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Zürich Obergericht Zivilkammern 05.04.2018 RT180024

5. April 2018·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,244 Wörter·~6 min·6

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT180024-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Urteil vom 5. April 2018

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Gemeinde B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Amt für Jugend und Berufsberatung,

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 9. Januar 2018 (EB171633-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Urteil vom 9. Januar 2018 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 31. August 2017) definitive Rechtsöffnung für bevorschussten Kinderunterhalt sowie Zinsen und Kosten von insgesamt Fr. 10'220.60. Im Mehrbetrag wies sie das Gesuch ab (Urk. 8 S. 5 f. = Urk. 13 S. 5 f.). 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) innert Frist (Urk. 9b, Urk. 12) Beschwerde mit folgendem sinngemässem Antrag (Urk. 12 S. 1): Es sei das Urteil des Einzelgerichts Audienz vom 9. Januar 2018 aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin (Zahlungsbefehl vom 31. August 2017) über Fr. 10'220.60 und Fr. 293.60 Betreibungskosten vollumfänglich abzuweisen. 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde wie nachstehend zu zeigen ist - sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al., ZPO Komm., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, was am angefochtenen Entscheid unrichtig sei, mithin an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Novenverbot, vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Urteil, die Gesuchstellerin stütze ihr Rechtsöffnungsgesuch auf den rechtskräftigen Entscheid des Bezirksgerichts Meilen vom 9. Juli 2013 betreffend Eheschutz, woraus der Unterhaltsanspruch für die Zeit vom 1. Juni 2014 bis 31. Oktober 2014 hergeleitet werden könne

- 3 - (Urk. 3/2), sowie den Verlustschein des Betreibungsamtes Ägerital vom 20. November 2015, welcher eine definitiv ungedeckt gebliebene Forderung von insgesamt Fr. 10'220.60 ausweise, bestehend aus dem von der Gesuchstellerin bevorschussten Unterhaltsanspruch der Monate Juni 2014 bis Oktober 2014 von Fr. 9'360.– (vgl. Urk. 3/3) sowie Verzugszinsen und Kosten von Fr. 860.60 (Urk. 3/5). Zufolge der Bevorschussung sei der Unterhaltsanspruch infolge Legalzession auf die Gesuchstellerin übergegangen (Art. 289 Abs. 2 ZGB). Im Umfang von Fr. 10'220.60 sei ihr daher definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Die Einwendungen des Gesuchsgegners hielt die Vorinstanz für nicht stichhaltig. So verwarf sie den Einwand der Tilgung, zumal die mit den eingereichten Bankbelegen dokumentierten Zahlungen an die Kindsmutter, C._____, ausschliesslich nach dem massgeblichen Bevorschussungszeitraum (Juni bis Oktober 2014) erfolgt seien (Urk. 7/2). Überdies habe aufgrund des Übergangs des Unterhaltsanspruches auf die Gesuchstellerin im Umfang der Bevorschussung sowieso keine Zahlung mit befreiender Wirkung mehr an die Kindsmutter erfolgen können und eine Zahlung an die Gesuchstellerin habe der Gesuchsgegner nicht behauptet. Infolgedessen erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin für Fr. 10'220.60 definitive Rechtsöffnung (Urk. 13 S. 2 ff.). 3.2. Der Gesuchsgegner behauptet beschwerdeweise wiederum die Tilgung der Forderung, indem er vorbringt, die Gesuchstellerin habe die Miete der Wohnung und er "die Alimente" übernommen (Urk. 12 S. 1). Wie schon vor Vorinstanz führt er aus, er habe der Kindsmutter das Geld persönlich übergeben (Urk. 12 S. 1, Urk. 6 S. 1). Neu behauptet er, sie habe ihm erklärt, sie erhalte keine andere finanzielle Unterstützung und lebe nur von den Alimenten (Urk. 12 S. 2). Dass die Kindsmutter ihm gegenüber die Bevorschussung der Unterhaltsbeiträge verneint habe, bringt der Gesuchgegner mit der Beschwerde erstmals vor. Als neue Tatsachenbehauptung ist sie im Beschwerdeverfahren wie ausgeführt nicht mehr zulässig und somit unbeachtlich. Gleiches gilt für die mit der Beschwerde neu eingereichte Urkunde (Urk. 15/2). Hinsichtlich der behaupteten Barzahlung der Unterhaltsbeiträge an die Kindsmutter hat der Gesuchsgegner keine Belege eingereicht. Es fehlt daher am

- 4 - Urkundenbeweis für die Tilgung (Art. 81 Abs. 1 SchKG), weshalb der entsprechende Einwand der Rechtsöffnung nicht entgegensteht. Darüber hinaus erfolgte die behauptete Zahlung nicht an den anspruchsberechtigten Zahlungsempfänger, welcher aufgrund der Bevorschussung nicht die Kindsmutter, sondern die Gesuchstellerin gewesen wäre (Art. 289 Abs. 2 ZGB). Es bleibt somit bei der Folgerung der Vorinstanz, wonach eine Tilgung der in Betreibung gesetzten Forderung nicht nachgewiesen wurde. 3.3. Schliesslich beantragt der Gesuchsgegner mit seiner Beschwerde die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens hinsichtlich der Betreibungskosten von Fr. 293.60 (Urk. 12 S. 1). Er übersieht dabei, dass die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch für die Betreibungskosten im Umfang von Fr. 168.30 abgewiesen hat (Urk. 13 S. 4 f.) und für den Betrag von Fr. 125.30 (Kosten der vorliegenden Betreibung Nr. …) praxisgemäss keine Rechtsöffnung erteilte. Insofern ist der Gesuchsgegner somit nicht beschwert, weshalb auf seine Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist. 3.4. Weitere Einwände gegen das angefochtene Urteil hat der Gesuchsgegner nicht erhoben. 4. Insgesamt erweist sich die Beschwerde demnach als offensichtlich unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 5.1. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens beträgt Fr. 10'220.60. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. 5.2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.3. Parteientschädigungen sind für dieses Verfahren nicht zuzusprechen: Der Gesuchstellerin sind keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden (Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Gesuchsgegner hat zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 5 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 12 und Urk. 14 und der Kopien von Urk. 15/1+2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'220.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 6 - Zürich, 5. April 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. G. Ramer Jenny

versandt am: am

Urteil vom 5. April 2018 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 12 und Urk. 14 und der Kopien von Urk. 15/1+2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...