Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170094-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño. Urteil vom 26. Juni 2017
in Sachen
A._____ GmbH, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ gmbh, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 11. Mai 2017 (EB170194-I)
- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 11. Mai 2017 wies die Vorinstanz das provisorische Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Fällanden, Zahlungsbefehl vom 20. Januar 2017, für Fr. 15'362.– nebst Zins zu 5 % seit 10. Oktober 2016, mangels Rechtsöffnungstitel ab. Der Gesuchstellerin wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt und der Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchsgegnerin) keine Parteientschädigung zugesprochen (Urk. 10 = Urk. 13). 2. a) Dagegen erhob die Gesuchstellerin mit undatierter Eingabe, eingegangen am 19. Mai 2017, fristgerecht Beschwerde und beantragte (Urk. 12): "Strafantrag auf: - Konkurs/Pfändung Art. 38 Abs. 1 und Art. 39 SchKG, da im HR eingetragen - Betreibungsamtsache Art. 38 Abs. 3 Strafantrag Konkurs/Pfändung - Art. 41 Betreibung auf "Schuldanerkenntnis EMail" gleichgesetzt zu Pfandrecht/Schuldbrief - Art. 42 auf Pfändung - Lügengebäude (arglistige Täuschungen) BGE 119 IV 28, 36 um Rechnungen nicht zu bezahlen Strafrechtliche Verfolgung nach Art. 146 Abs. 1 StGB wegen schweren Betrugs und ausnutzen der Machtstellung als Bauführer über Staatsanwaltschaft ermöglichen > Offizialdelikt Art. 1 - 332 StGB; auch deshalb, da die 3-Monatsfrist wegen Verunmöglichung der Betreibungsaushändigung (Herr C._____ hat sich vor dem Zugriff der Polizei versteckt) abgelaufen ist und Fluchtgefahr besteht!" b) Die Beschwerdeschrift hat konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Unklare Rechtsbegehren sind jedoch nach Treu und Glauben und im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2; Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 221 N 38). Bei Auslegung der Beschwerdeschrift ergibt sich, dass die Gesuchstellerin mit dem angefochtenen Urteil vom 11. Mai 2017 nicht einverstanden ist und dessen Aufhebung und damit die Gutheissung ihres provisorischen Rechtsöffnungsgesuchs verlangen will (vgl. Urk. 12 S. 4).
- 3 c) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind nach Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen, d.h. was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend gemacht werden bzw. nachgeholt werden. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/ Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 326 N 3 f.). Vor diesem Hintergrund sind die von der Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Unterlagen (Urk. 15/1-3) unzulässig und daher nicht zu beachten (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Die Urk. 15/4-6 befinden sich bereits in den vorinstanzlichen Akten (vgl. Urk. 15/4 = Urk. 7, Urk. 15/5 = Urk. 1-3, Urk. 15/6 = Urk. 4/1-14). Weiter ist die (nachträglich) von der Gesuchstellerin gelieferte Begründung, wonach die elektronische Signatur nicht ausreichend gesichert und auch ein Brief mit Originalunterschrift gefälscht werden könne (Urk. 12 S. 2), als neu vorgebrachte Tatsachenbehauptung im Beschwerdeverfahren unbeachtlich. Desgleichen ist der neu gestellte Strafantrag wegen Betruges gegen die Gesuchsgegnerin unzulässig und nicht zu berücksichtigen (Urk. 12 S. 1 und 4). Die Gesuchstellerin ist darauf aufmerksam zu machen, dass die erkennende Kammer sachlich für die Anhandnahme eines Strafantrages nicht zuständig gewesen wäre. 3. a) Die Vorinstanz wies das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin mangels Vorliegens eines gültigen Rechtsöffnungstitels ab. Sie erwog, die E-Mails vom 9. August 2016 und 9. Dezember 2016 würden keine durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung der Gesuchsgegnerin im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG darstellen. Ebensowenig stelle eine Rechnung oder Offerte an die Gegenpartei einen Rechtsöffnungstitel dar, da es diesbezüglich an einer Erklärung des Schuldners fehle, einen bestimmten Betrag zu schulden. Auch die Tatsache, dass im Geschäftsleben auf E-Mails abgestellt werde, ändere nichts
- 4 daran, dass E-Mails mangels Unterschrift keine provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG darstellen würden (Urk. 13 S. 3). Die provisorische Rechtsöffnung könne nur erteilt werden, wenn die von der Gesuchstellerin behauptete Forderung durch die vorgelegten Dokumente unterschriftlich anerkannt sei und nicht schon, wenn die betriebene Forderung aufgrund von Urkunden als wahrscheinlich erscheine (Urk. 13 S. 3 f.). b) Die Vorbringen der Gesuchstellerin im Beschwerdeverfahren erschöpfen sich im Wesentlichen in der Schilderung ihrer Sicht der Dinge. Zudem wiederholt sie die bereits vor Vorinstanz erhobene Kritik, 90 % der Aufträge würden via E-Mails ohne elektronische Signatur ausgeführt (Urk. 12 S. 1, Urk. 7) und setzt sich damit mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander, wonach ein gültiger provisorischer Rechtsöffnungstitel fehle. Das Vorhandensein einer qualifizierten elektronischen Signatur nach Art. 14 Abs. 2bis OR auf den E- Mails der Gesuchsgegnerin vom 9. August 2016 und 9. Dezember 2016 (Urk. 4/3 und 4/8) wird von der Gesuchstellerin denn auch weder behauptet noch belegt. Die Vorinstanz verweigerte zu Recht die provisorische Rechtsöffnung mangels unterzeichneter Schuldanerkennung. Die Gesuchstellerin hat ihre Forderung auf dem ordentlichen Prozessweg einzuklagen. c) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchsgegnerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Der Gesuchsgegnerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
- 5 - 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage der Doppel von Urk. 12, 14 und 15/1-6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'362.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 26. Juni 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño versandt am: cm
Urteil vom 26. Juni 2017 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage der Doppel von Urk. 12, 14 und 15/1-6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...