Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 07.02.2018 RT170195

7. Februar 2018·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·861 Wörter·~4 min·6

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170195-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 7. Februar 2018

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

Gewerkschaft UNIA, Klägerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 26. September 2017 (EB170517-C)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 26. September 2017 erteilte die Vorinstanz der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Bassersdorf-Nürensdorf (Zahlungsbefehl vom 20. Februar 2017) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 1'477.20 und für die Betreibungskosten sowie Kosten und Entschädigung gemäss Dispositiv-Ziffern 2 bis 4 des Urteils. Im Mehrbetrag wies sie das Rechtsöffnungsbegehren ab (Urk. 14 S. 8, Dispositiv- Ziffer 1). Dieses Urteil erging zunächst in unbegründeter Fassung (Urk. 7) und wurde hernach auf Begehren des Beklagten und Beschwerdeführers (fortan Beklagter) (Urk. 9) begründet (Urk. 11 = Urk. 14). 2. Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte mit Eingabe vom 19. November 2017, zur Post gegeben am 20. November 2017, Beschwerde und beantragte sinngemäss die vollumfängliche Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens (Urk. 13). 3. a) Nach Einsicht in die vorinstanzlichen Akten und die darin enthaltene unbegründete Fassung des Urteils vom 26. September 2017 (Urk. 7) sowie in die angefochtene begründete Fassung (Urk. 14) ergab sich, dass die vorinstanzliche Rechtsöffnungsverhandlung vom 26. September 2017 von Vizepräsident lic. iur. B._____ durchgeführt wurde (Prot. I S. 2ff.). Er hat auch an der gleichentags ergangenen unbegründeten Fassung des Urteils vom 26. September 2017 als Einzelrichter mitgewirkt (Urk. 7). Im begründeten und hernach angefochtenen Urteil vom 26. September 2017 wurden dann allerdings Bezirksrichterin lic. iur. C._____ und (unverändert) Gerichtsschreiberin lic. iur. D._____ als Mitwirkende aufgeführt (Urk. 14). Aufgrund dieser Unstimmigkeit wurde der Vorinstanz mit Präsidialverfügung vom 18. Dezember 2017 Frist angesetzt, um sich gestützt auf Art. 324 ZPO zu den Umständen der veränderten Besetzung zu äussern (Urk. 17). b) Mit Vernehmlassung vom 10. Januar 2018 teilte die Vorinstanz mit, dass es sich bei der Nennung von Bezirksrichterin lic. iur. C._____ in der begründeten Fassung des Urteils vom 26. September 2017 um ein Kanzleiversehen handle (Urk. 18). Diese Vernehmlassung wurde den Parteien zur Kenntnisnahme zuge-

- 3 stellt (Urk. 18), wobei sich keine der Parteien dazu äusserte. Mit Urteil vom 30. Januar 2018 berichtigte schliesslich die Vorinstanz Seite 1 des begründeten Urteils vom 26. September 2017 in dem Sinne, als unter "Mitwirkend:" Vizepräsident lic. iur. B._____ und Gerichtsschreiberin lic. iur. D._____ aufgeführt wurden (Urk. 20). Gleichzeitig wurde den Parteien ein berichtigtes Urteil vom 26. September 2017 zugestellt (Urk. 21). 4. Mit Erlass des Urteils vom 30. Januar 2018 und der Zustellung des berichtigten Urteils vom 26. September 2017 an die Parteien fällt das ursprüngliche begründete Urteil vom 26. September 2017 dahin und wird durch ein berichtigtes Urteil ersetzt. Damit entfällt das Anfechtungsobjekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren, weshalb das vorliegende Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 242 ZPO). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, beginnt mit Eröffnung des berichtigten Urteils vom 26. September 2017 die Rechtsmittelfrist neu zu laufen (Urk. 20 S. 2). 5. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist ausgehend von einem Streitwert von Fr. 1'477.20 in Anwendung von Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebVO SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. 6. Da keine der Parteien die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Beschwerdeverfahrens veranlasst hat, sondern diese vielmehr auf ein Versehen der Vorinstanz zurückzuführen ist, sind die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beklagten mangels Antrag (Urk. 13) und der Klägerin mangels erheblicher Umtriebe im Beschwerdeverfahren. Es wird beschlossen: 1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

- 4 - 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'477.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. Februar 2018

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Kunz Bucheli

versandt am: cm

Beschluss vom 7. Februar 2018 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Staatskasse genommen. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

RT170195 — Zürich Obergericht Zivilkammern 07.02.2018 RT170195 — Swissrulings