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Zürich Obergericht Zivilkammern 28.06.2018 RT180010

28. Juni 2018·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,435 Wörter·~7 min·5

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT180010-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 28. Juni 2018

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 3. Januar 2018 (EB170311-F)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 3. Januar 2018 erteilte die Vorinstanz der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg (Zahlungsbefehl vom 11. Oktober 2017) – gestützt auf eine Schuldanerkennung vom 29. August 2017 für offene Kosten betreffend Übernahme der Schuldenregulierung – provisorische Rechtsöffnung für Fr. 7'500.– nebst 12 % Zins seit 29. August 2017 und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss jenem Entscheid (Urk. 16 S. 5 = Urk. 19 S. 5). 1.2 Hiergegen erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) mit Schreiben vom 18. Januar 2018 (Datum Poststempel: 19. Januar 2018, eingegangen am 22. Januar 2018) fristgerecht Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 18). 1.3 In der Folge wurde der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 16. Mai 2018 Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 24). Diese datiert vom 22. Mai 2018 (Datum Poststempel) und ging fristgerecht mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde ein (Urk. 25-27/1-7). Mit Verfügung vom 14. Juni 2018 wurde dem Beklagten die Beschwerdeantwort mit den dazu eingereichten Unterlagen zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 28). Es folgten keine weiteren Stellungnahmen. 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.1 Der Beklagte wandte bereits vor Vorinstanz ein, die Schuldanerkennung am 12. Juli 2017 blanko unterschrieben zu haben. Der nun eingesetzte Betrag sei nicht vereinbart gewesen. Die Klägerin habe ihm damals beim Unterzeichnen gesagt, der Betrag werde zu einem späteren Zeitpunkt eingesetzt, wenn

- 3 man wisse, auf wieviel sich die Schulden beliefen und wieviel Prozent ihr zustünden. Die Klägerin habe sowohl den Betrag als auch das Datum später eingesetzt (Urk. 14). 3.2 Zu diesem Einwand hielt die Vorinstanz lediglich fest, dass am 12. Juli 2017 zwischen den Parteien ein Vertrag betreffend Übernahme der Schuldenregulierung geschlossen worden sei, woraus die Konditionen dieses Mandats sowie dessen Kündigung hervorgingen. Zudem sei der Beklagte mit Schreiben vom 29. August 2017 explizit auf die auf Fr. 7'500.– reduzierte Forderungssumme zuzüglich Zinsen zu 12% p.a. aufmerksam gemacht worden. Da der Beklagte die Schuldanerkennung am 29. August 2017 in Kenntnis der Forderungssumme von Fr. 7'500.– unterzeichnet und die Klägerin ebendiesen Betrag eingesetzt habe, könne sich der Beklagte nicht darauf berufen, die Schuldanerkennung blanko unterzeichnet zu haben (Urk. 19 S. 4 mit Verweis auf Urk. 3/1-2, Urk. 11/1 und Urk. 11/6). 3.3.1 Mit dieser Begründung setzt sich die Vorinstanz aber gerade nicht mit dem Einwand des Beklagten auseinander, wonach er die Schuldanerkennung eben nicht am 29. August 2017, sondern am 12. Juli 2017 unterzeichnet habe. So hatte der Beklagte nicht nur geltend gemacht, die Schuldanerkennung in Unkenntnis des Betrages und damit blanko unterzeichnet zu haben, sondern auch, dass das Datum nachträglich eingefügt worden sei. Dies rügt er denn auch erneut in seiner Beschwerde, indem er ausführt, Betrag und Datum seien nach Unterschreiben der Schuldanerkennung eingesetzt worden (Urk. 18). Damit macht er letztlich geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem sie von seiner Unterschrift am 29. August 2017 ausgegangen sei, bzw. habe seinen Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Gehörs verletzt, da sie auf seine Einwendung nicht eingegangen sei. 3.3.2 Die Klägerin liess sich zum Einwand der Blankounterschrift in der Beschwerdeantwort nicht vernehmen, sondern wiederholt massgeblich das bereits vor Vorinstanz Ausgeführte (vgl. Urk. 10 und Urk. 25).

- 4 - 3.3.3 Bei provisorischen Rechtsöffnungstiteln muss der Betrag schon im Zeitpunkt der Unterschrift für den Unterzeichnenden klar bestimmt oder ohne weiteres bestimmbar gewesen sein (BGE 132 III 108 E. 4.1 ff., m.w.H.). Ist der Betrag erst nach Unterzeichnung der Schuldanerkennung bestimmbar, gilt er auch dann nicht als anerkannt im Sinne von Art. 82 SchKG, wenn der Gläubiger dem Schuldner die Summe mitteilt und erklärt, diese gelte als anerkannt, sofern sie nicht innert einer bestimmten Frist bestritten werde. Dementsprechend ist auch eine blanko ausgestellte Schuldanerkennung, deren Ausfüllung in zivilrechtlich gültiger Weise dem Gläubiger überlassen wurde, kein gültiger Titel zur provisorischen Rechtsöffnung (P. Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 190 f.; BSK SchKG I-D. Staehelin, Art. 82 N 26). Wie ausgeführt, hat die Klägerin die Sachdarstellung des Beklagten nicht bestritten, wonach er die Unterschrift am 12. Juli 2017 blanko geleistet habe, ohne den zu schuldenden Betrag gekannt zu haben. Entsprechend ist davon auszugehen. Damit aber hätte keine provisorische Rechtsöffnung erteilt werden dürfen, da der Betrag erst nach Unterzeichnung der Schuldanerkennung bestimmbar geworden ist, nämlich mit Mitteilung durch die Klägerin im Schreiben vom 29. August 2017. Demzufolge liegt kein gültiger Rechtsöffnungstitel vor, welcher zur Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung berechtigt, weshalb die Beschwerde gutzuheissen und das Begehren um Erteilung der Rechtsöffnung abzuweisen ist. 4.1 Fällt die Beschwerdeinstanz einen reformatorischen Entscheid, entscheidet sie in Analogie zu Art. 318 Abs. 3 ZPO auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (BK ZPO II-Sterchi, Art. 327 N 23; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., 3. A., Art. 327 N 24). Entsprechend ist die von der Vorinstanz auf Fr. 300.– festgesetzte und bezüglich ihrer Höhe unangefochten gebliebene Gerichtsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren ausgangsgemäss der unterliegenden Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beklagte hat für das erstinstanzliche Verfahren keine Umtriebsentschädigung verlangt, weshalb ihm auch keine zuzusprechen ist. Ohnehin liegen beim nicht berufsmässig vertretenen Beklagten keine besonderen Gründe im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vor, welche die Zusprechung einer solchen rechtfertigten.

- 5 - 4.2 Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 450.– festzusetzen. Diese Gerichtskosten sind ebenso gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO ausgangsgemäss der unterliegenden Klägerin aufzuerlegen. 4.3 Der Beklagte hat keine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren verlangt; entsprechend ist eine solche auch nicht zuzusprechen. Auch diesbezüglich lägen keine besonderen Gründe für die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung vor (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 3. Januar 2018 aufgehoben. 2. Das Begehren der Klägerin um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon- Kilchberg, Zahlungsbefehl vom 11. Oktober 2017, für Fr. 7'500.– nebst 12% Zins seit 29. August 2017 wird abgewiesen. 3. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 300.– wird der Klägerin auferlegt. 4. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt. 6. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt. 7. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 6 - 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 28. Juni 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: am

Urteil vom 28. Juni 2018 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 3. Januar 2018 aufgehoben. 2. Das Begehren der Klägerin um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg, Zahlungsbefehl vom 11. Oktober 2017, für Fr. 7'500.– nebst 12% Zins seit 29. August 2017 wird abgewie... 3. Die erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 300.– wird der Klägerin auferlegt. 4. Für das erstinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt. 6. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt. 7. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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