Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT180007-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Nietlispach Urteil vom 13. November 2018
in Sachen
A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 15. Dezember 2017 (EB170124-G)
- 2 - Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessverlauf 1.1. Mit Zahlungsbefehl vom 17. März 2017 liess der Gesuchsteller (Beschwerdegegner) unter der Gläubigerbezeichnung "B1._____ International B._____" die Gesuchsgegnerin (Beschwerdeführerin) für eine der "Fa.B1._____ International – B._____" durch Versäumnisurteil des Bezirksgerichts Neulengbach vom 29. März 2016 (recte: vom 17. Februar 2016) zugesprochene Forderung von (umgerechnet) Fr. 424.92 nebst 9.2% Zins seit 26. Mai 2015 und Kosten dieses Rechtsstreits von (umgerechnet) Fr. 377.12 sowie für weitere Forderungen im Betrag von insgesamt Fr. 244.88, mithin über eine Gesamtsumme von Fr. 1'046.92 betreiben (Urk. 7). Dagegen erhob die Gesuchsgegnerin Rechtsvorschlag (Urk. 7 S. 2). Mit Eingabe vom 2. Mai 2017, eingegangen am 10. Mai 2017, verlangte der Gesuchsteller daraufhin beim Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) in der betreffenden Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Küsnacht-Zollikon-Zumikon "die Rechtsöffnung aufgrund des Rechtsöffnungstitels" (Urk. 1). Mit Verfügung vom 15. Mai 2017 ordnete die Vorinstanz die schriftliche Durchführung des Verfahrens an. Zugleich setzte sie dem in Österreich wohnhaften Gesuchsteller Frist an, um ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen, den noch nicht beigebrachten Zahlungsbefehl oder eine Kopie desselben sowie Doppel des Rechtsöffnungsgesuchs und der Beilagen nachzureichen und einen Kostenvorschuss zu leisten (Urk. 3). Der Gesuchsteller kam diesen Anordnungen am 6. bzw. 26. Juni 2017 weitgehend nach (Urk. 6, Urk. 7 und Urk. 10). Er nannte allerdings keine Zustelladresse in der Schweiz, sondern ersuchte um Zustellung auf dem Behördenweg (Urk. 6), worauf die gerichtlichen Zustellungen an ihn weiterhin rechtshilfeweise erfolgten. Auf entsprechende Fristansetzung hin (Urk. 11) nahm einerseits C._____, Geschäftsführerin und Gesellschafterin der Gesuchsgegnerin mit Einzelunterschrift, mit Eingabe vom 4. Juli 2017 (Urk. 20) und andererseits Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit Eingabe vom 5. Juli 2017 (Urk. 22) namens der Gesuchsgegnerin Stellung zum Rechtsöffnungsbegehren. Zu diesen Eingaben nahm der Gesuchsteller unter dem
- 3 - 1. September 2017 Stellung (Urk. 33), und er reichte weitere Unterlagen ins Recht (Urk. 34/1-3). Die Gesuchsgegnerin ihrerseits hatte bereits zuvor (mit Eingaben vom 19. und 25. Juli 2017) erklären lassen, dass sie mit ihrer Eingabe vom 4. Juli 2017 keine Widerklage erhoben habe (Urk. 28 und Urk. 32). Mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 schrieb die Vorinstanz das Verfahren über die Widerklage ab (Urk. 45 = Urk. 49 S. 20). Mit Urteil desselben Datums erteilte sie dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Küsnacht-Zollikon-Zumikon, Zahlungsbefehl vom 17. März 2017, definitive Rechtsöffnung für Fr. 424.92 nebst Zins zu 9.2% über dem Basiszinssatz seit 26. Mai 2015 und Fr. 377.12 (Kosten des Rechtsstreits laut Versäumnisurteil). Im Mehrbetrag wurde das Gesuch abgewiesen, unter ausgangsgemässer Verteilung der Gerichtskosten (Urk. 49 S. 21). 1.2. Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 15. Januar 2018 Beschwerde mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren unter entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen (Urk. 48 S. 2). Die vorinstanzliche Verfügung (betreffend Abschreibung der Widerklage) blieb unangefochten (vgl. Urk. 48 S. 3 Rz 5). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-47). Mit Verfügung vom 6. Februar 2018 wurde der Gesuchsgegnerin für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens ein Vorschuss von Fr. 225.– auferlegt (Urk. 51), der am 13. Februar 2018 einging (Urk. 53). Zudem wurde der Gesuchsteller abermals aufgefordert, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen (Urk. 51, Urk. 52 und Urk. 54). Dieser Aufforderung kam er nicht nach. Mit (androhungsgemäss durch Publikation im Amtsblatt eröffneter) Verfügung vom tt.mm.2018 wurde ihm in der Folge Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt (Urk. 55 und Urk. 57), welche er unbenutzt verstreichen liess. Weitere prozessuale Anordnungen und Eingaben sind nicht erfolgt.
- 4 - 2. Prozessuales 2.1. Soweit die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren ("Im Mehrbetrag") abgewiesen hat (Urk. 49 S. 21 Disp.-Ziff. 1 Abs. 2), wurde ihr Entscheid vom Gesuchsteller nicht angefochten. Die Gesuchsgegnerin ihrerseits beantragt zwar die (vollumfängliche) Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 48 S. 2), stellt in ihrer Beschwerdebegründung aber klar, dass sie die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs im Mehrbetrag, durch die sie im Übrigen nicht beschwert ist, nicht beanstande (Urk. 48 S. 3 Rz 7). Im Umfang der Abweisung ist das vorinstanzliche Urteil demnach nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und das Rechtsöffnungsbegehren endgültig entschieden. 2.2. Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Die Beschwerde der vor Vorinstanz unterlegenen und deshalb zur Rechtsmittelerhebung legitimierten Gesuchsgegnerin richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid, gegen den die Berufung unzulässig ist (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Sie wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO; Urk. 47) und der einverlangte Kostenvorschuss ging rechtzeitig ein (Urk. 51 und 53). Unter Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu nachstehende E. 2.3) ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Beschwerdeentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2.3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). In der schriftlichen Beschwerdebegründung ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) leidet. Das setzt (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) voraus, dass die beschwerdeführende Partei die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die sie anficht, sich inhaltlich konkret mit diesen auseinandersetzt und mittels präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Akten-
- 5 stellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Pauschale Verweisungen auf frühere Rechtsschriften oder Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen hierfür grundsätzlich nicht. Sie sind namentlich dann unzureichend, wenn sich die Vorinstanz mit den betreffenden Ausführungen der beschwerdeführenden Partei auseinandergesetzt hat (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Was in der Beschwerde nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Beschwerdeverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.). In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 m.w.Hinw.). 2.4. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.Hinw.; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1). 3. Materielle Beurteilung 3.1. Entscheid der Vorinstanz 3.1.1. Die Vorinstanz ging in ihrer Urteilsbegründung zunächst auf einige prozessrechtliche Einwände der Gesuchsgegnerin ein. Dabei erwog sie unter anderem, dass die Eingabe des Gesuchstellers trotz fehlender Bezifferung seines
- 6 - Antrags den formellen Anforderungen an ein Rechtsöffnungsgesuch genüge. Aus dem Begehren und den Beilagen (insbesondere dem nachgereichten Zahlungsbefehl) ergebe sich ohne weiteres, für welchen Betrag der Gesuchsteller die Rechtsöffnung verlange und dass er sein Begehren auf das Versäumnisurteil vom 17. Februar 2017 stütze (Urk. 49 S. 6 f. E. 3.1.1). Weiter erwog die Vorinstanz, durch den Umstand, dass die gerichtlichen Zustellungen an den Gesuchsteller trotz Missachtung der Aufforderung zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz weiterhin auf dem Behördenweg erfolgt seien, habe die Gesuchsgegnerin keinen Nachteil erlitten. Letztere habe am beantragten Festhalten an einer Zustellung durch Publikation im Amtsblatt kein schützenswertes Interesse, wenn die Zustellung an den Gesuchsteller – wie vorliegend – anderweitig möglich gewesen sei (Urk. 49 S. 7 E. 3.1.2). Zum Einwand, sie habe dem Gesuchsteller zu Unrecht Hinweise zur Prozessführung und Gelegenheit gegeben, sein Begehren mit der Vorlage des Zahlungsbefehls zu ergänzen, erwog die Vorinstanz, es sei zwar nicht Sache der Gerichte, die Parteien im Hinblick auf eine interessenwahrende Prozessführung zu beraten. Zu bedenken sei aber auch, dass die Zivilprozessordnung und das SchKG keinen Anwaltszwang vorsähen. Auch wenn das Rechtsöffnungsverfahren prozessual für Laien nicht ohne weiteres durchschaubar sei, sollte es grundsätzlich, gerade in einfachen Fällen, möglich sein, ein solches Verfahren ohne anwaltliche Unterstützung zu führen. Das Gericht treffe daher zwecks Vermeidung von überspitzten Formalismen insbesondere juristischen Laien gegenüber verschiedene Frage- und Hinweispflichten. Vor diesem Hintergrund sei es angebracht gewesen, den Gesuchsteller anzuhalten, die fehlende Unterlage (Zahlungsbefehl) zur in seinem Begehren genannten Betreibung nachzureichen (Urk. 49 S. 7 f. E. 3.1.3 m.Hinw. auf Art. 56 und Art. 132 Abs. 1 ZPO). Entgegen dem Standpunkt der Gesuchsgegnerin, so die Vorinstanz weiter, lasse sich die für die Vollstreckung eines ausländischen Urteils erforderliche Vollstreckbarerklärung nicht nur in einem separaten Exequaturverfahren oder mittels eines entsprechenden Begehrens im Rechtsöffnungsverfahren erlangen. Vielmehr könne die Vollstreckbarerklärung im Anwendungsbereich des vorliegend einschlägigen revidierten Lugano-Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 (LugÜ) mit inzidentem Exequatur vorfrageweise geschehen (Urk. 49 S. 8 f. E. 3.2). In der
- 7 - Folge prüfte die Vorinstanz die Vollstreckbarkeit des als Rechtsöffnungstitel dienenden Versäumnisurteils des Bezirksgerichts Neulengbach vom 17. Februar 2016 vorfrageweise und bejahte diese. Dabei bezog sie die vom Gesuchsteller erst im Nachgang zum Rechtsöffnungsgesuch beigebrachten Urkunden (Urk. 34/1-3) in die Prüfung mit ein, denn diese Urkunden seien entgegen dem Einwand der Gesuchsgegnerin als rechtzeitig eingereicht zu betrachten (Urk. 49 S. 9 ff. E. 3.3). Im Rahmen der anschliessenden Prüfung der Voraussetzungen der definitiven Rechtsöffnung (Urk. 49 S. 15 ff. E. 3.4) legte die Vorinstanz unter anderem dar, weshalb sowohl die Identität zwischen dem Gläubiger gemäss Titel, dem Betreibenden und dem Gesuchsteller als auch die Identität zwischen der Titelforderung und der Forderung gemäss Zahlungsbefehl zu bejahen seien und die dahingehenden Einwände der Gesuchsgegnerin somit nicht verfingen (Urk. 49 S. 16 f. E. 3.4.1.1 und E. 3.4.1.2). Als Ergebnis ihrer Beurteilung gewährte sie dem Gesuchsteller definitive Rechtsöffnung für die im Versäumnisurteil zugesprochenen Positionen (€ 399.27 und € 354.35), umgerechnet in Schweizer Franken (Fr. 424.92 und Fr. 377.12). Hingegen wies sie das Rechtsöffnungsbegehren bezüglich der Positionen 3-6 des Zahlungsbefehls vom 17. März 2017 ab, weil diese Positionen nicht aus dem Rechtsöffnungstitel hervorgingen. Gleich verfuhr sie mit den Betreibungskosten (Urk. 49 S. 17 ff. E. 3.4.2-3.4.3.6). 3.1.2. Die Gesuchsgegnerin wirft der Vorinstanz offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts und unrichtige Rechtsanwendung vor. Im Einzelnen rügt sie eine Verletzung von Art. 56, Art. 132, Art. 221, Art. 229, Art. 252, Art. 254 und Art. 255 ZPO, Art. 53, Art. 54 und Art. 55 LugÜ sowie Art. 80 SchKG (Urk. 48 S. 4 ff.). 3.2. Erstinstanzliche Zustellungen an den Gesuchsteller und Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks im österreichischen Verfahren 3.2.1. Die Gesuchsgegnerin rügt zunächst, sie habe schon vor Vorinstanz geltend gemacht, dass der Gesuchsteller innert ihm angesetzter Frist keinen Zustellungsempfänger in der Schweiz bezeichnet habe, worauf weitere Zustellungen des Gerichts nicht etwa androhungsgemäss durch amtliche Publikation erfolgt seien, was dem Standardvorgehen in einem gerichtlichen Verfahren entsprochen
- 8 hätte, sondern weiterhin an dessen Privatadresse in Österreich (Urk. 48 S. 4 Rz 8). Dabei unterlässt sie es aber, sich auch nur ansatzweise mit den – zutreffenden – Erwägungen auseinanderzusetzen, mit denen die Vorinstanz diesen Einwand entkräftet hat (vgl. Urk. 49 S. 7 E. 3.1.2). Darauf ist deshalb nicht näher einzugehen (Art. 321 Abs. 1 ZPO und vorne, E. 2.3). Dennoch sei angemerkt, dass die Vorinstanz dem Gesuchsteller für den Säumnisfall nicht angedroht hatte, weitere Zustellungen würden durch Publikation erfolgen. Sie behielt sich diese Möglichkeit lediglich vor, indem sie ihm androhte, dass inskünftig Zustellungen durch Publikation im Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt erfolgen "können" (Urk. 3 S. 4 Disp.-Ziff. 2 Abs. 2). Wenn die Vorinstanz von dieser ihr vom Gesetz (Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO) gewährten Möglichkeit in der Folge keinen Gebrauch machte und die Zustellungen stattdessen weiterhin auf dem Rechtshilfeweg vornahm, ist ihr Vorgehen nicht zu beanstanden (vgl. Huber, DIKE-Komm- ZPO, Art. 141 N 20; ZK ZPO-Staehelin, Art. 141 N 2; Strobel, Stämpflis Handkommentar, ZPO 141 N 19; BSK ZPO-Gschwend, Art. 140 N 8; KUKO ZPO- Weber, Art. 140 N 3). 3.2.2. Auch auf den in der Beschwerde bloss pauschal wiederholten Einwand, entgegen der bei den Akten liegenden Zustellbescheinigung sei der Gesuchsgegnerin das verfahrenseinleitende Schriftstück für das Gerichtsverfahren in Neulengbach (Österreich) nie zugestellt und folglich zu Unrecht ein Abwesenheitsverfahren durchgeführt worden (Urk. 48 S. 4 Rz 9), ist nicht einzutreten. Abgesehen davon, dass die Gesuchsgegnerin nicht darlegt, an welcher Stelle ihrer Eingaben (Urk. 20 und Urk. 22) sie diesen Einwand vor Vorinstanz erhoben und wo im angefochtenen Urteil die Vorinstanz ihn verworfen hat, lässt die Beschwerde auch in diesem Zusammenhang jedwelche inhaltliche Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid (Urk. 49 S. 12 f. E. 3.3.6.1) vermissen (Art. 321 Abs. 1 ZPO und vorne, E. 2.3). 3.3. Formelle Anforderungen an das Rechtsöffnungsbegehren 3.3.1. Die Gesuchsgegnerin macht geltend, das Rechtsöffnungsgesuch habe weder eine Begründung enthalten noch sei es beziffert gewesen. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 49 S. 6 f. E. 3.1.1) habe das äusserst ru-
- 9 dimentär abgefasste Gesuch nicht ohne weiteres erkennen lassen, wie sich das Begehren des Gesuchstellers bezüglich seiner Rechtsöffnungsforderung zusammensetze und worauf sich die einzelnen Beträge, für welche er Rechtsöffnung verlangt habe, gestützt hätten. Eine entsprechende Begründung, woraus dies ersichtlich geworden wäre, habe dem Begehren ebenfalls gefehlt. Damit habe die Eingabe den Anforderungen von Art. 221 ZPO nicht einmal ansatzweise genügt. Indem die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren dennoch als den formellen Anforderungen genügend erachtet und gestützt darauf die Rechtsöffnung erteilt habe, habe sie Art. 221 ZPO verletzt (Urk. 48 S. 4 f. Rz 10 ff.). 3.3.2. Die erkennende Kammer hat in einem Urteil vom 27. November 2017 mit einlässlicher Begründung entschieden, dass auch ein Rechtsöffnungsgesuch grundsätzlich den formellen Anforderungen von Art. 221 ZPO genügen und demnach insbesondere ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten müsse (OGer ZH RT170171 vom 27.11.2017, E. 3.2). Dieser Entscheid wurde in einem Urteil vom 12. März 2018 bestätigt (ZR 117 [2018] Nr. 42). Daran ist unter Verweisung auf die dortigen Erwägungen festzuhalten. 3.3.3. Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO (in Verbindung mit Art. 219 und Art. 251 lit. a und Art. 252 ff. ZPO) ist demnach auch in einem Rechtsöffnungsgesuch ein Rechtsbegehren zu stellen. Dieses muss so bestimmt sein, dass es im Falle einer Gutheissung der Klage (bzw. des Gesuchs) unverändert zum Urteil resp. zum Inhalt des Entscheiddispositivs erhoben werden kann. Namentlich sind Begehren, die auf Geldzahlung gerichtet sind – worunter auch ein Rechtsöffnungsbegehren fällt –, zu beziffern (vgl. Art. 84 Abs. 2 ZPO; BGE 137 III 617 E. 4.3 S. 619; BK ZPO II-Killias, Art. 221 N 8 f.; Pahud, DIKE-Komm-ZPO, Art. 221 N 7; BSK ZPO-Willisegger, Art. 221 N 18 f.; ZK ZPO-Leuenberger, Art. 221 N 28). Wie alle prozessualen Handlungen und Erklärungen dürfen indessen auch Rechtsbegehren nicht buchstabengetreu aufgefasst, sondern müssen nach dem Vertrauensprinzip ausgelegt werden, also so, wie die zur Diskussion Anlass gebenden Vorbringen nach Treu und Glauben verstanden werden müssen (Art. 52 ZPO; BGer 2C_831/2012 vom 24. März 2013, E. 5 m.Hinw. auf Art. 5 Abs. 3 BV; 9C_324/2011 vom 8. August 2011, E. 2.3.1). Es ist mithin zu fragen,
- 10 welcher Sinn einer bestimmten, auf den ersten Blick nicht eindeutigen Prozesserklärung vernünftigerweise beizumessen bzw. welcher tatsächliche Wille des Erklärenden erkennbar ist. Hierfür ist auch die Begründung und der übrige Inhalt der Rechtsschrift mitzuberücksichtigen (vgl. BK ZPO I-Hurni, Art. 52 N 18 f. m.w.Hinw.; ZK ZPO-Leuenberger, Art. 221 N 38; BK ZPO II-Killias, Art. 221 N 15; Göksu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 52 N 15; Pahud, DIKE-Komm-ZPO, Art. 221 N 8; KUKO ZPO-Oberhammer, Art. 52 N 7 a; BGE 137 III 617 E. 6.2 S. 622). Die Auslegung eines Rechtsbegehrens beschlägt die Rechtsanwendung und stellt somit eine Rechtsfrage dar (BGer 5A_492/2007 vom 21. Dezember 2007, E. 2.1.3.2), welche im Beschwerdeverfahren mit freier Kognition geprüft werden kann (Art. 320 lit. a ZPO). Nach vorinstanzlicher Ansicht ergibt die Auslegung des Rechtsbegehrens ohne weiteres, was der Gesuchsteller verlangt, nämlich die Rechtsöffnung für sämtliche im Zahlungsbefehl (Urk. 7) angeführten Beträge (Urk. 49 S. 6 f. E. 3.1.1). Diese Auffassung geht fehl. Der Gesuchsteller verlangte in seinem Gesuch vom 2. Mai 2017 ("Rechtsöffnungsbegehren aufgrund eines Österreichischen Urteils") und in seiner Eingabe vom 6. Juni 2017 "die Rechtsöffnung aufgrund des Rechtsöffnungstitels (Urteil des Bezirksgerichts Neulengbach vom 29.03.2016 ...)", in letzterer überdies "die Durchführung der Betreibung sowie Überweisung des von der Gegnerin im Verfahren geschuldeten Betrags inklusive aller mir entstandenen Kosten" (Urk. 1 und Urk. 6; s.a. Urk. 33, worin der Gesuchsteller darum ersuchte, "die Vollstreckung durchzuführen"). Nähere Angaben zum anbegehrten Betrag lassen sich den Ausführungen in seinen Eingaben nicht entnehmen; insbesondere fehlt auch eine Bezugnahme auf den Zahlungsbefehl und die darin aufgeführten Beträge (Urk. 7, Positionen 1-6 und Betreibungskosten). Dem Begehren könnte deshalb ebenso gut der Sinn zukommen, dass es nur auf die im Abwesenheitsurteil genannten Beträge gerichtet ist (zumal für die weiteren im Zahlungsbefehl genannten Beträge mangels eines Titels von vornherein keine Rechtsöffnung gewährt werden kann und nicht ohne weiteres angenommen werden darf, der Gesuchsteller begehre dennoch – unter Eingehung des damit verbundenen Kostenrisikos – auch hierfür die Rechtsöffnung). Die Auslegung des Rechtsbegehrens ergibt jedenfalls nicht hinreichend klar, für welchen konkreten
- 11 - Betrag der Gesuchsteller um Rechtsöffnung ersucht. Dem Erfordernis der Bezifferung ist somit nicht Genüge getan. Indem die Vorinstanz, ausgehend von einer rechtsgenügenden Bezifferung, dem Rechtsöffnungsgesuch trotzdem im Betrag von Fr. 802.04 nebst Zins entsprach, wandte sie das Recht unrichtig an (Art. 320 lit. a ZPO). Entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen (Urk. 49 S. 6 E. 3.1.1) stellt die fehlende Bezifferung des Rechtsbegehrens nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keinen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 ZPO dar (BGE 137 III 617 E. 6.4 S. 622; 140 III 409 E. 4.3.2 S. 417; BGer 4A_375/2015 vom 26. Januar 2016, E. 7.2; 4A_618/2017 vom 11. Januar 2018, E. 4.4). Eine darauf gestützte Fristansetzung zur Verbesserung des Gesuchs wäre deshalb unzulässig gewesen. Hingegen hätte der Gesuchsteller in Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO), die zumal bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien auch im Rechtsöffnungsverfahren greift (SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 84 N 15; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 51; Fürst, Das Rechtsöffnungsverfahren, ZZZ 38/2016, S. 124; Sarbach, OFK-ZPO, ZPO 56 N 10; s.a. Glasl, DIKE-Komm- ZPO, Art. 56 N 33), zur Präzisierung seines betragsmässig unklaren Rechtsbegehrens aufgefordert werden müssen (vgl. BSK ZPO-Willisegger, Art. 221 N 20; ZK ZPO-Leuenberger, Art. 221 N 39; ZK ZPO-Sutter-Somm/Grieder, Art. 56 N 3, N 17 f.; BK ZPO II-Killias, Art. 221 N 1; Pahud, DIKE-Komm-ZPO, Art. 221 N 8; Engler, OFK-ZPO, ZPO 221 N 4; Affentranger, Stämpflis Handkommentar, ZPO 56 N 2, N 5 f.; a.M. immerhin ZK ZPO-Glasl, Art. 56 N 19 f. m.w.Hinw.). Wegen des im Beschwerdeverfahren geltenden Novenverbots (Art. 326 Abs. 1 ZPO und vorne, E. 2.4) kann diese Klarstellung im Beschwerdeverfahren nicht nachgeholt werden. Dennoch ist aus den nachstehenden Gründen von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht abzusehen. 3.3.4. Das Rechtsöffungsverfahren unterliegt grundsätzlich der Verhandlungsmaxime (Art. 55 in Verbindung mit Art. 255 ZPO e contrario; ZR 117 [2018] Nr. 42, E. 3.3.3; OGer ZH RT170171 vom 27.11.2017, E. 3.2.2, je m.w.Hinw.). In deren Geltungsbereich haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie
- 12 ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel für ihre tatsächlichen Behauptungen anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass die tatsächlichen Grundlagen des geltend gemachten bzw. eingeklagten Anspruchs in den (schriftlichen oder mündlichen) Parteivorträgen in schlüssiger Weise und hinreichend substantiiert zu behaupten (und mit Beweisofferten zu untermauern) und allenfalls rechtsgenügend zu bestreiten sind. Es geht deshalb nicht an, dem Gericht bloss Unterlagen einzureichen, aus denen der entscheidrelevante Sachverhalt gleichsam "herausgefiltert" werden kann. Mit einem solchen Vorgehen ist der den Parteien obliegenden Behauptungs- und Substantiierungslast nicht Genüge getan und liesse sich die Verhandlungsmaxime im Ergebnis weitgehend aushebeln. Denn Beilagen sind grundsätzlich blosse Beweismittel für Behauptungen, die in den Parteivorträgen zu erheben sind. Nur Tatsachen, die (dort) form- und fristgerecht behauptet wurden (und nicht schon, was aufgrund der Akten erkennbar ist), können in sachverhaltlicher Hinsicht zum Prozessstoff erhoben und beim Entscheid berücksichtigt werden. Entsprechend genügt es nach konstanter Rechtsprechung nicht, wenn sich eine bestimmte Tatsache oder das Klagefundament lediglich aus den eingereichten Urkunden ergibt, ohne dass sich eine Partei in ihren Vorträgen auf sie beruft. Solche (nicht behaupteten) Tatsachen dürfen im Rahmen der Verhandlungsmaxime grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (ZR 106 [2007] Nr. 23, E. II.5.2.c; 97 [1998] Nr. 87; 95 [1996] Nr. 12a; s.a. ZR 102 [2003] Nr. 15, E. 2.2). Diesen Grundsätzen trägt auch die gesetzliche Bestimmung über den erforderlichen Inhalt der Klage Rechnung: Nach Art. 221 Abs. 1 ZPO hat die Klage unter anderem die Tatsachenbehauptungen (lit. d) und die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen (lit. e; Prinzip der Beweisverbindung) zu enthalten. Da diese Vorschrift auch im summarischen Verfahren Anwendung findet (Art. 219 ZPO), muss grundsätzlich auch ein Rechtsöffnungsgesuch eine Begründung enthalten. Darin hat die gesuchstellende Partei alle für ihren betreibungsrechtlichen Anspruch auf Rechtsöffnung massgeblichen Tatsachen vorzubringen und die zulässigen Beweismittel zu nennen und einzureichen sowie die Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit darzutun (vgl. auch Art. 338 Abs. 2 ZPO). Ergibt sich der geltend gemachte Forderungsbetrag nicht ohne wei-
- 13 teres aus den Unterlagen, hat die gesuchstellende Partei auch dessen genaue Zusammensetzung darzutun. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, anhand der eingereichten Unterlagen eigene Berechnungen anzustellen oder gar den rechtlich relevanten Sachverhalt für die gesuchstellende Partei zu eruieren (Fürst, a.a.O., S. 125). Im Einzelnen bestimmt sich nach dem konkreten Einzelfall, wie detailliert und ausführlich die Begründung sein muss. In besonders einfachen Fällen kann auch eine nur sehr knappe Begründung genügen. Eine solche ist im Lichte der gesetzlichen Bestimmungen aber unverzichtbar. Fehlt eine hinreichende Begründung des Klage- bzw. Gesuchsfundaments, kann dem Gesuch nicht entsprochen werden (einlässlich zum Ganzen OGer ZH RT170171 vom 27.11.2017, Erw. 3.2; ZR 117 [2018] Nr. 42, E. 3.3.3, je m.w.Hinw.). 3.3.5. Der Gesuchsteller verwies in seinem Gesuch (und auch in der Eingabe vom 6. Juni 2017) lediglich auf das Urteil des Bezirksgerichts Neulengbach vom 29. März 2016, verbunden mit dem Hinweis "Ausfertigung des Urteils ist rechtskräftig und vollstreckbar" (Urk. 1 und Urk. 6). Weitere den (nicht bezifferten) Anspruch auf Rechtsöffnung begründende Tatsachenbehauptungen und entsprechende Beweisofferten enthält das Gesuch nicht. Das entscheidrelevante Tatsachenfundament ergibt sich auch nicht ohne weiteres aus den ein- bzw. nachgereichten Unterlagen. So fehlen nicht nur Vorbringen zur Höhe und Zusammensetzung des Betrags, für den Rechtsöffnung verlangt wird, sondern auch jedwelche Behauptungen und Beweismittel zur keineswegs offenkundigen Identität zwischen dem Gesuchsteller (B._____) und dem im Rechtsöffnungstitel genannten Gläubiger (Fa.B1._____ International – B._____); diesbezügliche Vorbringen oblagen entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen nicht der Gesuchsgegnerin (vgl. Urk. 49 S. 16 E. 3.4.1.1 und Urk. 48 S. 8 Rz 16), sondern dem Gesuchsteller, der die Identität hätte behaupten und nachweisen müssen. Daran ändert nichts, dass das (erstinstanzliche) Rechtsöffnungsgericht die sog. "drei Identitäten" von Amtes wegen zu prüfen hat, erfolgt diese Prüfung in sachverhaltlicher Hinsicht doch (allein) aufgrund der Angaben der Parteien und der von ihnen eingereichten Unterlagen (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 50; KUKO SchKG-Vock, Art. 84 N 18; Müller/Vock, Behauptungs-, Bestreitungs- und Substantiierungslast im Rechtsöffnungsverfahren, ZZZ 38/2016, S. 132). Dass die Bezeichnung "Fa.B1._____ In-
- 14 ternational – B._____", insbesondere die Verwendung des Namens des Gesuchstellers in der Firmenbezeichnung, auf eine Einzelunternehmung hinzudeuten scheint und dass der Gesuchsteller auch bei der Unterzeichnung des im eigenen Namen erhobenen Rechtsöffnungsbegehrens den Firmenstempel verwendete (Urk. 49 S. 16 E. 3.4.1.1), vermag die Unsicherheit hinsichtlich der Identität zwischen dem Gesuchsteller und dem Titelgläubiger nicht zu beseitigen und die Behauptungs- und Beweisobliegenheit des Gesuchstellers deshalb nicht zu ersetzen; aufgrund dieser Umstände allein kann die von der Gesuchsgegnerin bestrittene Identität nicht als nachgewiesen gelten. Folglich mangelt es auch an einer rechtsgenügenden Begründung des Gesuchs (Art. 221 Abs. 1 ZPO). Wie die fehlende Bezifferung des Rechtsbegehrens stellt auch eine ungenügende oder fehlende Begründung der Klage bzw. des Gesuchs – auch bei Laieneingaben – keinen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 ZPO dar. Eine darauf gestützte Verbesserung oder Nachreichung der Gesuchsbegründung fällt mithin ausser Betracht (BSK ZPO-Gschwend, Art. 132 N 18; Kramer/Erk, DIKE- Komm-ZPO, Art. 132 N 2; ZK ZPO-Staehelin, Art. 132 N 3; Jenny/Jenny, OFK- ZPO, ZPO 132 N 2a; BK ZPO I-Frei, Art. 132 N 16; Kumschick, Stämpflis Handkommentar, ZPO 132 N 2; BGer 5A_82/2013 vom 18. März 2013, E. 3.3.2 m.w.Hinw.; ZR 111 [2012] Nr. 76, E. 3.a; OGer ZH LB120004 vom 02.02.2012, E. 3.2). Der Mangel lässt sich auch nicht durch Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht beheben. Zwar ist nach Art. 56 ZPO einer Partei, deren Vorbringen unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist, durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung zu geben. Die gerichtliche Fragepflicht, die nach einem Teil der Lehre im Rechtsöffnungsverfahren angesichts dessen Ausgestaltung als Urkundenprozess im Summarverfahren ohnehin beschränkt ist (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 51; Glasl, DIKE- Komm-ZPO, Art. 56 N 33; Müller/Vock, a.a.O., S. 132; anders ZR 111 [2012] Nr. 85, E. 4.1.2), dient jedoch nicht der Korrektur prozessualer Nachlässigkeiten und Versäumnisse der Parteien. Eine zu extensive Ausübung der Fragepflicht zu Gunsten einer Partei kann – darf aber nicht – bewirken, dass die andere Partei etwaige prozessuale Vorteile, die sie aus dem mangelhaften Vorbringen der Gegenpartei berechtigterweise hätte ziehen können, verliert. Die Ausübung der ge-
- 15 richtlichen Fragepflicht darf keine Partei einseitig bevorzugen und nicht zu einer Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Parteien führen. Deshalb dürfen gerichtliche Hinweise auf Mängel der Sachverhaltsdarstellung oder Beweislücken jedenfalls nicht so weit gehen, dass dadurch das Gebot der gerichtlichen Unparteilichkeit bzw. Neutralität verletzt wird. Die Fragepflicht darf im Ergebnis auch nicht die Verhandlungsmaxime ausser Kraft setzen, nach welcher grundsätzlich die Parteien die Verantwortung für die Beibringung des entscheidrelevanten Tatsachenfundaments tragen. Im Anwendungsbereich von Art. 55 Abs. 1 ZPO darf sie mithin nicht die Sachverhaltsdarstellung der Parteien ersetzen (ZK ZPO-Sutter-Somm/Grieder, Art. 56 N 27). Aus diesen Gründen greift sie nicht, wenn eine Partei – wie im vorliegenden Fall – einen wesentlichen Teil des Tatsachenfundaments gar nicht behauptet, d.h. wesentliche Behauptungen überhaupt nicht aufstellt oder keine Beweismittel offeriert. Es geht nicht an, eine fehlende oder in wesentlichen Teilen ungenügende Klage- bzw. Gesuchsbegründung auf dem Weg der gerichtlichen Fragepflicht rechtsgenügend vervollständigen zu lassen (vgl. zum Ganzen z.B. BGer 4A_444/2013 vom 5. Februar 2014, E. 6.3.3; 4A_628/2016 vom 20. Dezember 2016, E. 4.2.3, je m.w.Hinw.; ZK ZPO-Sutter- Somm/Grieder, Art. 56 N 19; BSK ZPO-Gehri, Art. 56 N 8). 3.3.6. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass das Rechtsöffnungsgesuch den Anforderungen von Art. 221 Abs. 1 ZPO nicht genügt. Indem die Vorinstanz dennoch definitive Rechtsöffnung erteilte, hat sie das Recht unrichtig angewandt und den Beschwerdegrund von Art. 320 lit. a ZPO gesetzt. Die Beschwerde ist begründet und das vorinstanzliche Urteil aufzuheben. Von der Aufhebung ausgenommen ist Dispositiv-Ziffer 1 Abs. 2 betreffend Abweisung im Mehrbetrag (vgl. vorne, E. 2.1). Damit erübrigt es sich, auf die weiteren in der Beschwerde erhobenen Rügen (Urk. 48 S. 6 ff. Rz 13 ff.) einzugehen. 3.4. Neuer Sachentscheid 3.4.1. Die Sache ist spruchreif, weshalb von einer Rückweisung an die Vorinstanz abzusehen und ein neuer Sachentscheid zu fällen ist (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO).
- 16 - 3.4.2. Nach dem Gesagten genügt das Rechtsöffnungsbegehren den formellen Anforderungen von Art. 221 Abs. 1 ZPO nicht. Einem ungenügenden Rechtsöffnungsbegehren kann nicht entsprochen werden. Das Gesuch des Gesuchstellers vom 2. Mai 2017 (Urk. 1) ist somit auch für den im Beschwerdeverfahren zu beurteilenden Betrag von Fr. 802.04 nebst Zins abzuweisen (vgl. vorne, E. 2.1; s.a. Egli, Das Rechtsöffnungsverfahren und seine Einbettung in der ZPO, in: Rechtsöffnung und Zivilprozess – national und international, CIVPRO Bd. 5, 2014, S. 76; Fürst, a.a.O., S. 125; BK ZPO II-Killias, Art. 221 N 24; ZK ZPO-Leuenberger, Art. 221 N 44a). 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Erstinstanzliches Verfahren 4.1.1. Gestützt auf den neuen Sachentscheid sind auch die (implizit mitangefochtenen) Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erstinstanzliche Verfahren neu zu regeln (vgl. BK ZPO II-Sterchi, Art. 327 N 23; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 327 N 24; Steininger, DIKE-Komm-ZPO, Art. 327 N 7; BSK ZPO-Spühler, Art. 327 N 17). Die Kostenverteilung erfolgt nach den Vorschriften von Art. 106 ff. ZPO. 4.1.2. Die bezüglich ihrer Höhe unangefochten gebliebene erstinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 150.– (vgl. Urk. 49 S. 21 Disp.-Ziff. 2) ist dem vollumfänglich unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss (vgl. Urk. 3 und Urk. 10) zu verrechnen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 1 ZPO). Überdies hat der Gesuchsteller der (anwaltlich vertretenen) Gesuchsgegnerin antragsgemäss (vgl. Urk. 22 S. 2) eine nach den Vorschriften der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) zu bemessende (volle) Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 105 Abs. 2, Art. 106 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 2 ZPO; BGE 139 III 195 E. 4.3 S. 199). Diese ist, ausgehend von einem (Verfahrens-)Streitwert von rund Fr. 800.–, auf Fr. 200.– zuzüglich 8% Mehrwertsteuer, d.h. auf insgesamt Fr. 216.– festzusetzen (§ 2 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1 und § 9 AnwGebV).
- 17 - 4.2. Beschwerdeverfahren 4.2.1. Auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem in der Sache unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Daran ändert nichts, dass dieser die Beschwerde nicht beantwortet und im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt hat. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bemisst sich das Obsiegen und Unterliegen einzig an den Rechtsbegehren der beschwerdeführenden Partei, und die Gegenpartei kann sich nicht durch Verzicht auf eine Vernehmlassung bzw. Beantwortung des Rechtsmittels ihrer Kostenpflicht entziehen. Dieser Grundsatz wird lediglich dann ausnahmsweise durchbrochen und die rechtsmittelbeklagte Partei von der sie treffenden Kostenpflicht entlastet, wenn ein gravierender, von ihr nicht mitverschuldeter Verfahrensfehler (sog. "Justizpanne") zur Gutheissung des Rechtsmittels führt und sie die Gutheissung des Rechtsmittels beantragt oder keinen Antrag gestellt und sich mit dem angefochtenen Entscheid auch nicht identifiziert hat (vgl. BGer 4D_69/2017 vom 8. März 2018, E. 6; 5A_932/2016 vom 24. Juli 2017, E. 2.2.4 m.w.Hinw.). Im vorliegenden Fall liegt indessen keine derart krass falsche Rechtsanwendung (im Sinne einer eigentlichen Justizpanne) vor, dass sich ein Abweichen von den Grundsätzen der Kostenverlegung rechtfertigen würde. 4.2.2. Die Bemessung der zweitinstanzlichen Entscheidgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; vgl. Art. 16 SchKG; ZR 110 [2011] Nr. 28; BGer 5D_23/2017 vom 8. Mai 2017, E. 4.3.1 m.Hinw. auf BGE 139 III 195 E. 4.2.2 und E. 4.2.4 S. 198 f.). Sie ist in Anwendung von Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 225.– festzusetzen und mit dem von der Gesuchsgegnerin geleisteten Kostenvorschuss (vgl. Urk. 51 und Urk. 53) zu verrechnen, welchen der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin zu ersetzen hat (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO). 4.2.3. Schliesslich hat der Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin für das Beschwerdeverfahren eine (volle) Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 2 ZPO), deren Höhe auf insgesamt Fr. 161.55 (Fr. 150.– zuzüg-
- 18 lich 7.7% Mehrwertsteuer) festzusetzen ist (§ 2 Abs. 1 und 2, § 4 Abs. 1, § 9 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 15. Dezember 2017 aufgehoben. Davon ausgenommen ist Dispositiv-Ziffer 1 Abs. 2 (betreffend Abweisung im Mehrbetrag). 2. Das Gesuch um Erteilung der Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon, Zahlungsbefehl vom 17. März 2017, wird auch für den Betrag von Fr. 802.04 nebst Zins abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 150.– werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Vorschuss verrechnet. 4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 216.– zu bezahlen. 5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 225.– festgesetzt. 6. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem von der Gesuchsgegnerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin den geleisteten Vorschuss von Fr. 225.– zu ersetzen. 7. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 161.55 zu bezahlen. 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- 19 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 802.04. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 13. November 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
Dr. M. Nietlispach versandt am: sf
Urteil vom 13. November 2018 Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessverlauf 2. Prozessuales 3. Materielle Beurteilung 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 15. Dezember 2017 aufgehoben. Davon ausgenommen ist Dispositiv-Ziffer 1 Abs. 2 (betreffend Abweisung im Mehrbetrag). 2. Das Gesuch um Erteilung der Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Küsnacht-Zollikon-Zumikon, Zahlungsbefehl vom 17. März 2017, wird auch für den Betrag von Fr. 802.04 nebst Zins abgewiesen. 3. Die Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 150.– werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Vorschuss verrechnet. 4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 216.– zu bezahlen. 5. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 225.– festgesetzt. 6. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem von der Gesuchsgegnerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin den geleisteten Vorschuss von Fr.... 7. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 161.55 zu bezahlen. 8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 9. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...