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Zürich Obergericht Zivilkammern 18.09.2017 RT170161

18. September 2017·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,374 Wörter·~7 min·5

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170161-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 18. September 2017

in Sachen

A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Aargau, Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Obergericht des Kantons Aargau

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 19. Januar 2017 (EB160189-H)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 19. Januar 2017 erteilte das Bezirksgericht Pfäffikon (Vorinstanz) dem Kläger in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Mittleres Tösstal (Zahlungsbefehl vom 2. November 2016) – gestützt auf einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau für Gerichtskosten – definitive Rechtsöffnung für Fr. 254.-- nebst 5 % Zins seit 28. Oktober 2016 sowie für die Betreibungskosten; im Mehrbetrag (Mahngebühren) wurde das Gesuch abgewiesen, die Kostenfolgen wurden zu Lasten der Beklagten geregelt und Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Urk. 21 = Urk. 26). b) Gegen dieses ihr am 31. August 2017 zugestellte Urteil (Urk. 22/1) hat die Beklagte am 6. September 2017 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 25 S. 2): "Vielmehr lege ich Beschwerde ein gegen das eingangs erwähnte Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon und beantrage, dass sämtliche Gerichtskosten, inklusive die Fr. 500.– für das Urteil 6B_405/2016 vom 30. Mai 2016 des Bundesgerichts, vollumfänglich zu Lasten von lic. iur. B._____ gehen." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf prozessuale Weiterungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Soweit die Beklagte mit ihrer Beschwerde verlangt, die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahren 6B_405/2016 seien Rechtsanwalt lic. iur. B._____ aufzuerlegen, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden, denn die Kosten jenes Verfahrens wurden mit dem Urteil des Bundesgerichts vom 30. Mai 2016 der Beschwerdeführerin jenes Verfahrens auferlegt und das Obergericht ist nicht befugt, hier etwas anderes anzuordnen. b) Soweit die Beklagte beantragt, die Gerichtskosten (worunter auch die in Betreibung gesetzte Gerichtskostenforderung zu verstehen ist) seien Rechtsanwalt lic. iur. B._____ aufzuerlegen, kann ebenso nicht auf die Beschwerde eingetreten werden, da dieser am vorinstanzlichen Verfahren wie auch am vorliegenden Beschwerdeverfahren in keiner Weise beteiligt ist. Der Antrag ist jedoch

- 3 so zu verstehen, dass das angefochtene Urteil aufzuheben, das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen und die vorinstanzlichen Gerichtskosten nicht der Beklagten aufzuerlegen seien. 2. a) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der Kläger stütze sein Gesuch auf den rechtskräftigen Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 6. April 2016 (Urk. 3/3), mit welchem die obergerichtlichen Verfahrenskosten von zusammen Fr. 254.-- der Beklagten auferlegt worden seien. Dieser Entscheid stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Dagegen könnten nur Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG (Tilgung, Stundung oder Verjährung) erhoben werden. Die Einwendungen der Beklagten würden jedoch vor allem materielle Vorbringen beinhalten, dagegen keine solchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG. Forderung und Zins seien durch die Akten ausgewiesen. Für die ebenfalls geltend gemachten Mahngebühren liege schliesslich kein Rechtsöffnungstitel vor (Urk. 26 S. 2-4). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden. c) Die Beklagte macht in ihrer Beschwerde geltend, der menschliche Aspekt sei völlig ausser Acht gelassen worden. Sie sei ihren Verpflichtungen nach Treu und Glauben vollumfänglich nachgekommen. Seit zwei Jahren prozessiere sie nun gegen Rechtsanwalt B._____; dieser sei unbestreitbar der leibliche Vater von C._____ (geb. tt.mm.2000) und habe sich zweifelsohne zusammen mit D._____ des Betrugs an E._____ schuldig gemacht [dieser ist der Sohn der Be-

- 4 klagten, frühere Konkubinatspartner von D._____ und infolge Anerkennung der Vater von C._____; Rechtsanwalt lic. iur. B._____ hatte D._____ bzw. C._____ im von der Beklagten angehobenen und verlorenen Prozess auf Anfechtung der Anerkennung vertreten; in jenem Verfahren hatte die Beklagte noch geltend gemacht, F._____ sei der leibliche Vater von C._____; vgl. Urk. 17/3]. Es könne nicht angehen, dass Recht und Wahrheit mit Füssen getreten würden und sie bestraft werde, weil sie sich gegen Unrecht und Lüge – dass sie die Grossmutter eines nicht mit ihr blutsverwandten Kindes sein müsse – zur Wehr setze. Sie sei niemand etwas schuldig und habe kein Unrecht getan. Daher werde sie auf keinen Fall Gerichtskosten bezahlen (Urk. 25). d) Alle Vorbringen in der Beschwerde betreffen die Frage, ob die Auferlegung der Gerichtskosten gerechtfertigt war; sie betreffen damit den Inhalt des Entscheids des Obergerichts des Kantons Aargau vom 6. April 2016 (Urk. 3/3), mit welchem die Gerichtskosten von Fr. 254.-- der Beklagten auferlegt worden waren. Das vorliegende Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ist jedoch ein reines Vollstreckungsverfahren; in diesem darf der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau nicht mehr überprüft werden. Das Rechtsöffnungsgericht ist an jenen Entscheid gebunden und hat die Rechtsöffnung zu erteilen, wenn nicht erfolgreich die Einwendung der Tilgung, Stundung oder Verjährung erhoben wird (vgl. Art. 80 f. SchKG). Solche Einwendungen hat die Beklagte nicht erhoben. Demnach hat die Vorinstanz das Recht korrekt angewendet und die Rechtsöffnung zu Recht erteilt. Bloss ergänzend ist die Beklagte darauf hinzuweisen, dass sie zwar nach dem von ihr zitierten Mosaischen Gesetz möglicherweise gehalten war, die von ihr eingereichte Anzeige zu erstatten (vgl. Urk. 28/1 S. 2 mit Hinweis auf 3. Mose 5,1). Sie ist dieser Anzeigepflicht jedoch längst nachgekommen und soweit ersichtlich gebietet das Mosaische Gesetz ihr nicht, ihre nicht anhand genommene Anzeige immer wieder neu einzureichen. Wenn daher aus nicht gebotenen Anzeigen Kosten entstehen (vorliegend gemäss dem Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau; vgl. Urk. 3/3 S. 2 oben), kann sich die Beklagte für die

- 5 - Nichtbezahlung derselben nicht auf die Mosaischen Gesetze berufen; diese bilden dafür keine Rechtfertigung. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Beklagten als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (oben Erwägung 2). 4. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 254.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 150.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Doppels von Urk. 25, 27 und 28/1-2, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 6 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 254.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 18. September 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: sf

Urteil vom 18. September 2017 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Doppels von Urk. 25, 27 und 28/1-2, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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