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Zürich Obergericht Zivilkammern 24.08.2018 RT180113

24. August 2018·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·922 Wörter·~5 min·5

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT180113-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 24. August 2018

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

vertreten durch B._____

gegen

C._____ GmbH, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 15. Juni 2018 (EB180185-M)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 15. Juni 2018 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Dietikon (Zahlungsbefehl vom 10. November 2017) gestützt auf die vom Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) unterzeichnete Schuldanerkennung mit Abzahlungsverpflichtung vom 8. Februar 2000 (Urk. 2/1) sowie eine Zession dieser Forderung samt Zins zu 12 % seit dem 15. März 2000 an die Gesuchstellerin vom 12. Mai 2008 (Urk. 2/2) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 13'931.– nebst Zins zu 12 % seit 15. März 2010 (Urk. 12). b) Mit Eingabe vom 3. Juli 2018 erhob der Gesuchsgegner Beschwerde gegen das vorgenannte Urteil mit dem sinngemässen Antrag, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und die Rechtsöffnung abzuweisen, da die Forderung bereits verjährt sei (Urk. 11). Innert Frist leistete der Gesuchsgegner den Kostenvorschuss gemäss Art. 98 ZPO von Fr. 500.– (Urk. 15, Urk. 17, Urk. 19). 2. a) Der Rechtsöffnungsrichter führte im angefochtenen Urteil unter anderem unter Hinweis auf das vorinstanzliche Protokoll (S. 3 ff.) aus, der Gesuchsgegner habe es insbesondere unterlassen, die Einrede der Verjährung vorzubringen (Urk. 12 S. 5 E. 2.4). b) Die Verjährung führt nicht zum Erlöschen der Forderung. Die Forderung bleibt vielmehr bestehen, sie ist jedoch nicht mehr durchsetzbar. Der Schuldner hat das Recht, die Leistung auf Dauer zu verweigern. Dieses ist im Wege einer Einrede geltend zu machen, das Gericht darf die Verjährung nicht von Amtes wegen berücksichtigen (Art. 142 OR; Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 7. Aufl., 2016, N 85.01). Die Verjährungseinrede muss im Rahmen der zivilprozessualen Eventualmaxime vor erster Instanz erhoben werden, ansonsten sie vom Richter wegen Verspätung unberücksichtigt bleiben darf (vgl. BSK OR I-Däppen, Art. 142 N 4 m.w.H.). Dem Schuldner obliegt, den Eintritt der Verjährung durch Erheben der form- und fristgerechten Einrede zu behaup-

- 3 ten. Als Ausfluss von Art. 8 ZGB trägt sodann der Schuldner die Beweislast nicht nur für das Erheben der Verjährungseinrede, sondern auch dafür, dass die eingeklagte Forderung verjährt ist, unter Nachweis der Tatsachen, aus denen sich der von ihm behauptete Beginn des Fristenlaufes ergibt (BSK OR I-Däppen, Art. 142 N 11 m.w.H.). c) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 326 N 3). Die vom Gesuchsgegner erstmals im Beschwerdeverfahren erhobene Verjährungseinrede ist als verspätet zu betrachten und kann daher nicht mehr berücksichtigt werden (BSK OR I-Däppen, Art. 142 N 4); der Gesuchsgegner hätte sie im vorinstanzlichen Verfahren erheben müssen. d) Im Übrigen setzt sich der Gesuchsgegner mit den vorinstanzlichen Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht auseinander. Die inhaltliche Nachbesserung der Begründung ist nach Ablauf der Beschwerdefrist unzulässig (BGer 5A_736/2016 vom 30. März 2017, E. 4.3. m.w.H.). Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners ist daher nicht einzutreten. 3. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Gesuchsgegner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

- 4 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien der Urk. 11 und 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'931.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 5 - Zürich, 24. August 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: am

Beschluss vom 24. August 2018 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien der Urk. 11 und 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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