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Zürich Obergericht Zivilkammern 15.03.2018 RT180044

15. März 2018·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,329 Wörter·~7 min·5

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT180044-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 15. März 2018

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

1. Stadt Zürich, 2. Politische Gemeinde B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerinnen 1, 2 vertreten durch Steueramt B._____

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 29. November 2017 (EB170149-A)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 29. November 2017 erteilte das Bezirksgericht Affoltern (Vorinstanz) den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Bonstetten ZH (Zahlungsbefehl vom 11. Mai 2017) – gestützt auf die Schlussrechnung für Staats- und Gemeindesteuern 2015 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 743.45 nebst 4.5 % Zins seit 10. Mai 2017 sowie für Fr. 5.25 Zinsen und Fr. 20.25 aufgelaufene Zinsen; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 14 = Urk. 19). b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 24. Februar 2018 fristgerecht (vgl. Urk. 16) Beschwerde erhoben. Mit dieser stellt er sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 18): Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchsteller sei abzuweisen. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Der Gesuchsgegner hat seine Rechtsmitteleingabe als "Einwendung und Einlass gegen Urteil [...] mit Antrag auf Revision des Urteils und auf Aufhebung der Forderung" bezeichnet (Urk. 18). Zulässiges Rechtsmittel gegen den vorinstanzlichen Rechtsöffnungsentscheid ist die Beschwerde (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO); mit dem Antrag auf "Revision" ist die Abänderung bzw. Aufhebung des angefochtenen Urteils zu verstehen. Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens ist sodann die Rechtsöffnung (d.h. die Fortsetzung der Betreibung), nicht ein Entscheid über die Forderung als solche (dazu noch unten Erwägung 3.e); unter "Aufhebung der Forderung" ist damit die Aufhebung der Rechtsöffnung zu verstehen. 3. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchsteller würden ihr Rechtsöffnungsgesuch auf die Schlussrechnung für die Staats- und Gemeindesteuern 2015 vom 1. September 2016 stützen; der Entscheid über die seiner

- 3 - Steuererklärung entsprechende Einschätzung sei dem Gesuchsgegner gemäss § 126 Abs. 4 StG durch die Schlussrechnung angezeigt und eröffnet worden. Diese sei auch vollstreckbar, womit ein definitiver Rechtsöffnungstitel vorliege. Der Gesuchsgegner habe zwar geltend gemacht, dass er die Forderung nicht schulden könne und dass er kein Geld habe, er habe jedoch keine Einreden im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG erhoben. Die Forderung samt Zinsen sei durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen (Urk. 19 S. 3 ff.). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde zusammengefasst geltend, er habe kein Geld; die Erbschaft seiner Mutter und die seines Bruders seien behördlich beschlagnahmt worden, womit er über keinerlei Geldreserven mehr verfüge und mit den Renten aus AHV und EL auch keine neuen bilden könne. Die Forderung könne auch nicht zu Recht bestehen, denn seine Renten würden laufend für die Fixkosten und den Lebensunterhalt aufgebraucht; es sei unfassbar und unerklärlich, wie für Nulleinkommen eine Steuerrechnung aufgetischt werde. Aus dem Steuerinventar vom 10. Juli 2013 gehe sodann hervor, dass keine Steuern bzw. Erbschaftssteuern geschuldet seien (Urk. 18). d) Das Vereinfachte Steuerinventar der Inventurbehörde C._____ vom 10. Juli 2013 verfügte zwar, dass auf den Erbteilen aus dem Nachlass der Mutter des Gesuchsgegners keine Erbschaftssteuern geschuldet seien (Urk. 21/A3). Vorab kann diese Verfügung als erst im Beschwerdeverfahren eingereichtes und

- 4 damit neues Beweismittel von vornherein nicht berücksichtigt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. oben Erwägung 3.b). Sodann ist diese Verfügung ohnehin irrelevant, denn sie betrifft nicht die vorliegend betriebene Forderung für Staats- und Gemeindesteuern 2015. e) Soweit der Gesuchsgegner geltend macht, die Forderung könne nicht bestehen, muss dem entgegengehalten werden, dass dies im Rechtsöffnungsverfahren nicht geprüft werden darf. Das Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ist ein reines Vollstreckungsverfahren; in diesem Verfahren geht es nur noch um die Vollstreckung einer Forderung, über welche bereits rechtskräftig bzw. vollstreckbar entschieden wurde. Der Entscheid über den Bestand und die Höhe der Steuerforderung ist durch die Steuerbehörden erfolgt (eine Überprüfung hätte mit den entsprechenden Rechtsmitteln im Steuerverfahren erreicht werden müssen; der Gesuchsgegner hat jedoch nach eigener Darstellung keine Einsprache erhoben, Urk. 6 Ziff. 2). Diese Entscheide dürfen im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr überprüft werden. Indem die Vorinstanz dieses Vorbringen des Gesuchsgegners nicht berücksichtigt hat, hat sie das Recht korrekt angewendet. f) Soweit der Gesuchsgegner geltend macht, dass er nicht über Mittel zur Bezahlung verfüge, ist ihm entgegenzuhalten, dass auch dies nicht im Rechtsöffnungsverfahren geprüft werden kann. Im Rechtsöffnungsverfahren wird nur geprüft, ob ein Titel für die Beseitigung des vom Schuldner erhobenen Rechtsvorschlags, d.h. für die Fortsetzung der Betreibung, vorliegt. Ob und inwieweit ein Schuldner eine fällige Schuld bezahlen kann, kann dagegen nicht im Rechtsöffnungsverfahren geprüft werden, sondern wird erst im Rahmen des Pfändungsvollzugs vom Betreibungsamt zu berücksichtigen sein (Art. 92 und 93 SchKG). Auch dieses Vorbringen des Gesuchsgegners hat die Vorinstanz zu Recht nicht berücksichtigt. g) Andere Beanstandungen des angefochtenen Entscheids werden in der Beschwerde nicht erhoben. h) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist demgemäss abzuweisen.

- 5 - 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 743.45. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Gesuchsgegner macht zwar geltend, kein Geld zu haben, hat aber kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 18). Ein solches wäre ohnehin zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen gewesen (Art. 117 lit. b ZPO). d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage von Kopien der Urk. 18 und 21/A2-A5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 6 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 743.45. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 15. März 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: cm

Urteil vom 15. März 2018 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage von Kopien der Urk. 18 und 21/A2-A5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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