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Zürich Obergericht Zivilkammern 22.06.2018 RT180071

22. Juni 2018·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·988 Wörter·~5 min·6

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT180071-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Urteil vom 22. Juni 2018

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

1. Kanton Zürich, 2. Stadt Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 11. April 2018 (EB180525-L)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 11. April 2018 erteilte die Vorinstanz den Gesuchstellern und Beschwerdegegnern (fortan Gesuchstellern) in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Zürich 6, Zahlungsbefehl vom 22. Februar 2018, für Staats- und Gemeindesteuern 2014 definitive Rechtsöffnung für Fr. 18'425.25 nebst 4.5 % Zins seit 22. Februar 2018 sowie für Fr. 501.90 Zins auf Steuernachforderung und Fr. 299.40 Verzugszins (Urk. 8 = Urk. 11). b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 21. April 2018, eingegangen am 24. April 2018, Beschwerde (Urk. 10). 2. a) Eine Beschwerde im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO muss Rechtsmittelanträge und eine entsprechende Begründung enthalten, ansonsten auf sie nicht eingetreten werden kann. Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift vom 21. April 2018 nicht zu genügen: Der Gesuchsgegner unterlässt es, ausdrückliche Anträge zu stellen. Aus der Beschwerdeschrift lässt sich jedoch entnehmen, dass der Gesuchsgegner eine Beurteilung der Angelegenheit verlangt (Urk. 10). Unklare Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben und im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2; Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 221 N 38). Bei grosszügiger Auslegung der Beschwerdeschrift ergibt sich, dass der Gesuchsgegner mit dem Urteil vom 11. April 2018 der Vorinstanz nicht einverstanden ist und dessen Aufhebung und damit die Abweisung des definitiven Rechtsöffnungsgesuchs beantragen will (Urk. 10). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.).

- 3 - 3. a) Die Vorinstanz erwog, die Schlussrechnung vom 11. September 2017, welche sich auf den Einspracheentscheid des kantonalen Steueramtes des Kantons Zürich vom 14. August 2017 für Staats- und Gemeindesteuern 2014 stütze, sei in Rechtskraft erwachsen und stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel gemäss Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG dar (Urk. 11 S. 2). Die vom Gesuchsgegner beanstandete inhaltliche Richtigkeit der Schlussrechnung sowie des Einspracheentscheids des Steueramtes des Kantons Zürich dürfe das Rechtsöffnungsgericht nicht überprüfen. Einwendungen der Tilgung und Stundung sowie die Verjährungseinrede habe er nicht vorgebracht. Die Forderung sei betragsmässig samt Zins ausgewiesen. Keine Rechtsöffnung sei nach Praxis des Obergerichts dagegen für die Betreibungskosten zu erteilen (Urk. 11 S. 3). b) Die Ausführungen des Gesuchsgegners im Beschwerdeverfahren erschöpfen sich in der bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Rüge, er sei vom B._____-Verband in den Jahren 2013 und 2014 um Fr. 100'000.– betrogen worden (Urk. 10). Seinem Einwand fehlt ein Bezug zur in Betreibung gesetzten Steuerforderung. Auch seine aktuelle finanzielle Situation – der Gesuchsgegner reklamiert den Verbrauch seines ganzen Bargeldes (Urk. 10) – ändert nichts am Bestand der Forderung. Seine Zahlungsfähigkeit wird erst vom Betreibungsamt zu prüfen sein, falls die Gesuchsteller das Fortsetzungsbegehren stellen. Dass er die Steuerforderung für das Jahr 2014 noch nicht bezahlt hat, bestätigt der Gesuchsgegner mit seinem Vorbringen, er habe bis 2013 die Steuern 60 Jahre lang bezahlt (Urk. 10). Er erhebt keine weiteren Rügen gegen das angefochtene Urteil bzw. bringt nichts vor, was die Rechtsanwendung der Vorinstanz unrichtig oder ihre Sachverhaltsfeststellung gar offensichtlich unrichtig erscheinen lassen würde (Urk. 10). Das angefochtene Urteil ist rechtlich korrekt und nicht zu beanstanden. c) Vor diesem Hintergrund erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchsteller oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.

- 4 - 4. a) Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. b) Den Gesuchstellern ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

- 5 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 18'425.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. Juni 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Leitende Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Ferreño versandt am: sf

Urteil vom 22. Juni 2018 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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