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Zürich Obergericht Zivilkammern 18.12.2017 RT170207

18. Dezember 2017·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·879 Wörter·~4 min·6

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170207-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 18. Dezember 2017

in Sachen

Erbengemeinschaft A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch A'._____,

gegen

B._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 30. November 2017 (EB170313-E)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Verfügung vom 30. November 2017 trat das Bezirksgericht Hinwil (Vorinstanz) auf das Rechtsöffnungsgesuch in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Wetzikon (Zahlungsbefehl vom 20. September 2017) nicht ein; die Kosten von Fr. 150.-- wurden der Gesuchstellerin auferlegt und Parteientschädigungen wurden nicht zugesprochen (Urk. 4 = Urk. 7). b) Hiergegen hat A'._____ für die Gesuchstellerin am 2. Dezember 2017 fristgerecht (Urk. 5) Beschwerde erhoben und stellt sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 6): Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsverfahren sei fortzusetzen. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf prozessuale Weiterungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog, die Prozessvoraussetzungen seien von Amtes wegen zu prüfen. Zu diesen gehöre auch die Parteifähigkeit. Einer Erbengemeinschaft fehle es an der Parteifähigkeit; zur Prozessführung befugt seien nur die Miterben als notwendige Streitgenossenschaft, weshalb sämtliche Erben namentlich als Partei aufzuführen seien. Die Gesuchstellerin trete als "A._____ Erben" auf; bei ihr handle es sich offensichtlich um eine Erbengemeinschaft. Da dieser keine Parteifähigkeit zukomme, sei auf deren Rechtsöffnungsgesuch nicht einzutreten. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass bereits auf dem Zahlungsbefehl "A._____ Erben" als Betreibungsgläubigerin aufgeführt werde; aufgrund der vorstehenden Erwägungen könne jedoch offenbleiben, ob die Betreibung als solche überhaupt gültig wäre (Urk. 7 S. 2 f.). b) Die Gesuchstellerin macht in ihrer Beschwerde geltend, durch den Vergleich und die anschliessenden Schreiben sei alles klar belegt (Urk. 1). c) A'._____ hatte für die Gesuchstellerin im vorinstanzlichen Verfahren einen bei der Schlichtungsbehörde am Bezirksgericht Dielsdorf geschlossenen

- 3 - Vergleich vom 10. August 2016 eingereicht (Urk. 2/2). In diesem werden A'._____ und C._____ als "Erbengemeinschaft A._____" bezeichnet [vermutungsweise war der verstorbene A._____ der Vater von A'._____, geboren tt. November 1943, und C._____, geboren tt. September 1940; vgl. Urk. 9/1]. Aus welchen natürlichen Personen die Gesuchstellerin besteht – bzw. im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses, d.h. am 10. August 2016 bestanden hatte –, wurde damit angegeben. Wenn dies das einzige Problem gewesen wäre, hätte A'._____ als Vertreter der Gesuchstellerin in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 ZPO eine Nachfrist zum Nachweis von deren aktuellen Zusammensetzung angesetzt und danach das Rubrum berichtigt werden können (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 66). Jedoch wird, wie die Vorinstanz korrekt erwogen hat (Urk. 7 Erwägung 3) bereits im Zahlungsbefehl vom 20. September 2017 "A._____ Erben" als Gläubiger aufgeführt (Urk. 2/1). Eine notwendige Streitgenossenschaft, wie eine Erbengemeinschaft, muss gemeinsam auftreten und dabei sind alle Streitgenossen einzeln im Zahlungsbefehl aufzuführen (auch wenn sie einen Vertreter haben). Die blosse Nennung von "Erben des X.", "Erbengemeinschaft X." o.ä. ist unzulässig (Stücheli, a.a.O, S. 71). Ohne einen gültigen Zahlungsbefehl kann sodann keine Rechtsöffnung erteilt werden. Damit erweist sich das Nichteintreten der Vorinstanz als dem Recht entsprechend und die Beschwerde ist abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 6'875.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss A'._____ aufzuerlegen, der das Verfahren initiiert hat (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

- 4 - 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden A'._____ auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 6, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'975.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 18. Dezember 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: sf

Urteil vom 18. Dezember 2017 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden A'._____ auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 6, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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