Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170165-O/U/jo
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 4. Oktober 2017
in Sachen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer
gegen
Staat Zürich und Gemeinde B._____ und C._____ Kirchgemeinde, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Gemeinde B._____
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 7. September 2017 (EB170230-G)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 7. September 2017 erteilte das Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Pfannenstiel (Zahlungsbefehl vom 3. März 2017) – gestützt auf den entsprechenden Einschätzungsentscheid und die Schlussrechnung für die Staats- und Gemeindesteuern 2011 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 21'270.85 nebst 4.5 % Zins seit 1. März 2017 sowie Fr. 4'861.75 Zinsen bis 28. Februar 2017; die Kostenund Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 10 = Urk. 13). b) Gegen dieses ihm am 11. September 2017 zugestellte (Urk. 11/2) Urteil hat der Gesuchsgegner am 21. September 2017 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 12): Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchsteller würden Rechtsöffnung verlangen gestützt auf den Einschätzungsentscheid vom 15. Oktober 2012 sowie die entsprechende Schlussrechnung vom 5. November 2012 für die Staats- und Gemeindesteuern 2011. Diese seien rechtskräftig und würden einen zusammengesetzten definitiven Rechtsöffnungstitel darstellen (Urk. 13 S. 3). Der Gesuchsgegner habe eingewendet, dass er gegen den Einschätzungsentscheid telefonisch Einsprache erhoben habe, was ihm bestätigt worden sei. Jedoch sei gegen den Einschätzungsentscheid gemäss dessen zutreffender Rechtsmittelbelehrung schriftlich Einsprache zu erheben, die Beweislast für die Einspracheerhebung trage der Gesuchsgegner und seine Behauptung der telefonischen Einspracheerhebung und Bestätigung sei unbelegt geblieben. Der Gesuchsgegner habe auch eingewendet, dass die Veranlagungsbehörde seine wirt-
- 3 schaftliche Leistungsfähigkeit nicht berücksichtigt und das steuerbare Einkommen willkürlich festgesetzt habe. Jedoch sei das Rechtsöffnungsverfahren ein Vollstreckungsverfahren, in welchem Rügen gegen den materiellen Bestand der Forderung nicht mehr geprüft werden könnten; eine Nichtigkeit sei nicht ersichtlich. Der Gesuchsgegner habe schliesslich eingewendet, es sei die Verjährung zu prüfen. Jedoch sei das Veranlagungsverfahren mit dem vorliegenden Rechtsöffnungstitel innert der Verjährungsfrist von fünf Jahren seit Ablauf der Steuerperiode 2011 zum rechtskräftigen Abschluss gekommen und mit dem Zahlungsbefehl vom 3. März 2017 sei sodann auch die Bezugsverjährungsfrist von fünf Jahren seit der Rechtskraft der Einschätzung unterbrochen worden (Urk. 13 S. 3-6). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. c) Der Gesuchsgegner macht mit seiner Beschwerde geltend, die Veranlagungsbehörde habe nicht belegen können, wie das Einkommen berechnet worden sei. Das steuerbare Einkommen sei dreifach überhöht, willkürlich und entgegen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit festgesetzt worden; die Einschätzung sei somit nichtig. Diese Rechtsverstösse seien von der Vorinstanz nicht richtig gewürdigt worden. Zudem habe er keine definitive Steuerrechnung erhalten und gegen die provisorische habe er keine Einsprache erheben können. Auch sei keine Mahnung versandt worden, sondern direkt der Zahlungsbefehl. Es sei ihm keine schriftliche Einsprachemöglichkeit gewährt worden (Urk. 12).
- 4 d) Wie bereits die Vorinstanz korrekt dargelegt hat, ist das vorliegende Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ein reines Vollstreckungsverfahren; es geht in diesem Verfahren nur noch um die Vollstreckung einer Forderung, über welche bereits rechtskräftig bzw. vollstreckbar entschieden wurde. Die Prüfung, ob die Forderung zu Recht besteht oder nicht, ist im Steuerverfahren erfolgt, welches zu den Entscheiden geführt hat, welche nunmehr zu vollstrecken sind. Eine Überprüfung jener Entscheide hätte in einem entsprechenden Rechtsmittelverfahren (d.h. mit einer Einsprache gegen den Einschätzungsentscheid und/oder die Schlussrechnung; vgl. die entsprechenden Rechtsmittelbelehrungen, Urk. 3/1 und 3/5) stattfinden können; im Rechtsöffnungsverfahren dürfen die Forderungen dagegen nicht mehr überprüft werden. Demgemäss durfte die Vorinstanz die gegen die Korrektheit des Einschätzungsentscheides bzw. die Höhe der Steuerforderung gerichteten Vorbringen des Gesuchsgegners nicht berücksichtigen. Von einer Nichtigkeit des Einschätzungsentscheides vom 15. Oktober 2012 kann nicht die Rede sein. Die Vorinstanz hat das Recht korrekt angewendet. Dass der Gesuchsgegner die definitive Steuerrechnung (d.h. die Schlussrechnung vom 5. November 2012) nicht erhalten habe und dass keine Mahnung versandt worden sei, hat er im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht (vgl. Urk. 6). Diese Behauptungen wurden somit im Beschwerdeverfahren erstmals, neu erhoben und können daher zufolge des Verbotes neuer Behauptungen im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden (vgl. oben Erwägung 2.b). e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 21'270.85. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- 5 c) Für das Beschwerdeverfahren hat der Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung und den Gesuchstellern erwuchs kein entschädigungsberechtigender Aufwand. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 12, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 21'270.85.
- 6 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 4. Oktober 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: jo
Urteil vom 4. Oktober 2017 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 12, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...