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Zürich Obergericht Zivilkammern 22.05.2018 RT180083

22. Mai 2018·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·856 Wörter·~4 min·7

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT180083-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 22. Mai 2018

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

Staat Zürich und Gemeinde Küsnacht, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt Küsnacht

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 12. März 2018 (EB180020-D)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 12. März 2018 erteilte das Bezirksgericht Dielsdorf (Vorinstanz) den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom 9. November 2017) – für Staats- und Gemeindesteuern 2015 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'652.25 nebst 4.5 % Zins seit 8. November 2017, Zinsen bis zum 7. November 2017 und Zinsen in der Höhe von Fr. 37.05; im Mehrbetrag wurde das Zinsbegehren abgewiesen und die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt (Urk. 9 = Urk. 14). b) Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin am 3. Mai 2018 fristgerecht (Urk. 11/2) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 13 S. 1): "1. Die Entscheidung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 12. März 2018, Geschäfts-Nr. EB180020-D sei aufzuheben. 2. Die Entscheidung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 12. März 2018, Geschäfts-Nr. EB180020-D sei aufschiebende Wirkung zu geben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zugunsten der Gesuchsgegnerin." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf prozessuale Weiterungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit dem heutigen Endentscheid im Beschwerdeverfahren wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung obsolet. 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde muss begründet eingereicht werden (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Zu dieser Begründungsanforderung gehört, dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein soll (unrichtige Rechtsanwendung und/oder offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts; vgl. Art. 320 ZPO). Was nicht beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Fehlt eine Begründung, d.h. werden keine Beanstandungen erhoben, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

- 3 b) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerdeschrift unter der Überschrift "Begründung" einzig geltend, infolge Auslandaufenthalt ihres Rechtsberaters bitte sie darum, eine substanzielle Begründung in den nächsten Tagen nachreichen zu können (Urk. 13 S. 2). Die Beschwerdefrist ist eine gesetzliche Frist, denn deren Dauer wird im Gesetz selbst festgesetzt (10 Tage; vgl. Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Gemäss ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ist damit eine Erstreckung (Verlängerung) der Beschwerdefrist nicht möglich (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Das sinngemässe Fristerstreckungsgesuch der Gesuchsgegnerin ist demgemäss abzuweisen. c) Im Übrigen enthält die Beschwerde keinerlei Beanstandungen der vorinstanzlichen Erwägungen; sie ist gänzlich unbegründet geblieben. Nach dem Gesagten (oben Erwägung 2.a) kann daher auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin nicht eingetreten werden. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 3'652.25. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren hat die Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung; den Gesuchstellern erwuchs kein erheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Fristerstreckungsgesuch der Gesuchsgegnerin wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.

- 4 - 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'652.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 22. Mai 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: bz

Beschluss vom 22. Mai 2018 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Fristerstreckungsgesuch der Gesuchsgegnerin wird abgewiesen. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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