Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180026-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 20. Februar 2018
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 8. Januar 2018 (EB170322-D)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 8. Januar 2018 erteilte das Bezirksgericht Dielsdorf (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Regensdorf (Zahlungsbefehl vom 21. Juli 2017) – für Bundessteuern 2015 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'554.80 nebst 3 % Zins seit 20. Juli 2017 sowie für aufgelaufenen Zins von Fr. 142.25; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 9 = Urk. 12). b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 5. Februar 2018 fristgerecht (Urk. 10/2) Beschwerde erhoben (Urk. 11). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf prozessuale Weiterungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Gesuchsteller stütze sein Rechtsöffnungsgesuch auf die Veranlagungsverfügung des Kantonalen Steueramts Zürich vom 10. Januar 2017 sowie auf die darauf basierende Schlussrechnung vom 26. Januar 2017. Diese seien vollstreckbar und würden zur definitiven Rechtsöffnung berechtigen. Forderung und Zins seien ausgewiesen. Der Gesuchsgegner habe Tilgung der Forderung geltend gemacht. Das dazu eingereichte Schreiben des Kantonalen Steueramts Zürich vom 14. Juni 2017 beziehe sich jedoch auf eine Ordnungsbusse und damit nicht auf die vorliegende Steuerforderung. Und den eingereichten Buchungsbestätigungen über Zahlungen an das Kantonale Steueramt Zürich von Februar 2016 bis August 2017 lasse sich nicht entnehmen, wofür die Zahlungen erfolgt seien, womit der Urkundenbeweis für die Tilgung nicht erbracht sei (Urk. 12 S. 2-9). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber muss die Beschwerdeschrift konkrete Anträge enthalten, worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung hingewiesen wurde (Urk. 12 S. 10 Ziff. 6). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in
- 3 welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte; auf Geldzahlungen gerichtete Anträge müssen sodann beziffert sein. Ergeben sich auch unter Einbezug der Begründung keine genügenden Anträge, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617). Die Beschwerde des Gesuchsgegners enthält keine Anträge. Es kann zwar vermutet werden, dass er die Erteilung der Rechtsöffnung verhindern will, jedoch bleibt offen, in welchem Umfang. In der Beschwerdebegründung bringt der Gesuchsgegner einzig vor, er sei nicht gewillt, die Ordnungsbusse von Fr. 1'440.-doppelt zu bezahlen; diese werde ihm auferlegt, obwohl er sie beglichen habe. Nachdem im angefochtenen Urteil Rechtsöffnung für Fr. 4'554.80 nebst Zinsen erteilt wurde, ist damit nicht klar, ob das vorinstanzliche Urteil nur im Umfang von Fr. 1'440.-- angefochten werden soll (d.h. ob im übrigen Umfang von Fr. 3'114.80 die Rechtsöffnung anerkannt werde) oder insgesamt. Daher kann auf die Beschwerde schon mangels genügender Anträge nicht eingetreten werden. c) Auf die Beschwerde hätte aber auch dann nicht eingetreten werden können, wenn sie konkrete Anträge auf Abweisung oder teilweise Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs enthalten hätte. Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerdeschrift konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht vom Obergericht nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Die Beschwerdebegründung des Gesuchsgegners beschränkt sich darauf, dass er die ihm auferlegte Ordnungsbusse von Fr. 1'440.-- bereits bezahlt habe (Urk. 11). Jene Ordnungsbusse ist jedoch gar nicht Teil der vorliegenden Betreibung; diese umfasst einzig die Bundessteuern des Steuerjahres 2015 nebst Zinsen (Urk. 2 und 3/2-7). Die entscheidrelevanten vorinstanzlichen Erwägungen, dass diese Forderungen durch die eingereichten Urkunden ausgewiesen seien und dass der Gesuchsgegner eine Tilgung nicht genügend nachgewiesen habe, werden dagegen in der Beschwerde mit keinem Wort beanstandet. Daher hätte
- 4 auf die Beschwerde des Gesuchsgegners auch infolge fehlender (relevanter) Beanstandungen nicht eingetreten werden können. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 4'554.80. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Gesuchsgegner hat kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 11). Ein solches wäre jedoch ohnehin zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen gewesen (Art. 117 lit. b ZPO). d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 11, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- 5 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'554.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 20. Februar 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: sf
Beschluss vom 20. Februar 2018 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 11, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...