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Zürich Obergericht Zivilkammern 09.10.2017 RT170162

9. Oktober 2017·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·610 Wörter·~3 min·11

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170162-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 9. Oktober 2017

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 17. August 2017 (EB171005-L)

- 2 - Nach Einsicht in die Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers vom 11. September 2017 (Datum Poststempel 12. September 2017, eingegangen am 13. September 2017, Urk. 9), in der Erwägung, dass dem Beschwerdeführer das Urteil der Vorinstanz vom 17. August 2017 am 31. August 2017 zugestellt worden ist (Urk. 8a), dass demgemäss die 10-tägige Beschwerdefrist am 11. September 2017 abgelaufen ist (Art. 142 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 144 Abs. 1 ZPO, Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO und Art. 321 Abs. 2 ZPO), dass Eingaben zur Einhaltung der Frist spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden müssen (Art. 143 ZPO), dass die Beschwerdeschrift gegen das Urteil der Vorinstanz vom 17. August 2017 zwar vom 11. September 2017 datiert, der Beschwerdeführer diese jedoch erst am 12. September 2017 der Schweizerischen Post zuhanden des Gerichts übergeben hat (Urk. 9), dass die Beschwerde damit verspätet ist und demzufolge auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, dass die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.– festzusetzen wäre, indes zu beachten ist, dass sich im parallel geführten Verfahren RT170163-O zwischen dem Beschwerdeführer und der Ehefrau des Beschwerdegegners dieselben Tat- und Rechtsfragen stellen, weshalb sich eine Reduktion der Gerichtsgebühr auf Fr. 250.– rechtfertigt, dass die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dass dem Beschwerdegegner mangels erheblicher Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO),

- 3 wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage je einer Kopie der Urk. 9, Urk. 11 und Urk. 12/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 9. Oktober 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt versandt am: sf

Beschluss vom 9. Oktober 2017 wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage je einer Kopie der Urk. 9, Urk. 11 und Urk. 12/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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