Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170171-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Nietlispach Urteil vom 27. November 2017
in Sachen
A._____ Arbeitslosenkasse, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 12. September 2017 (EB171143-L)
- 2 - Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessverlauf 1.1. Die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) ist die grösste Arbeitslosenkasse der Schweiz. Mit Zahlungsbefehl vom 24. Mai 2017 liess sie den Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (im Folgenden Gesuchsgegner) für eine von ihr mit Verfügung vom 5. Januar 2017 festgesetzte Rückforderung im Betrag von Fr. 5'130.70 betreiben (Urk. 2). Dagegen erhob der Gesuchsgegner Rechtsvorschlag (Urk. 2 S. 2). In der Folge verlangte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 16. August 2017 beim Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirks Zürich (Vorinstanz) in der betreffenden Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 6 die definitive Rechtsöffnung (Urk. 1). Nachdem der Gesuchsgegner innert ihm angesetzter Frist (Urk. 4) keine Stellungnahme eingereicht hatte, wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren mit Urteil vom 12. September 2017 unter Kostenfolge zu Lasten der Gesuchstellerin ab (Urk. 6 = Urk. 10). 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 2. Oktober 2017 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 9 S. 2): "1. Es sei das Urteil Nr. EB171143-L / U des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz vom 12. September 2017 vollumfänglich aufzuheben. 2. In der Betreibung Nr. … [recte: …] des Betreibungsamtes Zürich 6 sei der Beschwerdeführerin über den Betrag von CHF 5'130.70 sowie zusätzlich für die Betreibungskosten die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 3. Unter o/e-Kostenfolge zulasten des Beschwerdegegners. 4. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-8). Mit Verfügung vom 5. Oktober 2017 wurde der Gesuchstellerin für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens ein Vorschuss von Fr. 450.– auferlegt (Urk. 14), der am 11. Oktober 2017 einging (Urk. 16). Weitere prozessuale Anordnungen und Eingaben sind nicht erfolgt.
- 3 - 2. Prozessuales 2.1. Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Die Beschwerde richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Endentscheid, gegen den die Berufung unzulässig ist (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Sie wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO sowie Art. 142 f. ZPO; Urk. 7) und der einverlangte Kostenvorschuss ging rechtzeitig ein (Urk. 14 und 16). Unter Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu nachstehende E. 2.2) ist auf die Beschwerde einzutreten. Wie im Folgenden zu zeigen ist, ist diese aber unbegründet. Damit erübrigt es sich, dem Gesuchsgegner Gelegenheit zur Beantwortung der Beschwerde zu geben (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 2.2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei muss sich in der Beschwerdebegründung konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen und hinreichend genau aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt. Insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im Beschwerdeverfahren eine Relativierung (BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 21 und N 39 ff.). In diesem Rahmen ist insoweit auf die Parteivorbringen einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 m.w.Hinw.). 2.3. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (zum Nachweis des gerügten Mangels) sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht be-
- 4 hauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.Hinw.; ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1). Deshalb können die erstmals im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Tatsachen, mit denen die Gesuchstellerin den anspruchsbegründenden Sachverhalt bzw. das tatsächliche Fundament ihres (ohne Begründung eingereichten) Rechtsöffnungsbegehrens nachträglich darlegt (Urk. 9 S. 3 Ziff. 1 ff.), bei der Entscheidfindung nicht berücksichtigt werden. 3. Materielle Beurteilung 3.1. Entscheid der Vorinstanz 3.1.1. Die Vorinstanz wies zunächst darauf hin, dass das Rechtsöffnungsverfahren von der Verhandlungsmaxime beherrscht werde. Das bedeute, dass die Parteien dem Gericht jene Tatsachen dartun müssten, auf die sie ihr Rechtsbegehren stützten, und die Beweismittel anzugeben hätten, die sie anrufen wollten (Art. 55 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 lit. c ZPO). Den notwendigen Inhalt der Eingabe der Gesuchstellerschaft konkretisiere Art. 221 ZPO, welche Vorschrift gemäss Art. 219 ZPO auch im summarischen Verfahren gelte. Ein Gesuch müsse somit nicht nur die Beweismittel nennen (Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO), sondern auch ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten (Art. 221 Abs. 1 lit. b und d ZPO). Das Gericht dürfe sich im Rechtsöffnungsverfahren nicht auf Unterlagen stützen, die eine Partei zwar einreiche, aber nicht kommentiere (m.Hinw. auf Art. 221 Abs. 1 lit. e ZPO). Die von der Gesuchstellerin eingereichte Eingabe genüge diesen Anforderungen nicht. Einerseits weise sie kein Rechtsbegehren im herkömmlichen Sinn auf, das zum Urteil erhoben werden könnte. Immerhin finde sich darin eine Rubrik "Forderung", und die letzte Zeile der Eingabe lasse erahnen, was die Gesuchstel-
- 5 lerin wolle: die definitive Rechtsöffnung für diesen Betrag in der Betreibung Nr. …. Dagegen enthalte das Gesuch keine Begründung, sondern nur eine Aufzählung von Beweismitteln. Unter der Rubrik "Rechtsöffnungstitel" zähle die Gesuchstellerin zwar die eingereichten Beilagen auf. Sie unterlasse es aber, auch nur eines dieser Dokumente zu kommentieren. Insbesondere berufe sie sich nicht auf einen bestimmten Titel, sondern wahllos auf eine Vielzahl von Dokumenten, ohne auch nur ein Wort zu deren Vollstreckbarkeit zu verlieren. Das gestellte Gesuch sei folglich ungenügend (Urk. 10 S. 2 f. E. 2). Als (definitiver) Rechtsöffnungstitel – so die Vorinstanz weiter – komme im vorliegenden Fall einzig die als erste Beilage eingereichte Kassenverfügung vom 5. Januar 2017 in Frage (Urk. 3/1), mit der die Gesuchstellerin den Betrag von Fr. 5'130.70 zurückfordere. Aufgrund der Aufmachung der ohne Unterschrift eingereichten Verfügung und des auf deren Vorderseite angebrachten Stempels, wonach es sich beim eingereichten Dokument um ein "nicht unterzeichnetes Doppel" handle, sei davon auszugehen, dass die dem Gesuchsgegner gesandte Kassenverfügung eine Unterschrift trage. Die eingereichte Urkunde und die dem Gesuchsgegner offenbar gesandte Verfügung stimmten somit nicht überein. Beim eingereichten Exemplar handle es sich folglich nicht um eine Kopie des eröffneten Entscheids, sondern um eine solche einer (noch) nicht unterzeichneten und damit möglicherweise (noch) nicht autorisierten Fassung dieses Entscheids. Die als Titel eingereichte Verfügung sei mit anderen Worten nicht authentisch und damit nicht in dem Sinne echt, als sie das wiedergebe, was dem Schuldner tatsächlich eröffnet worden sei. Es handle sich vielmehr um eine unvollständige, mit dem Original nicht identische Kopie, bei der das Vertrauen und der notwendige Anschein fehlten, dass sie mit der eröffneten Endfassung übereinstimmten. Nach einhelliger Lehre und Praxis taugten unvollständige Urkunden auch dann nicht als Rechtsöffnungstitel, wenn lediglich entbehrliche Bestandteile weggelassen würden, z.B. die Begründung (oder ein Teil davon), unerhebliche Dispositivbestandteile eines Entscheids, einzelne Vertragsbestandteile oder eben – wie hier – eine Unterschrift (Urk. 10 S. 3 f. E. 3.1-3.3). Ob die eingereichte Urkunde in den übrigen Punkten inhaltlich mit dem versandten Exemplar übereinstimme, sei unerheblich (Urk. 10 S. 4 E. 3.4).
- 6 - Schliesslich warf die Vorinstanz angesichts der Mangelhaftigkeit der Eingabe die Frage nach der gerichtlichen Fragepflicht (Art. 56 ZPO) auf. Diese bezwecke, dass eine Partei nicht wegen Unbeholfenheit den Prozess verlieren solle. Ausgeschlossen sei die gerichtliche Fragepflicht, wenn die Partei unsorgfältig handle oder ihr prozessuale Nachlässigkeit vorzuwerfen sei. Anwälte oder potente juristische Personen, die über juristische Mitarbeiter verfügten, unterlägen hinsichtlich der anzuwendenden Sorgfalt einem objektiven Massstab. Dasselbe müsse für grosse öffentliche Gemeinwesen gelten. Die Gesuchstellerin verfüge über einen juristischen Mitarbeiterstab, der in der Lage wäre, eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Eingabe zu verfassen. Unbeholfenheit liege keine vor. Der Gesuchstellerin müsse daher Unsorgfalt vorgeworfen werden, zumal bereits in der Vergangenheit von ihr gestellte Gesuche aus denselben Gründen hätten abgewiesen werden müssen. Bei Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht bestünde gar die Gefahr, dass die Vorinstanz als befangen abgelehnt werden könnte. Es sei daher nicht angezeigt (oder gar unzulässig), der Gesuchstellerin in Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht Gelegenheit zur Verbesserung ihrer Eingabe einzuräumen (Urk. 10 S. 5 E. 4.1-4.2). Das Rechtsöffnungsgesuch sei somit abzuweisen, da es erstens ungenügend sei und die Gesuchstellerin zweitens keinen vollständigen Titel vorgelegt habe (Urk. 10 S. 5 E. 4.3). 3.1.2. Die Gesuchstellerin wirft der Vorinstanz offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts und unrichtige Rechtsanwendung vor. Sie rügt insbesondere eine Missachtung des Verbots des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) sowie die Verletzung verschiedener weiterer Vorschriften (Art. 80 SchKG in Verbindung mit Art. 49 ATSG und Art. 100 AVIG, Art. 56 ZPO, Art. 132 Abs. 2 ZPO, Art. 221 ZPO, Art. 252 ZPO, Art. 178 ZPO, Art. 180 ZPO sowie Art. 9 BV und Art. 5 Abs. 3 BV; Urk. 9 S. 2 f.). 3.2. Rechtliche Grundlagen 3.2.1. Bei dem in Art. 80 f. SchKG vorgesehenen und in Art. 84 SchKG nur ganz rudimentär geregelten gerichtlichen Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung handelt es sich um eine gerichtliche Angelegenheit des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts im Sinne von Art. 1 lit. c ZPO. Es unterliegt somit den
- 7 - Vorschriften der ZPO. Gemäss Art. 251 lit. a ZPO gilt für Entscheide, die vom Rechtsöffnungsgericht getroffen werden, das summarische Verfahren. Dessen Ablauf ist in Art. 252 ff. ZPO geregelt. Soweit diese (und allfällige weitere gesetzliche) Normen nichts anderes bestimmen und auch die Natur des summarischen Verfahrens keine Abweichung verlangt, gelten überdies sinngemäss die Bestimmungen des 3. Titels des 2. Teils der ZPO über das ordentliche Verfahren (Art. 219 ZPO; vgl. Fürst, Das Rechtsöffnungsverfahren, ZZZ 38/2016, S. 121; Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7338). 3.2.2. Eingeleitet wird das (Rechtsöffnungs-)Verfahren durch ein Gesuch (Art. 252 Abs. 1 ZPO). Dieses entspricht im summarischen Verfahren der Klage des ordentlichen Verfahrens und ist in den Formen nach Art. 130 ZPO, d.h. schriftlich oder elektronisch einzureichen; in einfachen oder dringenden Fällen kann es mündlich beim Gericht zu Protokoll gegeben werden (Art. 252 Abs. 2 ZPO). Erscheint das Gesuch nicht offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, gibt das Gericht der Gegenpartei Gelegenheit, mündlich oder schriftlich Stellung zu nehmen (Art. 253 ZPO, Art. 84 Abs. 2 SchKG). Das Rechtsöffnungsverfahren ist demnach als kontradiktorisches Zivilgerichtsverfahren konzipiert (vgl. Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl., 2013, § 19 Rz 19; Fürst, a.a.O., S. 121). Mit Bezug auf die Sammlung des Prozessstoffs bzw. die Feststellung des entscheidrelevanten Sachverhalts untersteht es grundsätzlich der Verhandlungsmaxime (Art. 55 in Verbindung mit Art. 255 e contrario ZPO; OGer ZH RT170012 vom 03.04.2017, E. II.2.2; RT160004 vom 12.05.2016, E. II.4.6; RT140013 vom 07.04.2014, E. 4.2.1; BGer 5D_89/2015 vom 25.01.2016, E. 6.2; ZK ZPO-Klingler, Art. 255 N 1; BK ZPO II-Güngerich, Art. 255 N 1; Rubin, Stämpflis Handkommentar, ZPO 255 N 1; Hohl, Procédure civile, Bd. II, 2. Aufl., 2010, § 24 Rz 1543; Müller/Vock, Behauptungs-, Bestreitungs- und Substantiierungslast im Rechtsöffnungsverfahren, ZZZ 38/2016, S. 130). Es ist mithin Sache der Parteien, dem Gericht das für die Rechtsanwendung (welche von Amtes wegen zu erfolgen hat; Art. 57 ZPO) relevante Tatsachenfundament zu präsentieren. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass das Rechtsöffnungsgericht – wie im Übrigen auch jedes Sachgericht (vgl. z.B. Art. 60 ZPO) – gewisse Fragen von Amtes wegen zu prüfen und die
- 8 diesbezüglich relevanten Tatsachen auch ohne gegnerische Bestreitung nach Massgabe der beschränkten Untersuchungsmaxime zu erstellen hat (vgl. BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 50; KUKO SchKG-Vock, Art. 84 N 18; SK SchKG- Vock/Aepli-Wirz, Art. 84 N 15; Müller/Vock, a.a.O., S. 130 ff.). 3.2.3. Im Geltungsbereich der Verhandlungsmaxime haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel für ihre tatsächlichen Behauptungen anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass die tatsächlichen Grundlagen des geltend gemachten bzw. eingeklagten Anspruchs in den (schriftlichen oder mündlichen) Parteivorträgen (insbesondere Klagebegründung und Klageantwort, Replik und Duplik) in schlüssiger Weise und hinreichend substantiiert zu behaupten (und mit Beweisofferten zu untermauern) und allenfalls rechtsgenügend zu bestreiten sind. Es geht deshalb nicht an, dem Gericht bloss Unterlagen einzureichen, aus denen der entscheidrelevante Sachverhalt gleichsam "herausgefiltert" werden kann. Mit einem solchen Vorgehen ist der den Parteien obliegenden Behauptungs- und Substantiierungslast nicht Genüge getan und liesse sich die Verhandlungsmaxime im Ergebnis weitgehend aushebeln. Denn Beilagen sind grundsätzlich blosse Beweismittel für Behauptungen, die in den Parteivorträgen zu erheben sind. Nur Tatsachen, die (dort) form- und fristgerecht behauptet (und bei hinreichender Bestreitung bewiesen) wurden (und nicht schon, was aufgrund der Akten erkennbar ist), können in sachverhaltlicher Hinsicht zum Prozessstoff erhoben und beim Entscheid berücksichtigt werden. Entsprechend genügt es nach konstanter Rechtsprechung nicht, wenn sich eine bestimmte Tatsache oder das Klagefundament lediglich aus den eingereichten Beilagen (insbesondere Urkunden) ergibt, ohne dass sich eine Partei in ihren Vorträgen auf sie berief. Solche (nicht behaupteten) Tatsachen dürfen im Rahmen der Verhandlungsmaxime grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (ZR 106 Nr. 23 E. II.5.2.c; 97 Nr. 87; 95 Nr. 12a; s.a. ZR 102 Nr. 15 E. 2.2). Andernfalls wäre es der Gegenpartei faktisch oftmals gar nicht möglich, die (aus den eingereichten Beweismitteln eruierbare) "Sachdarstellung" ihres Prozessgegners im Sinne von Art. 222 Abs. 2 Satz 2 ZPO sachgerecht zu bestreiten (vgl. dazu OGer ZH LB110046 vom 08.09.2014, E. V.3.3.3.4.e.bb;
- 9 - Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 55 N 26; BSK-ZPO-Willisegger, Art. 221 N 27; KUKO ZPO-Naegeli, Art. 221 N 27). Diesen Grundsätzen tragen auch die gesetzlichen Bestimmungen über den erforderlichen Inhalt von Klage und Klageantwort Rechnung: Nach Art. 221 Abs. 1 ZPO hat die Klage neben einem Rechtsbegehren (lit. b) unter anderem die Tatsachenbehauptungen (lit. d) und die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen (lit. e) zu enthalten. Gleiches gilt sinngemäss für die Klageantwort (Art. 222 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Im Unterschied zur Pflicht bzw. Obliegenheit der klagenden Partei, das Tatsachenfundament darzulegen, d.h. ihr Rechtsbegehren in tatsächlicher Hinsicht zu begründen, ist eine rechtliche Begründung desselben in Anbetracht von Art. 57 ZPO zwar zulässig, aber fakultativ (Art. 221 Abs. 3 ZPO). 3.2.4. Die Vorschrift von Art. 252 ZPO äussert sich lediglich zur Form, in der das Gesuch einzureichen ist, und lässt ergänzend zu Art. 130 ZPO in einfachen oder dringenden Fällen auch eine mündliche Gesuchstellung zu. Sie enthält jedoch keine Angaben zum Inhalt des Gesuchs (Spühler/Dolge/Gehri, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., 2010, § 52 Rz 250; Hofmann/Lüscher, Le Code de procédure civil, 2009, S. 162); dieser ist nicht Regelungsgegenstand der Bestimmung. Da mit Bezug auf den Gesuchsinhalt auch keine anderweitigen Vorschriften ersichtlich sind, gilt diesbezüglich sinngemäss Art. 221 ZPO (Art. 219 ZPO; vgl. vorne, E. 3.2.1). Das Gesuch hat demnach – im Sinne der vorstehenden Ausführungen (E. 3.2.3) – ein Rechtsbegehren, die Tatsachenbehauptungen und die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen zu enthalten (Art. 221 Abs. 1 lit. b, d und e ZPO). Auch die Doktrin geht nahezu einhellig davon aus, dass ein Gesuch im Sinne von Art. 252 ZPO (und damit auch ein Rechtsöffnungsgesuch) – anders als eine Klage im vereinfachten Verfahren (vgl. Art. 244 Abs. 2 ZPO) – eine Begründung in tatsächlicher Hinsicht, d.h. eine Darlegung des Tatsachenfundaments des geltend gemachten Anspruchs (auf Rechtsöffnung), enthalten muss (BSK ZPO-Mazan, Art. 252 N 10; Kaufmann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 252 N 30; ZK ZPO-Klingler, Art. 252 N 36; Rubin, Stämpflis Handkommentar, ZPO 252 N 6; Lazopoulos/Leimgruber, OFK-ZPO, ZPO 252
- 10 - N 4; Spühler/Dolge/Gehri, a.a.O., § 52 Rz 250; KUKO ZPO-Jent-Sørensen, Art. 252 N 2; Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2010, S. 357; Müller/Vock, a.a.O., S. 130, S. 132, S. 133; Egli, Das Rechtsöffnungsverfahren und seine Einbettung in der ZPO, in: Rechtsöffnung und Zivilprozess – national und international, CIVPRO Bd. 5, 2014, S. 72; Fürst, a.a.O., S. 125 [wonach es auch im Rechtsöffnungsverfahren nicht Aufgabe des Gerichts sei, anhand der eingereichten Unterlagen den rechtlich relevanten Sachverhalt für den Gesuchsteller zu eruieren] und S. 124; s.a. Hofmann/Lüscher, a.a.O., S. 162; Willisegger, Grundstruktur des Zivilprozesses, 2012, S. 293; Hohl, a.a.O., § 24 Rz 1527; OGer ZH RT110204 vom 04.04.2012, E. 3.c.aa; a.M. Jeandin/Peyrot, Précis de procédure civile, 2015, Rz 620). Vereinzelt finden sich immerhin Vorbehalte für das Rechtsöffnungsverfahren (so insbes. Hohl, a.a.O., § 24 Rz 1621 [wonach es ausreiche, den Rechtsöffnungstitel vorzulegen]; Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Aufl., 2013, § 21 Rz 41 [wonach auf die grundsätzlich erforderliche separate Tatsachendarstellung verzichtet werden könne, wenn sich der Sachverhalt aus den Rechtsbegehren und den beigelegten Urkunden ergebe]; ebenso Gasser/Rickli, ZPO Kurzkommentar, 2. Aufl., 2014, Art. 252 N 2; s.a. Egli, a.a.O., S. 76; OGer ZH RT110204 vom 04.04.2012, E. 3.c.aa). Deren Rechtfertigung wird aber nirgends näher begründet, und das Gesetz bietet hierfür auch keine Anhaltspunkte. Ebenso wenig ergibt sie sich aus der Natur des summarischen Verfahrens. Das Bundesgericht hat die Frage – soweit ersichtlich – noch nicht geklärt; der von der Gesuchstellerin in diesem Zusammenhang angeführte Entscheid (BGer 5D_95/2015 vom 22. September 2015, E. 3.2; vgl. Urk. 9 S. 5 Rz 9) ist nicht einschlägig (vgl. nachstehend, E. 3.4.2). Folgerichtig enthält das den Rechtssuchenden vom Bundesamt für Justiz gestützt auf Art. 400 Abs. 2 und 3 ZPO zur Verfügung gestellte Formular "Rechtsöffnungsbegehren nach Art. 80/82 SchKG" (abrufbar unter www.bj.admin.ch, dort unter "Publikationen & Service" / "Strafregister & weitere Services" / "Zivilprozessrecht" / "Formulare für Parteieingaben") vor der Rubrik "7 Beilagen" unter der Rubrik "6 Begründung" denn auch ein grosses leeres Feld, versehen mit folgendem Hinweis (Fussnote 3): "Die gesuchstellende Partei hat die wesentlichen Gründe, warum Rechtsöffnung zu erteilen ist, in nachvollziehbaren Schritten dar-
- 11 zulegen. Zu jeder Tatsache sind die entsprechenden Beweismittel (insb. Urkunden) anzuführen." Gleiches gilt für das von den Zürcherischen Gerichten auf deren Website zur Verfügung gestellte Formular für ein Gesuch um Rechtsöffnung (abrufbar unter www.gerichte-zh.ch, dort unter "Themen" / "Betreibung und Konkurs" / "Formulare"), in welchem zudem auf die an derselben Stelle abrufbare Checkliste für Rechtsöffnungsgesuche verwiesen wird. Darin wird unter dem Stichwort "Begründung" einleitend ausgeführt: "Das Gesuch muss umfassend begründet sein und alle massgeblichen Tatsachen enthalten. Die Begründung hat auf die Dokumente Bezug zu nehmen, die als Beilagen eingereicht werden. Das Gericht sucht aus den Unterlagen nicht jene Dokumente heraus, die der gesuchstellenden Partei dienlich sind." Wird um definitive Rechtsöffnung ersucht, ist im Gesuch mit Blick auf das Erfordernis der Vollstreckbarkeit insbesondere auch zu behaupten und nachzuweisen, dass der zu vollstreckende Entscheid dem Betriebenen zugestellt wurde, wobei eine Rechtskraftbescheinigung eine nicht gehörige Eröffnung nicht heilen kann (BGE 141 I 97 E. 7.1 S. 102 f.; Müller/Vock, a.a.O., S. 131, S. 133). Im Einzelnen bestimmt sich nach dem konkreten Einzelfall, wie detailliert und ausführlich die Begründung sein muss. In besonders einfachen Fällen kann auch eine nur sehr knappe Begründung genügen. Eine solche ist im Lichte der gesetzlichen Bestimmungen aber unverzichtbar und war im Übrigen auch im Verfahren OGer ZH RT110204 vom 04.04.2012 vorhanden, wo das Rechtsöffnungsbegehren mittels eines ausgefüllten Formulars der Zürcherischen Gerichte gestellt worden und zu prüfen war, ob die in diesem Begehren sehr knapp gehaltene Begründung den Anforderungen von Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO (in Verbindung mit Art. 219 ZPO) entsprach. Fehlt ein genügendes Rechtsbegehren oder eine hinreichende Begründung des Klage- bzw. Gesuchsfundaments, kann dem Gesuch nicht entsprochen werden. 3.2.5. Es mag zutreffen, dass es sich beim Rechtsöffnungsverfahren um ein "standardisiertes Verfahren" handelt, das bei manchen grösseren Unternehmen (und offenbar auch bei der Gesuchstellerin) primär in den Zuständigkeitsbereich der Inkassoabteilung (und nicht der Rechtsabteilung) fällt. Das ändert aber nichts
- 12 daran, dass grundsätzlich jedes Rechtsöffnungsgesuch den eben dargelegten gesetzlichen Anforderungen genügen muss. Deren Vorliegen ist folglich in jedem einzelnen Verfahren zu prüfen. Die Gesuchstellerin kann deshalb aus dem Umstand, dass ihr Rechtsöffnungsgesuch von (nicht rechtskundigen) Mitarbeitenden ihrer Inkassoabteilung verfasst und für das vorliegende Gesuch eine "altbewährte Vorlage" verwendet worden sei, "welche ... von anderen Gerichten jeweils ohne Beanstandungen akzeptiert" werde (vgl. Urk. 9 S. 4 Ziff. 2 a.E.), nichts zu ihren Gunsten ableiten. Selbst wenn diese erst durch den vorinstanzlichen Entscheid veranlasste und daher zulässige neue Behauptung (vgl. BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1) zutreffen sollte, wird die Gesuchstellerin dadurch nicht von ihrer Obliegenheit entbunden, im Verfahren prozessrechtskonform zu handeln und die hierfür erforderliche und von ihr zu erwartende Sorgfalt aufzuwenden. Das kann durchaus auch bedingen, bei der Abfassung prozessualer Eingaben wie einem Gesuch um Rechtsöffnung gegebenenfalls juristisch versierte Angestellte beizuziehen (s.a. hinten, E. 3.5.3). Ein Verzicht darauf kann jedenfalls nicht zu einer Relativierung oder gar zum Wegfall der gesetzlich statuierten Formerfordernisse führen. 3.3. Rechtsgenügendes Rechtsbegehren 3.3.1. Die Gesuchstellerin macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe ihr zu Unrecht vorgehalten, kein rechtsgenügendes Rechtsbegehren gestellt zu haben. Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht gehe aus der Formulierung ihres Gesuchs (Urk. 1) klar und eindeutig hervor, was sie verlange, nämlich definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. …. Damit liege ein eigentliches Rechtsbegehren vor. Bei Mitberücksichtigung der im Gesuch enthaltenen Rubrik "Forderung" lasse eine Auslegung ihrer Eingabe nach Treu und Glauben jedenfalls klar erkennen, was sie verlange, womit zumindest ein implizites Rechtsbegehren zu bejahen sei. Sollte die Vorinstanz das Rechtsbegehren tatsächlich nicht verstanden haben, wäre sie nach Auffassung der Gesuchstellerin verpflichtet gewesen, ihr (der Gesuchstellerin) gestützt auf Art. 56 und Art. 132 Abs. 2 ZPO eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen (Urk. 9 S. 4 f. Ziff. 1 ff.).
- 13 - 3.3.2. Zwar kritisierte die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch vom 16. August 2017 auch mit Bezug auf das Rechtsbegehren, indem sie monierte, dass es kein "Rechtsbegehren im herkömmlichen Sinn" aufweise. Zugleich führte sie jedoch aus, es lasse sich "erahnen", was die Gesuchstellerin wolle, nämlich definitive Rechtsöffnung für den in der Rubrik "Forderung" genannten Betrag in der Betreibung Nr. … (Urk. 10 S. 3 E. 2). Die Vorinstanz hat somit durchaus verstanden, was die Gesuchstellerin mit ihrem Gesuch wollte. Das zeigt sich auch in der – zutreffenden – Formulierung des sinngemässen Rechtsbegehrens eingangs des angefochtenen Urteils (Urk. 10 S. 1: "Es sei der Gesuchstellerin in Betreibung Nr. … [recte: …] definitive Rechtsöffnung zu erteilen für eine Forderung von CHF 5'130.70 plus sämtliche Betreibungskosten."). Trotz ihrer Kritik ging die Vorinstanz im Ergebnis denn auch nicht davon aus, das Gesuch sei (auch) hinsichtlich des Rechtsbegehrens ungenügend. Darauf lässt insbesondere der anschliessende Vorwurf schliessen, wonach das Gesuch "dagegen" (d.h. im Unterschied zum Rechtsbegehren) keine Begründung enthalte (Urk. 10 S. 3 E. 2); wäre die Vorinstanz von einem fehlenden Rechtsbegehren ausgegangen, hätte sie wohl erwogen, dass zudem auch eine Begründung fehle. Bei dieser Sachlage gehen die Rügen der Gesuchstellerin an der Sache vorbei. Darauf braucht an sich nicht näher eingegangen zu werden. 3.3.3. Dennoch sei dazu festgehalten, dass die Gesuchstellerin am Ende ihrer Eingabe klarerweise ein Rechtsbegehren gestellt hat ("In der Betreibung Nr. … verlangen wir die definitive Rechtsöffnung."). Prozessuale Handlungen und Erklärungen und damit insbesondere auch Rechtsschriften und Rechtsbegehren dürfen nicht buchstabengetreu, sondern müssen nach dem Vertrauensprinzip ausgelegt werden, also so, wie die zur Diskussion Anlass gebenden Vorbringen nach Treu und Glauben verstanden werden müssen (Art. 52 ZPO; BGer 2C_831/2012 vom 24. März 2013, E. 5 m.Hinw. auf Art. 5 Abs. 3 BV; 9C_324/2011 vom 8. August 2011, E. 2.3.1). Es ist mithin zu fragen, welcher Sinn einer bestimmten, auf den ersten Blick nicht eindeutigen Prozesserklärung vernünftigerweise beizumessen bzw. welcher tatsächliche Wille des Erklärenden erkennbar ist. Hierfür ist auch die Begründung und der übrige Inhalt der Rechtsschrift mitzuberücksichtigen (vgl. BK ZPO I-Hurni, Art. 52 N 18 f. m.w.Hinw.;
- 14 - Göksu, DIKE-Komm-ZPO, Art. 52 N 15; KUKO ZPO-Oberhammer, Art. 52 N 7 a). Die Auslegung eines Rechtsbegehrens beschlägt die Rechtsanwendung und stellt somit eine Rechtsfrage dar (BGer 5A_492/2007 vom 21. Dezember 2007, E. 2.1.3.2), welche im Beschwerdeverfahren mit freier Kognition geprüft werden kann (Art. 320 lit. a ZPO). In casu lässt sich angesichts der Ausführungen im Rechtsöffnungsgesuch keineswegs bloss "erahnen", sondern ergibt sich aufgrund einer Auslegung eindeutig, was die Gesuchstellerin verlangt(e) – nämlich die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 6 für eine Forderung von Fr. 5'130.70 plus Betreibungskosten. Das Rechtsöffnungsgesuch enthält demnach ein Rechtsbegehren, das den gesetzlichen Anforderungen (Art. 219 in Verbindung mit Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO) genügt. Die diesbezügliche Kritik der Vorinstanz ist insofern zu relativieren. Dessen ungeachtet liessen sich dahingehende Unsicherheiten und Diskussionen durch die Formulierung eines klaren Rechtsbegehrens (wie dies in der Beschwerdeschrift nachgeholt wird; vgl. Urk. 9 S. 2) von vornherein vermeiden. 3.4. Fehlende Gesuchsbegründung 3.4.1. Die Gesuchstellerin wendet sich weiter gegen die vorinstanzliche Auffassung, ihr Gesuch sei ungenügend, da es keine Begründung bzw. keine Tatsachenbehauptungen enthalte. Art. 252 ZPO biete keinen Hinweis dafür, dass das Gesuch begründet sein oder Tatsachenbehauptungen enthalten müsse; schliesslich genüge unter bestimmten Umständen sogar Mündlichkeit. Ferner bestehe gemäss Art. 221 Abs. 3 ZPO selbst im ordentlichen Verfahren und insbesondere bei sehr einfachen Fällen keine Pflicht, eine Klage in rechtlicher Hinsicht zu begründen. Überdies könne im weitgehend standardisierten Rechtsöffnungsverfahren auf eine separate Tatsachendarstellung verzichtet werden, wenn sich der massgebliche Sachverhalt wie vorliegend aus den Rechtsbegehren und den beigelegten Urkunden ergebe. Die als Rechtsöffnungstitel eingereichte Rückforderungsverfügung vom 5. Januar 2017 (Urk. 3/1), die im Übrigen eine Rechtskraftbescheinigung trage, womit sich weitere Ausführungen zur Vollstreckbarkeit ohnehin erübrigten, enthalte neben rechtlichen Erwägungen auch Ausführungen
- 15 zum Sachverhalt. Sie bilde integrierender Bestandteil des Gesuchs um Rechtsöffnung und müsse daher zwingend ebenfalls berücksichtigt werden. Die vorinstanzliche Ansicht verletze Art. 252 ZPO. Überdies stellten die Anforderungen, welche die Vorinstanz an das Rechtsöffnungsgesuch stelle, überspitzten Formalismus und als solcher einen Verstoss gegen Art. 29 Abs. 1 BV dar (Urk. 9 S. 5 f. Ziff. 6 ff.). 3.4.2. Diese Rügen erweisen sich im Lichte der vorstehend erörterten Grundsätze (E. 3.2) als unbegründet. Es trifft zwar zu, dass weder eine Klage noch ein Gesuch eine rechtliche Begründung enthalten muss (Art. 221 Abs. 3 ZPO [beim Gesuch im Sinne von Art. 252 ZPO in Verbindung mit Art. 219 ZPO]). Die Vorinstanz hielt der Gesuchstellerin indessen gar nicht vor, ihr Gesuch in rechtlicher Hinsicht nicht begründet zu haben. Sie monierte vielmehr die fehlende und gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. d in Verbindung mit Art. 219 ZPO unabdingbare Begründung in tatsächlicher Hinsicht. Eine solche enthält das Gesuch aber nicht einmal ansatzweise. Wenn die Gesuchstellerin meint, eine Begründung sei entbehrlich, weil Art. 252 ZPO keinen Hinweis auf deren Erforderlichkeit enthalte, verkennt sie den Gehalt der Verweisung in Art. 219 ZPO, kraft welcher das Erfordernis, Tatsachenbehauptungen vorzutragen (Art. 221 Abs.1 lit. d ZPO), auch im summarischen Verfahren (sinngemäss) gilt. Entgegen ihrer Auffassung ist nicht entscheidend, dass Art. 252 ZPO keinen Hinweis auf das Erfordernis einer tatsächlichen Begründung enthält, sondern vielmehr, dass die Vorschrift nichts Abweichendes vorsieht bzw. keinen Hinweis auf die Nichtanwendbarkeit von Art. 221 Abs.1 lit. d ZPO enthält (vgl. Art. 219 ZPO). Ein solcher Hinweis kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass unter bestimmten Umständen eine mündliche Gesuchstellung zu Protokoll genügt (Art. 252 Abs. 2 ZPO). Form und Inhalt einer prozessualen Erklärung sind zwei verschiedene und zu unterscheidende Erfordernisse, und die Form der Gesuchstellung (schriftlich/mündlich) präjudiziert den erforderlichen Inhalt des Gesuchs keineswegs. So kann etwa im vereinfachten Verfahren eine Klage sowohl schriftlich (in Papierform oder elektronisch) eingereicht als auch mündlich zu Protokoll gegeben werden (Art. 244 Abs. 1 ZPO; Form). Gleichwohl
- 16 ist in beiden Fällen – im Sinne des Vorbehalts abweichender Bestimmungen in Art. 219 ZPO – eine Begründung nicht erforderlich (Art. 244 Abs. 2 ZPO; Inhalt). Mangels einer gleichlautenden, von Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO abweichenden Inhaltsvorschrift in Art. 252 ZPO muss deshalb auch ein mündlich zu Protokoll gegebenes Gesuch Tatsachenbehauptungen enthalten (vgl. Spühler/Dolge/Gehri, a.a.O., § 52 Rz 250). Solche fehlen in casu aber vollends und lassen sich auch nicht durch den Hinweis konstruieren, die Rückforderungsverfügung enthalte Ausführungen zum Sachverhalt. Wie bereits dargelegt, sind Beilagen (und damit auch der beigebrachte Rechtsöffnungstitel) keine Parteibehauptungen, sondern Beweismittel, die rechtsgenügende Parteibehauptungen resp. eine schlüssige Darlegung des Gesuchsfundaments, zu deren Beweis sie dienen, nicht ersetzen können. Sachdarstellungen in den Beilagen können deshalb nicht als integrierender Bestandteil der (Gesuchs-)Eingabe gelten. Die vorinstanzliche Feststellung, das Gesuch enthalte keine Begründung bzw. keine Tatsachenbehauptungen, ist somit keinesweg offensichtlich falsch (Art. 320 lit. b ZPO; vgl. Urk. 9 S. 9 Ziff. 29), sondern zutreffend. Die Entbehrlichkeit einer (je nach Einzelfall auch bloss rudimentären) Gesuchsbegründung in tatsächlicher Hinsicht lässt sich auch nicht auf den bundesgerichtlichen Entscheid BGer 5D_95/2015 vom 22. September 2015 stützen (Urk. 9 S. 5 Ziff. 9). Dort wurde (in E. 3.2) im Rahmen einer subsidiären Verfassungsbeschwerde unter Hinweis auf Art. 219 und Art. 252 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 221 ZPO gegenteils zunächst bestätigt, dass im Gesuch (in casu um Rechtsschutz in klaren Fällen) unter anderem die massgebenden Tatsachen zu behaupten seien. Alsdann wies das Bundesgericht darauf hin, dass nach gewissen Meinungsäusserungen in der Doktrin (Staeheli/Staehelin/Grolimund, Hohl und Bohnet) aber auf eine separate Tatsachendarstellung solle verzichtet werden dürfen, wenn sich der Sachverhalt aus den Rechtsbegehren und den beigelegten Urkunden ergebe wie z.B. bei der Rechtsöffnung, bzw. dass der Gesuchsteller sich ganz allgemein solle damit begnügen dürfen, Begehren zu stellen und den Streitgegenstand zu beschreiben. Angesichts dieser Meinungsäusserungen hielt das Bundesgericht das Gesuch des dortigen Beschwerdeführers, das – im Unterschied zum vorliegenden Fall – aber eine den Sachverhalt schildernde Begrün-
- 17 dung mit pauschalen Verweisen auf Beilagen enthielt (vgl. a.a.O., E. 3.1), unter Willkürgesichtspunkten (Art. 9 BV; vgl. Art. 116 BGG) als den formellen Anforderungen genügend. Abgesehen davon, dass sich der dem Bundesgerichtsentscheid zugrunde liegende Prozesssachverhalt massgeblich vom vorliegenden unterscheidet – im vorliegenden Gesuch fehlt jedwelche Begründung –, wurde damit die hier strittige Frage nur unter dem beschränkten Gesichtswinkel von Art. 9 BV gestreift. Die Ansicht der vom Bundesgericht dabei zitierten Autoren steht jedoch im Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen (vgl. dazu vorne, E. 3.2.4) und vermag einer Prüfung mit freier Kognition (Art. 320 lit. a ZPO) nicht standzuhalten. Im Festhalten am Erfordernis einer Begründung des Gesuchsfundaments liegt angesichts ihres Zwecks, eine sachgerechte Bestreitung durch die Gegenpartei zu ermöglichen, auch kein überspitzter Formalismus (Urk. 9 S. 6 Ziff. 11). Die Vorinstanz nahm folglich zu Recht an, das Gesuch sei prozessual ungenügend, da es in Missachtung von Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO (in Verbindung mit Art. 219 ZPO) keine Begründung in tatsächlicher Hinsicht enthalte. Insoweit liegt im Entscheid, die Rechtsöffnung nicht zu erteilen, keine unrichtige Rechtsanwendung im Sinne von Art. 320 lit. a ZPO. Es fragt sich allerdings, ob der Gesuchstellerin vor der Ausfällung des abschlägigen Entscheids gestützt auf Art. 56 ZPO oder Art. 132 ZPO hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, ihre Eingabe zu verbessern, d.h. den Mangel fehlender Begründung zu beheben, wie in der Beschwerde ebenfalls gerügt wird (Urk. 9 S. 6 Ziff. 11 und S. 10 Ziff. 33). 3.5. Keine Verletzung der gerichtlichen Fragepflicht 3.5.1. Vorab ist festzuhalten, dass die von der Gesuchstellerin als verletzt gerügte Vorschrift von Art. 132 ZPO nach überwiegender Ansicht, der auch die erkennende Kammer folgt, keine Anwendung findet, wenn der Mangel die ungenügende oder fehlende Begründung der Klage bzw. des Gesuchs betrifft (BSK ZPO-Gschwend, Art. 132 N 18; Kramer/Erk, DIKE-Komm-ZPO, Art. 132 N 2; ZK ZPO-Staehelin, Art. 132 N 3; Jenny/Jenny, OFK-ZPO, ZPO 132 N 2a; BK ZPO I- Frei, Art. 132 N 16; Kumschick, Stämpflis Handkommentar, ZPO 132 N 2; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 56 N 30; ZR 111 Nr. 76 E. 3.a; OGer ZH LB120004 vom
- 18 - 02.02.2012, E. 3.2; s.a. BGer 4A_375/2015 vom 26. Januar 2016, E. 7.2 [betreffend ungenügendes Rechtsbegehren]). 3.5.2. Demgegenüber besteht grundsätzlich auch im Rechtsöffnungsverfahren die allgemeine gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO (SK SchKG- Vock/Aepli-Wirz, Art. 84 N 15; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 51; Fürst, a.a.O., S. 124; Sarbach, OFK-ZPO, ZPO 56 N 10). Danach ist einer Partei, deren Vorbringen unklar, widersprüchlich, unbestimmt oder offensichtlich unvollständig ist, durch entsprechende Fragen Gelegenheit zur Klarstellung und zur Ergänzung zu geben. Die Vorschrift bezweckt, dass eine Partei nicht wegen prozessualer Unbeholfenheit ihres Rechts verlustig gehen soll, indem das Gericht bei klaren Mängeln der Parteivorbringen helfend eingreifen soll. Sie dient jedoch nicht der Korrektur prozessualer Nachlässigkeiten und Versäumnisse. Wie weit das Gericht eingreifen soll, hängt namentlich von der Unbeholfenheit der betroffenen Partei ab. Die gerichtliche Fragepflicht greift vor allem bei nicht vertretenen Parteien ohne juristische Kenntnisse, währenddem sie bei anwaltlich vertretenen Parteien nur eine sehr eingeschränkte Tragweite hat (BGer 4A_628/2016 vom 20.12.2016, E. 4.2.3 m.w.Hinw.; 4D_57/2013 vom 2. Dezember 2013, E. 3.2). Ganz allgemein ist sie im Rechtsöffnungsverfahren auch angesichts dessen Ausgestaltung als Urkundenprozess im Summarverfahren beschränkt (BSK SchKG I-Staehelin, Art. 84 N 51; Glasl, DIKE-Komm-ZPO, Art. 56 N 33). Im Übrigen ist auch ohne expliziten Hinweis auf einen höchstrichterlichen Entscheid ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die gerichtliche Fragepflicht in einem Spannungsverhältnis zur richterlichen Unparteilichkeit steht und gerichtliche Hinweise auf Mängel im Vorbringen einer Partei nicht so weit gehen dürfen, dass dadurch das Gebot der richterlichen Unparteilichkeit und Neutralität verletzt wird (statt vieler BGer 4A_444/2013 vom 5. Februar 2014, E. 6.3.3; s.a. ZR 111 Nr. 85 E. 4.1.1), und dass sich das Gericht bei zu extensiver Ausübung der Fragepflicht der Gefahr einer Ablehnung wegen Parteilichkeit aussetzt (Art. 30 Abs. 1 BV; vgl. Urk. 10 S. 5 E. 4.2 und Urk. 9 S. 10 Ziff. 32). Der eigentliche Kernbereich der gerichtlichen Fragepflicht besteht darin, die Parteien auf mangelhafte Tatsachenvorträge hinzuweisen, wobei die Mangelhaf-
- 19 tigkeit – wie eben erwäht – nicht auf prozessualer Unsorgfalt beruhen darf (BSK ZPO-Gehri, Art. 56 N 7 und N 14; BK ZPO I-Hurni, Art. 56 N 26; ZK ZPO-Sutter- Somm/Grieder, Art. 56 N 16; Fürst, a.a.O., S. 125). Wann Letzteres zutrifft, beurteilt sich nach der im konkreten Einzelfall zu erwartenden Sorgfalt (Sarbach, OFK- ZPO, ZPO 56 N 2). Damit die Fragepflicht im Zusammenhang mit dem Tatsachenvortrag zum Tragen kommt, ist aber vorausgesetzt, dass die betreffende Partei überhaupt Tatsachen behauptet hat, d.h. ein zumindest rudimentärer Sachvortrag vorliegt (BK ZPO I-Hurni, Art. 56 N 10). Anders als die erweiterte Fragepflicht nach Art. 247 Abs. 1 ZPO darf die allgemeine Fragepflicht nach Art. 56 ZPO nicht dazu führen, dass das Gericht die Partei auf Tatsachen aufmerksam macht, die von ihr überhaupt nicht vorgetragen wurden, bzw. die Partei dazu bewegt, überhaupt erst Tatsachenvorbringen zu erstatten (BSK ZPO-Gehri, Art. 56 N 8; KUKO ZPO-Oberhammer, Art. 56 N 10; ZK ZPO-Sutter-Somm/Grieder, Art. 56 N 19); im Rahmen der Verhandlungsmaxime darf die gerichtliche Fragepflicht nicht die Sachverhaltsdarstellung der Parteien ersetzen (ZK ZPO-Sutter-Somm/Grieder, Art. 56 N 27). 3.5.3. Das vorliegende Rechtsöffnungsgesuch (Urk. 1) enthält keine Begründung. Es fehlen daher auch jedwelche Behauptungen zum Sachverhalt. Allein schon deshalb bestand kein Raum für eine Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht. Gemäss den unangefochten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz kennt die Gesuchstellerin sodann das Gesetz (Art. 221 Abs. 1 lit. b und d ZPO) und die diesbezügliche Auffassung der Vorinstanz aus früheren Verfahren, und es mussten bereits in der Vergangenheit von ihr gestellte Gesuche aus denselben Gründen abgewiesen werden (Urk. 10 S. 2 E. 2 und S. 5 E. 4.2). Trotzdem hat sie darauf verzichtet, ihr Gesuch in sachverhaltlicher Hinsicht zu begründen (Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO). Diese Unterlassung ist ihr als prozessuale Unsorgfalt anzulasten. Die Mangelhaftigkeit ihrer Eingabe beruht somit nicht auf Unbeholfenheit, sondern auf prozessualer Nachlässigkeit, welche ein Vorgehen nach Art. 56 ZPO ausschliesst. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Gesuchstellerin im vorinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich, sondern durch Mitarbeitende ihrer Inkassoabteilung vertreten war. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte und die Gesuchstellerin selber einräumt (Urk. 9 S. 10 Ziff. 33), verfügt Letztere über einen
- 20 - Rechtsdienst mit juristisch ausgebildetem Personal. Dieses sollte und dürfte in der Lage sein, ein formell genügendes Rechtsöffnungsgesuch zu verfassen (was im Übrigen auch die vorliegende Beschwerde zeigt). Wenn der Rechtsdienst, wie die Gesuchstellerin geltend macht, personell nicht in der Lage ist, die bei ihr anfallende (grosse) Anzahl von Rechtsöffnungsverfahren zu betreuen (vgl. Urk. 9 S. 10 Ziff. 33), liegt darin ein rein internes Organisationsproblem, das sie nicht zu entschuldigen vermag. Von der Gesuchstellerin bzw. deren Trägerin als gesamtschweizerisch bedeutender, mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauter Organisation (vgl. Art. 77 ff. AVIG) darf und muss erwartet werden, dass sie ein der Vorschrift von Art. 221 Abs. 1 ZPO (in Verbindung mit Art. 219 ZPO) entsprechendes Rechtsöffnungsgesuch stellt (s.a. Fürst, a.a.O., S. 125). Delegiert sie derartige Eingaben an (nicht rechtskundige) Mitarbeitende ihrer Inkassoabteilung und reichen diese ein formell ungenügendes Gesuch ein, kann ihr nicht attestiert werden, sich im Rahmen ihrer Fähigkeiten um die sachgerechte Wahrnehmung ihrer prozessualen Aufgaben bemüht zu haben. Ihr Verhalten muss ihr deshalb zum Vorwurf prozessualer Nachlässigkeit gereichen (vgl. Sarbach, OFK-ZPO, ZPO 56 N 2; BK ZPO I-Hurni, Art. 56 N 28; Fürst, a.a.O., S. 125). 3.6. Fazit 3.6.1. Im Ergebnis ist der vorinstanzliche Entscheid, die verlangte definitive Rechtsöffnung wegen Fehlens einer hinreichenden Gesuchsbegründung ohne vorgängige Rückfrage zu verweigern, nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Damit kann die in der vorinstanzlichen Alternativbegründung (Urk. 10 S. 3 f. E. 3) verneinte Frage der Authentizität des eingereichten Rechtsöffnungstitels offenbleiben und brauchen die diesbezüglichen Rügen der Gesuchstellerin (Urk. 9 S. 6 ff. Ziff. 12 ff.) nicht geprüft zu werden. 3.6.2. Mit Blick auf allfällige zukünftige Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin (vgl. Urk. 9 S. 10 Ziff. 33) rechtfertigen sich dazu dennoch folgende Bemerkungen: Nach Art. 180 Abs. 1 ZPO, der auch im Rechtsöffnungsverfahren gilt (vgl. schon Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7323), genügt grundsätzlich die Einreichung
- 21 einer Kopie des (auch definitiven) Rechtsöffnungstitels, soweit die Gegenpartei die Echtheit nicht bestreitet (BGer 5A_467/2014 vom 18. Dezember 2014, E. 2.4; BSK SchKG I-Staehelin, Art. 80 N 53; KUKO SchKG-Vock, Art. 80 N 37; SK SchKG-Vock/Aepli-Wirz, Art. 80 N 5; Stücheli, Die Rechtsöffnung, 2000, S. 165). Eine Kopie im Sinne dieser Vorschrift liegt allerdings nur dann vor, wenn sie den Inhalt der Originalurkunde vollständig wiedergibt, d.h. in allen Teilen genau dem Originaldokument entspricht. Das folgt schon aus der Bedeutung des Worts "Kopie", bei der es sich um eine "originalgetreue Wiedergabe eines im Original vorliegenden Textes o.Ä." (Duden, Das Bedeutungswörterbuch, 4. Aufl., 2010, S. 571) resp. um eine "originalgetreue Reproduktion ... eines Schriftstücks o.Ä." (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl., 2001, S. 947) handelt. Zulässig sind somit nur Fotokopien, Fotografien oder Papierausdrucke eines eingescannten Exemplars der Originalurkunde, nicht aber Abschriften, unvollständige Ausdrucke oder ähnliches (KUKO ZPO-Schmid, Art. 180 N 1; Müller, DIKE-Komm- ZPO, Art. 180 N 5; Gasser/Rickli, a.a.O., Art. 180 N 1; BK ZPO II-Rüetschi, Art. 180 N 6; s.a. BSK ZPO-Dolge, Art. 180 N 9). Dementsprechend lässt auch die erkennende Kammer eine Kopie des Rechtsöffnungstitels nur dann genügen, wenn sie vollständig ist, d.h. inhaltlich in allen Teilen genau dem Originaldokument entspricht (vgl. z.B. OGer ZH RT170061 vom 07.04.2017, E. 2.c; RT120142 vom 17.09.2012, E. 4.d). Das Erfordernis vollständiger Übereinstimmung der Kopie mit dem Original (Authentizität) gilt generell. Unter diesem Gesichtspunkt hätte an sich auch die Kopie einer in ihrer Originalfassung unterzeichneten Verfügung, sei die Unterschrift für die Titelqualität nun erforderlich oder nicht, eine (kopierte) Unterschrift zu tragen (s.a. BSK SchKG-Staehelin, Art. 80 N 136). Andernfalls stellt sie keine Kopie im Sinne von Art. 180 Abs. 1 ZPO dar. Falls ein Falldossier nur elektronisch (papierlos) geführt wird (vgl. Urk. 9 S. 8 Ziff. 22), würde es im Hinblick auf die Rechtsöffnung folglich nicht genügen, bloss die nicht unterzeichnete Fassung einer dem Adressaten (im Original) mit Unterschrift eröffneten Verfügung abzuspeichern und – wie vorliegend geschehen – dem Rechtsöffnungsgericht einen Ausdruck dieser nicht unterzeichneten Fassung einzureichen. Vielmehr müsste die Verfügung in ihrer Originalfassung (mit Unterschrift) eingescannt, in dieser Form abgespeichert und ein Ausdruck des eingescannten
- 22 - Exemplars eingereicht werden. An diesen im Prozessrecht (Art. 180 ZPO) gründenden Anforderungen vermöchten auch die zur einheitlichen Durchführung des AVIG verfassten verwaltungsinternen Weisungen des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO (vgl. Art. 110 AVIG) in der AVIG-Praxis ALE E60 und der AVIG- Praxis RVEI A21 nichts zu ändern (Urk. 9 S. 6 f. Ziff. 13 f.). Bei Rückforderungsverfügungen der vorliegenden Art besteht allerdings die Besonderheit, dass sie nach Ansicht der erkennenden Kammer auch ohne Unterschrift gültig eröffnet werden können (OGer ZH RT160194 vom 30.01.2017, E. III.3.2; s.a.Urk. 9 S. 6 f. Ziff. 13 f.). Es erscheint deshalb fraglich, ob bei Einreichung eines nicht unterzeichneten Doppels einer im Original ohne rechtliche Notwendigkeit unterzeichneten Rückforderungsverfügung, welches für sich alleine Titelqualität hätte, die Rechtsöffnung allein wegen dieser Divergenz unter Hinweis auf die fehlende Authentizität des beigebrachten Titels verweigert werden dürfte (vgl. OGer ZH RT160194 vom 30.01.2017, E. III.3.2). Diese Unsicherheit liesse sich vermeiden, wenn solche Verfügungen entweder auch im Original ohne Unterschrift eröffnet oder aber unterzeichnet eröffnet, in der Originalfassung (mit Unterschrift) eingescannt und in dieser Form gespeichert würden. Im Übrigen hat das Rechtsöffnungsgericht von Amtes wegen zu prüfen, ob die (im Original oder in Kopie) eingereichte Urkunde einen gehörigen Rechtsöffnungstitel darstellt (BGer 5D_149/2008 vom 9. Januar 2009, E. 2.2.1; 5A_746/2015 vom 18. Januar 2016, E. 4.2; Müller/Vock, a.a.O., S. 131 m.w.Hinw. in Anm. 13; SK SchKG- Vock/Aepli-Wirz, Art. 84 N 15; vgl. Urk. 9 S. 7 Ziff. 17 f.). 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der mit ihrem Rechtsmittelantrag unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Bemessung der Entscheidgebühr richtet sich nach der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; vgl. Art. 16 SchKG; BGE 139 III 195 E. 4.2 S. 197 ff.; BGer 5D_23/2017 vom 8. Mai 2017, E. 4.3.1). Sie ist, ausgehend von einem Streitwert von Fr. 5'130.70 (vgl. Art. 91 Abs. 1 ZPO), in Anwendung von Art. 48 in Verbin-
- 23 dung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzusetzen und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss (vgl. Urk. 14 und 16) zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Auf Seiten des Gesuchsgegners fehlt es schon an einem entsprechenden Antrag (vgl. BGE 139 III 334 E. 4.3 S. 344; 140 III 444 E. 3.2.2 S. 447); überdies sind dem Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren keine entschädigungspflichtigen Kosten entstanden (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die Gesuchstellerin ihrerseits hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung, weil sie vor der Beschwerdeinstanz vollumfänglich unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Im Beschwerdeverfahren nicht zu überprüfen ist die nicht selbstständig, sondern nur als Folge des beschwerdeweise beantragten Prozessausgangs (mit)angefochtene Kostenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens (vgl. Urk. 9 S. 2 [Rechtsbegehren 3] und S. 10 Ziff. 34).
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 9, Urk. 11-12 und Urk. 13/3-10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
- 24 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'130.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 27. November 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
Dr. M. Nietlispach
versandt am: sf
Urteil vom 27. November 2017 Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessverlauf 2. Prozessuales 3. Materielle Beurteilung 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 9, Urk. 11-12 und Urk. 13/3-10, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...