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Zürich Obergericht Zivilkammern 13.07.2017 RT170127

13. Juli 2017·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,194 Wörter·~6 min·6

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170127-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño. Beschluss vom 13. Juli 2017

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

vertreten durch Beistand B._____

gegen

Politische Gemeinde C._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Finanzverwaltung

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil und eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 6. Februar 2017 (EB160193-A)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil und Verfügung vom 6. Februar 2017 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung auf Grundpfandverwertung Nr. … des Betreibungsamts Hausen a.A. ZH (Zahlungsbefehl vom 26. September 2016) definitive Rechtsöffnung für Fr. 169'897.– nebst Zins zu 5 % seit 27. September 2016 (Urk. 19 = Urk. 27). b) Hiergegen erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingaben vom 2. und 3. Juli 2017, eingegangen am 4. Juli 2017, fristgerecht Beschwerde (Urk. 26 und 28). 2. a) Der Gesuchsgegner ist verbeiständet (Urk. 14 und 24). Die nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB angeordnete Beistandschaft schränkt seine Handlungsfähigkeit nicht ein. Er ist befugt die Beschwerde selbständig zu erheben. Dem mit Entscheid Nr. 325 vom 16. Mai 2017 neu eingesetzten Beistand ist der vorliegende Entscheid dennoch mitzuteilen (vgl. Urk. 24). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.). Ferner hat die Beschwerdeschrift konkrete Anträge zu enthalten, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Diesen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift des Gesuchsgegners nicht zu genügen. Sie enthält keine Anträge oder konkreten Begehren (Urk. 26 und 28). Darüber hinaus schildert er ausschliesslich seine Sicht der Dinge und unterlässt es, sich mit den entscheidrelevanten Erwägungen der Vorinstanz zur Erteilung der definitiven Rechtsöffnung nur ansatzweise auseinanderzusetzen. Er wiederholt vielmehr seine bereits vor Vorinstanz erhobenen Einwände. Was die von ihm kritisierte inhaltliche Richtigkeit der zu voll-

- 3 streckenden Forderung anbelangt (Urk. 26), ist er darauf aufmerksam zu machen, dass im Rechtsöffnungsverfahren nicht geprüft wird, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht, sondern es wird einzig geprüft, ob die Voraussetzungen für eine provisorische oder – im vorliegenden Fall – definitive Rechtsöffnung (entsprechender Rechtsöffnungstitel, kein Urkundenbeweis der Tilgung oder Stundung und keine Anrufung der Verjährung) erfüllt sind und die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Insbesondere kann die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Entscheids nicht mehr überprüft werden. c) Ob der Gesuchsgegner mit seinem Vorbringen, die Vorinstanz sei voreingenommen und somit nicht handlungsfähig (Urk. 26), ein Ausstandsbegehren stellen will, ist unklar, beantragt er doch in seiner Beschwerde nicht ausdrücklich den Ausstand des Vorderrichters. Hätte der Gesuchsgegner ein Ausstandsbegehren gegen den Gerichtspräsidenten lic. iur. P. Frey stellen wollen, wäre darauf zufolge bestehender Zuständigkeit der Rechtsmittelinstanz zwar einzutreten gewesen (BGE 139 III 466 E. 3.4); jedoch wäre das Gesuch mangels ausreichender Begründung und Glaubhaftmachung abzuweisen gewesen: Aus der Beschwerdeschrift lassen sich nämlich keinerlei einen Ausstand begründende Tatsachen entnehmen, geschweige denn, vermag der Gesuchsgegner solche glaubhaft zu machen (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Er unterlässt es auch darzulegen, in welcher Hinsicht das vorinstanzliche Verfahren nicht korrekt durchgeführt worden sei (vgl. Urk. 26 und 28). Insgesamt lassen die Akten kein zu beanstandendes Vorgehen des Vorderrichters erkennen. d) Schliesslich bekundet der Gesuchsgegner, Strafanzeige gegen den Beistand, den Präsidenten und den Gemeindeschreiber der Gemeinde C._____ einreichen zu wollen (Urk. 26). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind nach Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen, d.h. was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht werden bzw. nachgeholt werden. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 326 N 3 f.). Der im Be-

- 4 schwerdeverfahren neu gestellte Antrag betreffend Strafanzeige gegen den Beistand des Gesuchsgegners, den Präsidenten und den Gemeindeschreiber der Gemeinde C._____ ist nach dem Gesagten unzulässig und unbeachtlich (Urk. 26). Darauf ist nicht einzutreten. Überdies wäre die erkennende Kammer sachlich für die Anhandnahme einer Strafanzeige nicht zuständig gewesen. e) Der Gesuchsgegner erhebt keine weiteren Rügen gegen das angefochtene Urteil bzw. bringt nichts vor, was die Rechtsanwendung der Vorinstanz unrichtig oder ihre Sachverhaltsfeststellung gar offensichtlich unrichtig erscheinen lassen würde (Urk. 26 und 28). Zufolge fehlender konkreter Beanstandungen gegen das angefochtene Urteil und die Verfügung vom 6. Februar 2017 sowie fehlender Beschwerdeanträge sind die formellen Anforderungen an eine rechtsgenügende Beschwerdeschrift nicht erfüllt. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 311 N 34 und Art. 321 N 14). Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). 3. a) Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. b) Der Gesuchstellerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.

- 5 - 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an den Gesuchsgegner persönlich, an dessen Vertreter und an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels bzw. einer Kopie von Urk. 26 und 28, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 169'897.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. Juli 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Leitende Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Ferreño versandt am: cm

Beschluss vom 13. Juli 2017 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an den Gesuchsgegner persönlich, an dessen Vertreter und an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels bzw. einer Kopie von Urk. 26 und 28, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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