Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180065-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 22. Mai 2018
in Sachen
A._____ AG in Liquidation, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ m.b.H., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Rechtsöffnung (Kostenfolge) Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 8. März 2018 (EB180193-L)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 8. März 2018 entschied die Vorinstanz im Rechtsöffnungsverfahren der Parteien das Folgende (Urk. 9 S. 6): " 1. Der Gesuchstellerin wird definitive Rechtsöffnung erteilt in Betreibung Nr. ..., Betreibungsamt Zürich 1, Zahlungsbefehl vom 9. Januar 2018, für Fr. 115'723.80 nebst Zins zu 5 % seit 28. September 2017. 2. Die Spruchgebühr von Fr. 1'000.– wird von der Gesuchstellerin bezogen, ist ihr aber von der Gesuchsgegnerin zu ersetzen. 3. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'700.– zu bezahlen. 4. (Schriftliche Mitteilung.) 5. (Rechtsmittelbelehrung.)"
b) Innert Frist erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Eingabe vom 3. April 2018 Beschwerde gegen vorgenanntes Urteil mit folgenden Anträgen (Urk. 11 S. 2): " 1. Es sei Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 08. März 2018 im Verfahren EB180193 aufzuheben und durch eine Fassung zu ersetzen, welche die Spruchgebühr auf ein angemessenes Mass festlegt; 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zu Lasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter zu Lasten der Staatskasse."
c) Auf die im Beschwerdeverfahren gemachten Ausführungen der Gesuchsgegnerin ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. 2. a) Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen Rechtsbegehren, die auf Geldzahlung gerichtet sind, bezifferte Anträge enthalten. Werden die Kostenfolgen des erstinstanzlichen Verfahrens selbständig – d.h. unabhängig vom Ausgang der Hauptsache im Rechtsmittelverfahren – angefochten, ist danach erforderlich, dass aus den Anträgen klar hervorgeht, in welchen Beträgen die Verfahrenskosten welcher Partei aufzuerlegen sein sollen. Gestellte Begehren
- 3 sind nach Treu und Glauben auszulegen. Es genügt dabei, wenn aus der Rechtsmittelbegründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, klar hervorgeht, in welchem Sinne der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (BGer 4A_35/2015 vom 12. Juni 2015, E. 3.2 m.w.H.; BGer 5A_692/2016 vom 24. April 2017, E. 2.3 m.w.H.). Ein Begehren um "Festlegung des Geschuldeten" oder "angemessene Reduktion" bzw. "angemessene Erhöhung" ist unstatthaft (BGer 5A_105/2012 vom 9. März 2012, E. 3.2 m.w.H.). Fehlen genügende Anträge, so fehlt es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschwerde. Diese ist durch Nichteintreten zu erledigen; eine Nachfrist darf nicht angesetzt werden (BGer 5A_408/2015 vom 8. Oktober 2015, E. 5.2 m.w.H.). b) Vorliegend unterliess es die Gesuchsgegnerin, ihren Antrag zu beziffern. Wie ausgeführt genügt es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hierzu nicht, eine Reduktion auf ein angemessenes Mass zu beantragen. Auch aus der Rechtsmittelbegründung geht nichts Konkretes zur Höhe dieses angemessenen Masses hervor. Die Gesuchsgegnerin führt zwar aus, dass beim vorinstanzlichen Streitwert von Fr. 115'723.80 die Gerichtsgebühr am unteren Ende der von Art. 48 GebV SchKG vorgesehenen Spannbreite von Fr. 70.– bis Fr. 1'000.– zu liegen hätte (Urk. 11 S. 4 Rz 7 f.). Auf die ihres Erachtens angemessene Spruchgebühr legt sie sich in der Folge hingegen nicht fest. Es genügt auch nicht, wenn sie in ihrer Beschwerdeschrift vorbringt, der Zeitaufwand für die Vorinstanz und die Schwierigkeit des Falles seien als gering bzw. einfach zu bezeichnen (Urk. 11 S. 4 Rz 8). In der Begründung ihrer Beschwerde hält die Gesuchsgegnerin ebenfalls einzig fest, dass die vorinstanzlich festgesetzte Spruchgebühr aufzuheben und durch eine Fassung zu ersetzen sei, welche die Spruchgebühr auf ein angemessenes Mass festsetze (Urk. 11 S. 5 Rz 9). Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin ist somit mangels Bezifferung ihres Rechtsmittelantrags nicht einzutreten. 3. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb der Gesuchsgegnerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind. Die Spruch-
- 4 gebühr ist gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels der Urk. 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt höchstens Fr. 930.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
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Zürich, 22. Mai 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: sf
Beschluss vom 22. Mai 2018 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels der Urk. 11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...