen vorgenommen habe). Sekundär macht der Gesuchsgegner geltend, es hätte ihm eine Aufwandentschädigung zugesprochen werden müssen, dies letztlich unabhängig davon, ob das Schuldbriefgeschäft nun rechtens sei oder nicht. Schliesslich macht der Gesuchsgegner geltend, es liege ein Interessenkonflikt vor, indem das Bezirksgericht Uster als klagende Partei wie auch als Entscheidungsinstanz auftrete (Urk. 19).

- 4 d) Wie bereits die Vorinstanz korrekt dargelegt hat, ist das vorliegende Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ein reines Vollstreckungsverfahren; es geht hier nur noch um die Vollstreckung einer Forderung, über die bereits rechtskräftig bzw. vollstreckbar entschieden wurde. Das Rechtsöffnungsgericht ist keine Rechtsmittelinstanz; im Rechtsöffnungsverfahren dürfen die zu vollstreckenden Entscheide inhaltlich nicht mehr überprüft werden. Demgemäss durfte die Vorinstanz die Vorbringen des Gesuchsgegners, dass die Gerichtsbeschlüsse zu Unrecht ergangen seien, nicht berücksichtigen. Die Vorinstanz hat hierbei das Recht korrekt angewendet. Die vorinstanzliche Erwägung, dass der obergerichtliche Beschluss vom 6. Juli 2017 nicht nichtig sei, wird in der Beschwerde zu Recht nicht in Frage gestellt. Damit bleibt es dabei, dass mit den rechtskräftigen Gerichtsentscheiden vom 27. Januar 2017 und 6. Juli 2017 zwei definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG vorliegen. Diese sind zu vollstrecken und es braucht nichts weiter abgewartet zu werden. Nachdem diese beiden Gerichtsentscheide im Rechtsöffnungsverfahren inhaltlich nicht überprüft werden dürfen, bleibt auch kein Raum dafür, ob in diesen dem Gesuchsgegner eine Aufwandentschädigung hätte zugesprochen werden sollen. Eine Grundlage dafür wäre ohnehin nicht ersichtlich. Dass bei der Vorinstanz ein Interessenkonflikt vorliege, hat der Gesuchsgegner im vorinstanzlichen Verfahren nicht behauptet (vgl. Urk. 12). Diese neue Behauptung ist daher im Beschwerdeverfahren nicht mehr zulässig (vgl. Art. 326 ZPO; oben Erwägung 2.b), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Als sinngemässes Ausstandsgesuch wäre dieses Vorbringen im Übrigen auch verspätet (vgl. Art. 49 Abs. 1 ZPO). e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 750.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.-- festzusetzen.

- 5 b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren hat der Gesuchsgegner zufolge des Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; dem Gesuchsteller erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 19, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 750.--.

- 6 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 23. Juli 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: sf

Urteil vom 23. Juli 2018 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 19, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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