Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180028-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 12. Februar 2018
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
1. B._____, 2. C._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 9. Oktober 2017 (EB170284-D)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 9. Oktober 2017 erteilte das Bezirksgericht Dielsdorf (Vorinstanz) den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Dielsdorf-Nord (Zahlungsbefehl vom 19. Juni 2017) – gestützt auf einen Darlehensvertrag – provisorische Rechtsöffnung für Fr. 61'281.-- nebst 5 % Zins seit 1. Juni 2017; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt (Urk. 9 = Urk. 15). b) Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin am 20. Dezember 2017 (Datum des Poststempels) fristgerecht (Urk. 10/2) Beschwerde (Urk. 14). Da die Gesuchsgegnerin ihrer Beschwerde den angefochtenen Entscheid nicht beigelegt und auch sonst keine Angaben gemacht hatte, welches Verfahren betroffen sei, wurde die Beschwerde zuerst bei der II. Zivilkammer des Obergerichts angelegt und von dieser (nachdem klar geworden war, dass das eingangs genannte Rechtsöffnungsurteil angefochten werden soll) der beschliessenden I. Zivilkammer überwiesen (Urk. 17). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). d) Die Gesuchsgegnerin hat ein mit der Beschwerde inhaltlich identisches Schreiben auch an die Vorinstanz gerichtet (Urk. 11). Dieses wurde vom Bezirksgericht Dielsdorf als Aberkennungsklage entgegengenommen (Urk. 13). Jenes Verfahren wird durch das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht berührt. 2. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchsteller würden ihr Rechtsöffnungsgesuch auf den öffentlich beurkundeten Grundstückkaufvertrag vom 27. Februar 2015 und den damit verbundenen Darlehensvertrag für eine kreditierte Summe von Fr. 100'000.-- stützen, gemäss welchem das Darlehen innerhalb eines Jahres hätte zurückbezahlt werden müssen. Bis zum 29. Februar 2016 seien Rückzahlungen von insgesamt Fr. 38'719.-- eingegangen, womit ein Betrag von Fr. 61'281.-- noch offen sei. Die Gesuchsgegnerin habe keine Stellungnahme
- 3 eingereicht und damit keine Einwendungen im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG erhoben. Die Rechtsöffnung sei zu erteilen (Urk. 15 S. 2 ff.). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber muss die Beschwerdeschrift konkrete Anträge enthalten (worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde; (Urk. 15 Seite 8 Ziffer 6). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte; auf Geldzahlungen gerichtete Anträge müssen sodann beziffert sein. Ergeben sich auch unter Einbezug der Begründung (allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid) keine genügenden Anträge, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617). Die Beschwerdeschrift enthält keine konkreten Anträge (die Gesuchsgegnerin sagt nicht, was sie genau will). Bei einer Beschwerde gegen die Erteilung einer Rechtsöffnung kann an sich davon ausgegangen werden, dass die Rechtsöffnung verweigert werden soll. Die Gesuchsgegnerin anerkennt jedoch, dass ein Teil des Darlehens tatsächlich noch ausstehend sei ("Wir verweigerten [...] niemals das offene Darlehen" und auch "stimmt leider der Betrag [...] bei Weitem nicht"; Urk. 14). In der Beschwerde wird jedoch nirgends gesagt, welcher Betrag noch offen sei, d.h. anerkannt werde. Damit ergeben sich auch aus der Begründung der Beschwerde keine genügenden Anträge. c) Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde infolge fehlender Anträge nicht eingetreten werden. d) Bloss ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auf die Beschwerde auch deshalb nicht hätte eingetreten werden können, weil in einer Beschwerde konkret dargelegt werden müsste, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Die Beschwerde der Gesuchsgegnerin enthält jedoch keine solchen Beanstandungen.
- 4 - 3. a) Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 61'281.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage von Kopien der Urk. 14 und 16/1-5, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 5 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 61'281.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 12. Februar 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc
Beschluss vom 12. Februar 2018 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage von Kopien der Urk. 14 und 16/1-5, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...