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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.03.2018 RT180045

6. März 2018·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·554 Wörter·~3 min·6

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT180045-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 6. März 2018

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Staat Zürich und Politische Gemeinde Rümlang, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt Rümlang

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 14. Februar 2018 (EB180056-D)

- 2 - Nach Einsicht in die Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf (Vorinstanz) vom 14. Februar 2018, mit welcher im Rechtsöffnungsverfahren der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Rümlang-Oberglatt (Zahlungsbefehl vom 17. Juli 2017) den Gesuchstellern Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 150.-angesetzt wurde (Urk. 2), sowie nach Einsicht in die dagegen vom Gesuchsgegner erhobene Beschwerde vom 26. Februar 2018, mit welcher er beantragt, dass die Rechtsöffnung nicht gutzuheissen sei, weil die definitive Steuerrechnung infolge Verletzung seines rechtlichen Gehörs rechtswidrig sei (Urk. 1), da eine Partei ein Rechtsmittel gegen einen gerichtlichen Entscheid nur dann erheben kann, wenn sie durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erleidet, denn ohne einen solchen Nachteil besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des Entscheids (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO), da jedoch in der angefochtenen Verfügung der Gesuchsgegner zu nichts verpflichtet wurde (einzig die Gesuchsteller wurden zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses verpflichtet), weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (Art. 59 Abs. 1 ZPO), mit dem Hinweis, dass (wenn die Gesuchsteller den Gerichtskostenvorschuss geleistet haben) die Vorinstanz dem Gesuchsgegner Gelegenheit geben wird, seine Einwendungen gegen die Rechtsöffnung vorzutragen, da umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren zu verzichten ist, da für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO), wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

- 3 - 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, an die Gesuchsteller und die Vorinstanz unter Beilage des Doppels bzw. einer Kopie von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 462.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 6. März 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: sf

Beschluss vom 6. März 2018 wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, an die Gesuchsteller und die Vorinstanz unter Beilage des Doppels bzw. einer Kopie von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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