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Zürich Obergericht Zivilkammern 11.07.2017 RT170125

11. Juli 2017·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,371 Wörter·~7 min·6

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170125-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 11. Juli 2017

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer vertreten durch Beistand B._____

gegen

1. Staat Zürich, 2. Gemeinde C._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner 1, 2 vertreten durch Gemeindesteueramt C._____

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 4. April 2017 (EB170034-A)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 4. April 2017 erteilte das Bezirksgericht Affoltern (Vorinstanz) den Gesuchstellern in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Hausen a.A. ZH (Zahlungsbefehl vom 30. Januar 2017) – gestützt auf entsprechende Einschätzungsentscheide und Schlussrechnungen für Staats- und Gemeindesteuern der Jahre 2011 und 2013 bis 2015 – definitive Rechtsöffnung für Fr. Fr. 636.15 nebst Zins zu 4.5 % seit 8. April 2014, für Fr. 39.55 aufgelaufener Ausgleichszins bis zur Schlussrechnung, für Fr. 2'395.35 nebst Zins zu 4.5 % seit 25. März 2016, für Fr. 84.50 aufgelaufener Ausgleichszins bis zur Schlussrechnung, für Fr. 4'346.60 nebst Zins zu 4.5 % seit 8. Oktober 2016, für 109.40 aufgelaufener Ausgleichszins bis zur Schlussrechnung, für Fr. 3'979.35 nebst Zins zu 4.5 % seit 2. Dezember 2016 sowie für Fr. 22.65 aufgelaufener Ausgleichszins bis zur Schlussrechnung; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 11 = Urk. 18). b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 30. Juni 2017 fristgerecht (Urk. 13) Beschwerde erhoben und stellt sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 17): Es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Der Gesuchsgegner ist verbeiständet (Urk. 1a). Da diese Beistandschaft seine Handlungsfähigkeit nicht einschränkt (vgl. Art. 394 Abs. 2, Art. 395 Abs. 3 ZGB i.V.m. Urk. 1a), ist er zur selbständigen Erhebung der vorliegenden Beschwerde befugt. Der Beistand (per 1. Mai 2017 hat ein Beistandswechsel stattgefunden; RT170127 Urk. 24) ist gleichwohl als Vertreter aufzunehmen. 3. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchsteller würden ihr Begehren auf vom Kantonalen Steueramt Zürich erlassene Einschätzungsent-

- 3 scheide für die Staats- und Gemeindesteuern der Steuerjahre 2011, 2013, 2014 und 2015 sowie die entsprechenden Schlussrechnungen der Gemeinde C._____ stützen. Gegen alle diese Urkunden sei keine Einsprache erhoben worden. Der Gesuchsgegner habe an der Verhandlung ausgeführt, dass er keine Kenntnis dieser Entscheide gehabt und die Rechnungen erst jetzt erhalten und gesehen habe. Der Beistand des Gesuchsgegners habe dagegen ausgeführt, dass er die administrativen Angelegenheiten des Gesuchsgegners erledige, wie Korrespondenzen mit Behörden und Ämtern; die Steuern seien geschuldet, lediglich deren Höhe sei diskutabel. Die Vorinstanz erwog dazu, mit Ausnahme des Einschätzungsentscheides für die Steuern 2011 seien sämtliche Einschätzungsentscheide und Schlussrechnungen (inklusive derjenigen für 2011) nicht dem Gesuchsgegner, sondern dessen Beistand bzw. dem Sozialdienst des Bezirks Affoltern zugestellt worden. Der verbeiständete Gesuchsgegner müsse sich deshalb diese Zustellungen anrechnen lassen. Damit seien diese Urkunden korrekt eröffnet worden. Hinsichtlich des Einschätzungsentscheids für die Steuern 2011 habe der Gesuchsgegner nicht substantiiert behauptet, diesen nicht erhalten zu haben, sondern nur pauschal vorgebracht, er habe die Rechnungen erst jetzt erhalten; sodann sei die Schlussrechnung für die Steuern 2011 dem Beistand des Gesuchsgegners zugestellt worden. Aufgrund dieser Umstände sei auch ohne ausdrücklichen Zustellungsnachweis durch das Kantonale Steueramt Zürich davon auszugehen, dass die Zustellung erfolgt sei. Damit würden definitive Rechtsöffnungstitel vorliegen (Urk. 18 S. 3-7). Der Gesuchsgegner habe sinngemäss eingewendet, dass der von den Gesuchstellern geforderte Betrag nicht geschuldet sei, da die Gemeinde C._____ nicht befugt sei, ihn steuerrechtlich einzuschätzen. Dem sei jedoch entgegenzuhalten, dass das Kantonale Steueramt Zürich gemäss Steuergesetz berechtigt sei, einen Steuerpflichtigen nach pflichtgemässem Ermessen einzuschätzen, wenn dieser seine Verfahrenspflichten nicht erfülle (Urk. 18 S. 7 f.). Ferner habe der Gesuchsgegner sinngemäss die Verrechnung mit einer Gegenforderung von Fr. 2.6 Mio. geltend gemacht. Bei Vorliegen eines definitiven Rechtsöffnungstitels sei eine Tilgung durch Verrechnung nur möglich, wenn für

- 4 die Verrechnungsforderung völlig eindeutige Urkunden vorliegen würden, welchen mindestens die Qualität eines provisorischen Rechtsöffnungstitels zukomme. Solche Urkunden seien jedoch nicht eingereicht worden, womit sich die Verrechnungseinrede als unbeachtlich erweise (Urk. 18 S. 8 f.). Betragsmässig seien die Forderungen samt Zinsen durch die eingereichten Urkunden ausgewiesen, weshalb entsprechend die definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei (Urk. 18 S. 9-13). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. c) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde geltend, das Gericht dürfe sich nicht anmassen, die Forderungen als rechtmässig zu beurteilen. Ihm sei unrechtmässig ein Beistand verpasst worden; so habe er in diesen Jahren nie eine Steuererklärung gesehen und er habe nie etwas unterschrieben. Die Steuerrechnungen habe er dieses Jahr zum ersten Mal gesehen. Die Steuererklärungen dieser Jahre müssten richtig gestellt werden. Zudem schulde ihm die Gemeinde C._____ für die Vernichtung seiner Altersvorsorge Fr. 2.6 Mio. (Urk. 17). d) Mit allen diesen Vorbringen hat sich bereits die Vorinstanz befasst und entsprechende, korrekte Erwägungen angestellt (oben Erw. 3.a), welche denn auch in der Beschwerde nicht als unrichtig beanstandet werden. Die Vorinstanz hat sich sodann gar nicht dazu geäussert, ob die Steuerforderungen bzw. deren Höhe gerechtfertigt sind. Dies zu Recht, denn dem Rechtsöffnungsgericht steht es nicht zu, Forderungen nochmals zu überprüfen, über welche bereits die Steuerbehörden rechtskräftig entschieden haben (Urk. 2/3, 2/4, 2/6, 2/7, 2/9, 2/10, 2/12 und 2/13). Ebenso wenig durfte die Vorinstanz über die Rechtmässigkeit der Beistandbestellung (Urk. 1a) befinden; die vom Beistand des

- 5 - Gesuchsgegners empfangenen Steuerbescheide gelten damit als ordnungsgemäss eröffnet und sind dementsprechend vollstreckbar. Und schliesslich hat bereits die Vorinstanz zutreffend dargelegt, dass eine Verrechnung mit der vom Gesuchsgegner behaupteten Gegenforderung nicht in Betracht kommt, weil diese nicht durch Urkunden ausgewiesen ist. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen. 4. a) Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 11'357.45. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 400.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, den Gesuchstellern mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 400.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 6 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an den Gesuchsgegner persönlich, an dessen Vertreter und an die Gesuchsteller je unter Beilage einer Kopie von Urk. 17, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11357.45. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 11. Juli 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: bz

Urteil vom 11. Juli 2017 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 400.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an den Gesuchsgegner persönlich, an dessen Vertreter und an die Gesuchsteller je unter Beilage einer Kopie von Urk. 17, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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