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Zürich Obergericht Zivilkammern 10.04.2018 RT180006

10. April 2018·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,052 Wörter·~10 min·7

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT180006-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Urteil vom 10. April 2018

in Sachen

A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Waadt, Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Office d'impôt du district de Jura-Nord Vaudois,

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 25. September 2017 (EB170455-C)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 25. September 2017, welches zunächst in unbegründeter (Urk. 18) und hernach - auf Begehren der Beklagten und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) (Urk. 20/1-2) - in begründeter Fassung erging (Urk. 22 = Urk. 25), erteilte die Vorinstanz dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Rafzerfeld (Zahlungsbefehl vom 8. März 2017) definitive Rechtsöffnung für Fr. 36'152.90 nebst Zinsen zu 3% seit 12. Juni 2013, für Fr. 4'392.95 (Verzugszins auf Akontozahlungen), für Fr. 320.85 (Ausgleichszins) und für die Betreibungskosten sowie Kosten gemäss Dispositiv- Ziffern 2 und 3 des Urteils (Urk. 25 S. 6, Dispositiv-Ziffer 1). 2. Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte innert Frist (vgl. Urk. 23) mit Eingabe vom 15. Januar 2018 Beschwerde (Urk. 24). Sie beantragt damit sinngemäss, es sei das vorinstanzliche Urteil vollumfänglich aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren des Klägers abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers (Urk. 24 S. 2). 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Auf die Beschwerde ist daher infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen). b) Die Vorinstanz begründet die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung damit, dass die Veranlagungsverfügung und die Schlussrechnung der kantonalen Steuerbehörde des Kantons Waadt vom 2. Mai 2013 mit einer Rechtsmittelbelehrung und einer Rechtskraftbescheinigung versehen seien. Aus dem eingereichten Zustellnachweis gehe zudem hervor, dass der Beklagten die beiden Verfügungen

- 3 vom 2. Mai 2013 am 3. Mai 2013 zugestellt worden seien. Die Zustellung sei an die heutige Wohnadresse der Beklagten erfolgt, auch wenn auf den beiden Verfügungen die ehemals gemeinsame Adresse der Beklagten und ihres ehemaligen Ehemannes in B._____ aufgedruckt sei. Dies ergebe sich aus dem ebenfalls eingereichten Adressdeckblatt sowie dem Zustellnachweis. Damit seien beide Urkunden in formelle Rechtskraft erwachsen und bildeten einen vollstreckbaren definitiven Rechtsöffnungstitel für die darin festgehaltene Steuerschuld (Urk. 25 S. 4f.). c) Die Beklagte reicht im Beschwerdeverfahren neue Unterlagen ein (Urk. 27/1-7). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 3 f.). Unechte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können (ZK ZPO-Leuenberger, Art. 229 N 8). Die Vollmacht an ihren ehemaligen Ehemann vom 23. März 2010 (Urk. 27/4) und die Kopie eines Schreibens ihres ehemaligen Ehemannes an das Steueramt in C._____ vom 31. März 2016 (Urk. 27/3) hatte die Beklagte bereits vor Vorinstanz fristgerecht eingereicht (Urk. 13/11 und Urk. 13/25 2. Blatt). Alle übrigen von der Beklagten mit der Beschwerdeschrift eingereichten Urkunden stellen unechte Noven dar, da sie bereits weit vor dem vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren vorlagen. Sie wurden daher von der Beklagten verspätet eingereicht und sind im vorliegenden Verfahren nicht zu beachten. Unbehelflich sind daher die Vorbringen der Beklagten, sie habe die entsprechenden Belege, insbesondere den Kurzbrief der Steuerbehörde vom 2. Mai 2013 sowie das Couvert vom gleichen Datum (Urk. 27/2), erst nach Erlass des unbegründeten Urteils zu Hause in ihren alten Unterlagen gefunden, und sie könne damit nun beweisen, dass sie - die Beklagte - es gewesen sei, die bei der Steuerbehörde etwas (nämlich alte Unterlagen) bestellt habe und diese ihr am 3. Mai 2013 zugestellt worden seien und nicht

- 4 die Verfügungen vom 2. Mai 2013, welche wie immer nur ihrem damaligen Ehemann eröffnet worden seien (Urk. 24 S. 1f.). d) Der Zustellnachweis von Veranlagungsverfügung und Schlussabrechnung (Urk. 3/4) würde im Übrigen aber auch durch den neu eingereichten Kurzbrief vom 2. Mai 2013 und das neu eingereichte Couvert mit der Sendungsnummer (Urk. 27/2), die mit der Sendungsnummer gemäss Barcodeliste und Empfangsschein (Urk. 3/4) übereinstimmt, nicht erschüttert. Zwar datieren sowohl der Kurzbrief (Urk. 27/2) wie auch Veranlagungsverfügung und Schlussabrechnung vom 2. Mai 2013 (Urk. 3/2 und 3/3). Während Veranlagungsverfügung und Schlussabrechnung gemäss Anschrift eingeschrieben versandt wurden (vgl. Urk. 3/2 und 3/3: "Recommandé") und beide Sendungen an die Eheleute mit fortlaufenden Sendungsnummern in die Barcodeliste Aufnahme fanden (Urk. 3/4), deutet nichts darauf hin, dass die Kurzmitteilung (Urk. 27/2) als Einschreibebrief versandt wurde. Im Bordereau sind auch lediglich zwei "lettres recommandées" erfasst worden (Urk. 3/4 S. 2), nämlich eine Sendung an die Beklagte an deren Wohnadresse in D._____ und eine Sendung an ihren damaligen Ehemann an dessen Wohnadresse in B._____. Es ist völlig unglaubhaft, dass das Steueramt, "Bureau de E._____ [Ortschaft]", zwar die Kurzmitteilung an die Beklagte und die Veranlagungsverfügung/Schlussrechnung an ihren ehemaligen Ehemann – nicht aber die Veranlagungsverfügung und Schlussrechnung an die Beklagte – als eingeschriebene Postsendungen mit fortlaufenden Sendungsnummern versandte. 4. Was sodann die Beklagte hinsichtlich der Verjährung der Forderung geltend machen will, ist nicht nachvollziehbar (Urk. 24 S. 3, Ziff. 2, und S. 4 oben), weshalb darauf grundsätzlich nicht näher einzugehen ist. Sollte die Beklagte indessen geltend machen, dass die betriebene Steuerschuld verjährt sei, weil sie das Jahr 2011 betreffe und seither mehr als fünf Jahre vergangen seien, ist sie darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 238 Abs. 1 DStG/VD die Bezugsverjährung - vorbehältlich allfälliger Verjährungsstillstände oder -unterbrechungen gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung - erst fünf Jahre nach der rechtskräftigen Veranlagung eintritt, welche vorliegend unbestrittenermassen erst am 2. Mai 2013 erfolgte. Die Beklagte kann sich somit nicht auf die Verjährung der Steuerschuld berufen.

- 5 - 5. a) Weiter macht die Beklagte - wie bereits vor Vorinstanz - geltend, dass ihr ehemaliger Ehemann gestützt auf interne Vereinbarungen verpflichtet sei, die vorliegende Steuerschuld alleine zu übernehmen. Dafür sei im Rahmen des Scheidungs- bzw. des Massnahmenverfahrens in seinem Bedarf ein Betrag von Fr. 1'100.– berücksichtigt worden, während bei ihr kein Betrag für die Bezahlung von ausstehenden Steuerschulden im Bedarf berücksichtigt worden sei (Urk. 24 S. 4). b) Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, dass gemäss Art. 14 Abs. 1 DStG/VD die Beklagte und ihr ehemaliger Ehemann solidarisch hafteten, da im Waadtländer System die steuerliche Solidarhaftung auch nach der Trennung der Ehegatten fortbestehe. Liege Solidarität vor, könne der Gläubiger auf den Schuldner seiner Wahl greifen und von ihm einen Teil oder die ganze Schuld fordern, ohne dabei auf interne Vereinbarungen der Solidarschuldner untereinander Rücksicht nehmen zu müssen (Urk. 25 S. 3, E. 2.2.2. und 2.2.3.). c) Mit diesen Erwägungen des Vorderrichters setzt sich die Beklagte in ihrer Beschwerdeschrift nicht substantiiert auseinander, sie wiederholt lediglich ihre bereits vor Vorinstanz gemachten Einwendungen. Damit kommt die Beklagte ihrer Rügepflicht nicht nach, so dass diesbezüglich auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist. 6. Unsubstantiiert und eine reine Wiederholung bleiben auch die Behauptungen der Beklagten, der eingeforderte Betrag sei viel zu hoch, weil der in Betreibung gesetzte Restbetrag aus dem Jahr 2016 stamme und ihr ehemaliger Ehemann seit 2016 weiterhin monatlich Fr. 600.– an die betriebene Steuerforderung gezahlt habe (Urk. 24 S. 4). Auch diesbezüglich kann daher auf die Beschwerde der Beklagten nicht eingetreten werden. 7. Die Beklagte macht ferner geltend, sie könne die in Betreibung gesetzte Steuerschuld nicht begleichen, weil sie kein Geld habe (Urk. 24 S. 5). Im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens wird einzig geprüft, ob für die geltend gemachte Forderung ein Rechtsöffnungstitel vorliegt. Ob und inwieweit ein Schuldner bzw. eine Schuldnerin eine fällige Schuld bezahlen kann, kann im Rechtsöff-

- 6 nungsverfahren nicht überprüft werden, sondern wird erst im Rahmen des Pfändungsvollzugs zu berücksichtigen sein (Art. 92 und 93 SchKG). 8. Zusammengefasst erweist sich die vorliegende Beschwerde als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb sie abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort des Klägers kann unter diesen Umständen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 9. a) Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 36'152.90, in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebVO SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. b) Ausgangsgemäss wird die Beklagte für das vorliegende Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten infolge ihres Unterliegens, dem Kläger mangels erheblicher Umtriebe. 10. a) Die Beklagte stellt ferner das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie um Bestellung eines zweisprachigen, im Steuerrecht erfahrenen und mit dem Kanton Waadt vertrauten unentgeltlichen Rechtsvertreters (Urk. 24 S. 3, Ziff. 3). Unklar bleibt, ob die Beklagte ihr Armenrechtsgesuch für das vorliegende Beschwerdeverfahren stellt oder ob es sich um ein vorprozessuales Gesuch für ein noch anhängig zu machendes Verfahren handelt. b) Sollte es sich beim von der Beklagten gestellten Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters um ein vorprozessuales Gesuch handeln, ist die Beklagte darauf hinzuweisen, dass die Kammer lediglich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren bewilligen oder abweisen kann (Art. 119 Abs. 5 ZPO). Für die vorprozessuale Bewilligung von Armenrechtsgesuchen, ist das Obergericht als Rechtsmittelinstanz nicht zuständig (vgl. hierzu Art. 119 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 128 GOG). Diesbezüglich ist daher auf das Armenrechtsgesuch der Beklagten nicht einzutreten. c) Sollte sich das Armenrechtsgesuch der Beklagten dagegen auf das vorliegende Beschwerdeverfahren beziehen, so ist einerseits festzuhalten, dass im

- 7 - Beschwerdeverfahren aufgrund des geltenden absoluten Novenverbots mit der Erstattung der Beschwerdeschrift sämtliche Vorbringen der beschwerdeführenden Partei zu erfolgen haben. Insofern ist die Bestellung eines (unentgeltlichen) Rechtsvertreters im jetzigen Zeitpunkt nicht mehr notwendig, da dieser ohnehin keine neuen Behauptungen einbringen oder neue Unterlagen mehr einreichen könnte. Anderseits erweist sich die Beschwerde der Beklagten wie soeben gezeigt als aussichtslos. Damit fehlt aber mindestens eine der beiden notwendigen Bedingungen gemäss Art. 117 ZPO (Mittellosigkeit und fehlende Aussichtslosigkeit), so dass das Armenrechtsgesuch der Beklagten für das vorliegende Beschwerdeverfahren abzuweisen ist. d) Zusammengefasst ist das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Es wird erkannt: 1. Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage je eines Doppels von Urk. 24, 26 und 27/1-7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 8 - 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 36'152.90. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. April 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Kunz Bucheli

versandt am: bz

Urteil vom 10. April 2018 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage je eines Doppels von Urk. 24, 26 und 27/1-7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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