Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180078-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 15. Mai 2018
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Statthalteramt Bezirk Zürich,
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 13. April 2018 (EB180447-L)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 13. April 2018 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 8. Februar 2018) – für ausstehende Gebühren gemäss einer Strafverfügung des Statthalteramts des Bezirks Zürich vom 18. Februar 2009 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 428.-- nebst 5 % Zins seit 15. Februar 2018 und wies im Mehrumfang das Gesuch ab; die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 7 = Urk. 12). b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 30. April 2018 fristgerecht (Urk. 8b) Beschwerde erhoben und stellt sinngemäss die Beschwerdeanträge (Urk. 11): Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen. Die Kosten seien nicht dem Gesuchsgegner aufzuerlegen. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsteller stütze sich auf die Strafverfügung des Statthalteramts des Bezirks Zürich vom 18. Februar 2009, mit welcher der Gesuchsgegner zur Zahlung einer Busse von Fr. 680.-und Gebühren von insgesamt Fr. 428.-- verpflichtet worden sei. Der Gesuchsteller verlange Rechtsöffnung für die Gebühren. Die Strafverfügung sei vollstreckbar und stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 SchKG dar. Weitere Beweismittel habe der Gesuchsteller nicht einreichen müssen. Der Gesuchsgegner habe zwar sinngemäss geltend gemacht, die Strafverfügung sei nicht rechtskräftig, doch sei sie mit einer Rechtskraftbestätigung versehen und der Gesuchsgegner habe keine dem entgegenstehende Urkunden eingereicht. Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG (Tilgung, Stundung oder Verjährung) habe der Gesuchsgegner nicht geltend gemacht. Die Forderung von Fr. 428.-- sei durch den Titel ausgewiesen, weshalb entsprechend definitive Rechtsöffnung zu
- 3 erteilen sei. Für die Verzugszinsen sei Rechtsöffnung jedoch erst ab dem Datum der Zustellung des Zahlungsbefehls, dem 15. Februar 2018, zu erteilen, da ein Mahnschreiben nicht bei den Akten liege (Urk. 12 S. 2 f.). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. c) Der Gesuchsgegner legt in seiner Beschwerde vorab den vorprozessualen Sachverhalt aus seiner Sicht dar – wobei er unter anderen angibt, im Jahre 2007 einen Privatkonkurs eingereicht zu haben –, unter Beilage vorprozessualer Korrespondenz (Urk. 11 S. 1 f.; Urk. 14/1-6). Diese Behauptungen und Korrespondenz hat der Gesuchsgegner im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht bzw. eingereicht. Daher ist darauf infolge des Verbots neuer Behauptungen und Beweismittel im Beschwerdeverfahren (oben Erwägung 2.b) nicht einzugehen. Diese Behauptungen und Beweismittel hätten allerdings für den Entscheid ohnehin keine Relevanz gehabt. d) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde als Hauptgrund geltend, er unterstelle dem Statthalteramt, ihn wissentlich und vorsätzlich im Umfang von 5 % Zins seit dem 15. April 2009 auf dem ausstehenden Betrag von Fr. 428.-betrügen zu wollen. Das Statthalteramt wisse genau, dass ohne Mahnung keine Zinsen fällig seien (Urk. 11 S. 2). Dieses Vorbringen des Beschwerdegegners geht ins Leere, denn dies entspricht wenigstens im Ergebnis genau dem, was schon die Vorinstanz erwogen
- 4 hat (Urk. 12 S. 3 Erwägung 2.6), dass nämlich für Verzugszinsen Rechtsöffnung erst ab der Mahnung zu erteilen sei, ein Mahnschreiben jedoch nicht bei den Akten liege. Der Schluss der Vorinstanz, dass daher für die Verzugszinsen praxisgemäss auf das Datum der Zustellung des Zahlungsbefehls (15. Februar 2018) abzustellen und (erst) ab diesem Zeitpunkt Rechtsöffnung für die Verzugszinsen zu erteilen sei, wird in der Beschwerde nicht beanstandet, womit es dabei bleibt. e) Hinsichtlich der Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die Hauptforderung werden in der Beschwerde keine Beanstandungen vorgebracht. Die Forderung ist ohnehin durch den eingereichten definitiven Rechtsöffnungstitel ausgewiesen (vgl. Urk. 3/1: Kostenauflage von Fr. 400.--, Fr. 18.-- und Fr. 10.--). f) Die vorinstanzliche Spruchgebühr von Fr. 150.-- entspricht dem Gesetz (Ar. 48 der Gebührenverordnung zum SchKG). Ebenso dem Gesetz entspricht die Kostenauflage an den im vorinstanzlichen Verfahren fast vollumfänglich unterliegenden Gesuchsgegner (Art. 106 Abs. 1 ZPO). g) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 428.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
- 5 - 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 11, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 428.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 15. Mai 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: bz
Urteil vom 15. Mai 2018 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 11, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...