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Zürich Obergericht Zivilkammern 03.10.2017 RT170071

3. Oktober 2017·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,647 Wörter·~13 min·7

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170071-O/U/jo

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. C. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Urteil vom 3. Oktober 2017

in Sachen

A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Vertreter Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____ Handelsges.m.b.H., Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 7. März 2017 (EB160420-K)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil vom 7. März 2017 erklärte die Vorinstanz das Versäumnisund Anerkennungsurteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 18. Januar 2016 (Geschäfts Nr. 258 C 275/15t) für vollstreckbar. Indes wies sie das Rechtsöffnungsbegehren der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Winterthur-Stadt (Zahlungsbefehl vom 25. Juli 2016) für einen Forderungsbetrag von € 11'900.– bzw. Fr. 13'090.– nebst 8% Zins seit 29. April 2014, für Lagerkosten von € 180.– bzw. Fr. 198.–, für Prozessentschädigung von € 1'630.– bzw. Fr. 1'793.– sowie für Zahlungsbefehlskosten von Fr. 103.30 ab. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Gesuchstellerin geregelt (Urk. 23 S. 10). 1.2 Hiergegen erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) mit Schreiben vom 7. April 2017 (gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 10. April 2017) innert Frist Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 22 S. 2): "1. Disp. Ziff. 1 des Entscheides des BG Winterthur vom 07.03.2017 sei aufzuheben, entsprechend auch Disp. Ziff. 5, diesbezüglich insoweit, als der Gesuchsgegnerin "lediglich" eine Prozessentschädigung von CHF 630.00 zu bezahlen ist; 2. Ev., es sei festzustellen, dass das von der VI genannte "Urteil" (des Bezirksgerichtes Graz-Ost), dat. 18.01.2016, nicht Urteilsqualität beanspruchen kann, und es sei demgemäss das Verfahren gemäss LugÜ, wie beantragt, als nicht anwendbar zu erklären; 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." 1.3 Mit Präsidialverfügung vom 18. April 2017 wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.– angesetzt (Urk. 26 S. 2). Dieser ging innert Frist ein (Urk. 27). 1.4 Mit Verfügung vom 4. August 2017 wurde auf das Gesuch der Gesuchsgegnerin vom 31. Juli 2017 um Erteilung der aufschiebenden Wirkung unter Hinweis auf Art. 327a ZPO nicht eingetreten. Gleichzeitig wurde der Gesuchstellerin Frist angesetzt und, um die Beschwerdeantwort zu erstatten und um zum Edi-

- 3 tionsbegehren der Gesuchsgegnerin Stellung zu nehmen (Urk. 28; Urk. 31). Innert Frist erstattete die Gesuchstellerin am 17. August 2017 die Beschwerdeantwort mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde sowie des Editionsbegehrens (Urk. 32 S. 2 f.). Die Eingabe wurde der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 18. August 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 33). Es folgten keine weiteren Eingaben. 2. Abgesehen von der durch das LugÜ geregelten Frist zur Einreichung des Rechtsbehelfs, dem Vorgehen bei Säumnis des Beklagten, dem kontradiktorischen Charakter des Verfahrens sowie der notwendigerweise freien Kognition, richtet sich das Rechtsbehelfsverfahren grundsätzlich nach der ZPO (BSK LugÜ- Hofmann/Kunz, Art. 38 N 3 ff. und Art. 43 N 3). Zu beachten ist insbesondere Art. 327a ZPO. Entsprechend ist mit der Lehre davon auszugehen, dass bei der LugÜ-Beschwerde Noven (bzw. erstmalige Behauptungen und Anträge) im Gegensatz zur Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO zulässig sind (vgl. hierzu BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 43 N 56). 3.1 Die Vorinstanz wandte zur Prüfung der Vollstreckbarerklärung das revidierte Lugano-Übereinkommen an (Art. 38 ff. LugÜ). Sie hielt fest, dass der eingereichte Entscheid den Stempel des Bezirksgerichts Graz-Ost trage, welcher belege, dass es sich bei der vorgelegten Urkunde um eine vollstreckbare und rechtskräftige Ausfertigung des Entscheids handle (Urk. 23 S. 4 mit Verweis auf Urk. 3/1 S. 2). Die Gesuchstellerin lege überdies ein Vollstreckungsformular gemäss Anhang V des Lugano-Übereinkommens ins Recht, aus welchem hervorgehe, dass der Gesuchsgegnerin das erste verfahrenseinleitende Schriftstück – entgegen ihren eigenen Ausführungen – am 6. Oktober 2015 zugestellt worden sei. Sodann werde die Vollstreckbarkeit des Entscheids im Ursprungsstaat festgestellt (Urk. 23 S. 4 mit Verweis auf Urk. 17 S. 4 und Urk. 3/2). Die von der Gesuchstellerin vorgelegten Urkunden würden damit den Anforderungen von Art. 53 ff. LugÜ genügen. Eine weitergehende Prüfung des Entscheides durch das hiesige Gericht, insbesondere auf dessen inhaltliche Anforderungen hin, sei gemäss Lugano-Übereinkommen nicht vorgesehen. Die entsprechenden Einwendungen der Gesuchsgegnerin könnten daher im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden.

- 4 - Der Vollständigkeit halber sei jedoch darauf hinzuweisen, dass die Anerkennung eines Versäumnisurteils, das weder eine Sachverhaltsdarstellung noch Entscheidungsgründe enthalte, den schweizerischen (verfahrensrechtlichen) ordre public nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht verletze, wenn die säumige Partei Gelegenheit zur Verteidigung gehabt habe, was vorliegend gemäss der obgenannten Bescheinigung nach Anhang V des Lugano- Übereinkommens möglich gewesen sei (Urk. 23 S. 4 f. mit Verweis auf BGer 5P.81/2001 vom 23.07.2001 u.w.H.). Demzufolge sei dem gesuchstellerischen Begehren auf Vollstreckbarerklärung zu entsprechen (Urk. 23 S. 5). 3.2 Die Gesuchsgegnerin hält dem entgegen, dass ihr das verfahrenseinleitende Schriftstück nie zugestellt worden sei, und verlangt die Edition von Urkunden, welche ihr eine Nachprüfung bei der Schweizerischen Post ermöglichen würden (Urk. 22 S. 3 f.). Gegen das "Urteil" des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 18. Januar 2016 bringt die Gesuchsgegnerin vor, dass es sich nicht um etwas handeln könne, was als Urteil bezeichnet werden könne. So seien die Anträge im Indikativ gestellt, die Eingabe sei nicht unterzeichnet und enthalte lediglich zwei Stempel. Dies widerspreche dem ordre public der Schweiz: Ein Urteil habe ein Rechtsbegehren sowie das Urteilsdispositiv zu enthalten, damit man sehe, inwiefern den Rechtsbegehren entsprochen worden sei. Einfach unter ein Rechtsbegehren einen Stempel zu setzen, sei unbehelflich und müsse als rechtsunwirksam bezeichnet werden (Urk. 22 S. 4). Des Weiteren bringt die Gesuchsgegnerin vor, dass im Bereich des Lugano- Übereinkommens viel Unfug getrieben werde, wie kürzlich bezüglich Malta zu vernehmen gewesen sei. Damit sei die Frage aktuell, inwiefern auf solche dubiosen Urteile überhaupt abgestellt werden könne. Dies habe auch beim vorliegenden Urteil zu gelten. Es enthalte auch keine Prozessnummer; es befinde sich lediglich im Stempel der Vermerk Abt. 258, was keine Prozessnummer sein dürfte. Zudem spreche sich das Urteil lediglich über die Prozesskosten von € 1'630.16 aus und darüber, dass diese Prozessentschädigung rechtskräftig und vollstreckbar sei, gemäss separatem Stempel, welcher wiederum keinen Bezug zur Sache nehme.

- 5 - Auch auf dem vorliegenden Formular gemäss Anhang V des LugÜ seien Unstimmigkeiten offensichtlich: So sei einmal Bezirksgericht Graz-Ost mit "Bezircksgericht" geschrieben, was einer Gerichtsperson, welche ihren Arbeitgeber Tag für Tag Dutzende Male erwähnen müsse, nicht passieren würde. Dies deute darauf hin, dass das Dokument nicht vom Bezirksgericht Graz-Ost ausgefüllt worden sei. Unübersehbar sei auch, dass die Schrift in Punkt 2.1. und dem Rest differiere. Schliesslich sei auch die Unterschrift unter dem Dokument nicht die gleiche wie diejenige unter dem "Urteil"; die Unterschrift unter dem Dokument "geschehen zu Graz am 14. September 2016" sei nicht lesbar, aber wohl kaum die Unterschrift der Mag. C._____. Da habe – wenn überhaupt – ein anderer Beamter mitgewirkt, welcher voraussichtlich gar keine Kenntnis des Sachverhaltes gehabt habe. Sodann fehlten bei der Parteibezeichnung Wohnsitz und weitere Angaben. Schliesslich äussert sich die Gesuchsgegnerin zum dem Urteil zugrundeliegenden Kaufvertrag (Urk. 22 S. 5 f.). 3.3.1 Soweit sich die Gesuchsgegnerin zum Kaufvertrag äussert, ist hierauf nicht weiter einzugehen: Zum einen hat die Gesuchsgegnerin Dispositivziffer 2 des vorinstanzlichen Urteils vom 7. März 2017 nicht angefochten; ohnehin wäre sie diesbezüglich nicht beschwert. Zum anderen darf ein ausländischer Entscheid in der Sache selbst nicht überprüft werden (vgl. Art. 36 LugÜ). Entsprechend hat es damit sein Bewenden und auf die diesbezüglichen Einwendungen ist nicht einzugehen. 3.3.2 Ebenso wenig ist auf die Beschwerde einzugehen, soweit sie sich in pauschalen Vorwürfen oder Vermutungen erschöpft, so u.a. ob Urteile aus Malta dubios sein könnten bzw. dass es sich bei dem Vermerk Abt. 258 wohl nicht um eine Prozessnummer handeln dürfte. Der Vollständigkeit halber ist die Gesuchsgegnerin darauf hinzuweisen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Graz-Ost vom 18. Januar 2016 sehr wohl ein Aktenzeichen trägt, nämlich "258 C 275/15t" (vgl. Urk. 3/1 S. 1), worauf auch im Anhang V verwiesen wird (Urk. 3/2). 3.3.3 Entgegen der Ansicht und Darstellung der Gesuchsgegnerin enthält das in Stempelform ergangene Urteil nicht nur die Regelung bezüglich Parteientschädigung, sondern lautet wie folgt: "Die beklagte Partei wird zu den von der

- 6 klagenden Partei begehrten Leistungen und zur Zahlung der Prozesskosten von € 1.630,16 an die klagende Partei binnen 14 Tagen bei Exekution verurteilt" (Urk. 3/1 S. 2). Damit aber äussert sich das Urteil sehr wohl über die von der Gesuchstellerin (und damaligen klagenden Partei) gestellten Forderungen. Entsprechend geht auch der Einwand fehl, dem Urteil fehle es an einem Begehren und einem Dispositiv. Dass Rechtsbegehren und/oder Dispositiv nicht in einer der Schweizerischen Praxis entsprechenden Form daher kommen, vermag noch keine Zweifel an der Echtheit des Urteils zu erwecken. Ebenso wenig vermag eine fehlende Prozessnummer oder die Tatsache, dass das Urteil in Form eines Stempels ergangen ist, daran etwas zu ändern, zumal die Höhe der Parteientschädigung offensichtlich indiviuell (da handschriftlich) festgesetzt worden und das Urteil unterzeichnet ist. Der Vollständigkeit halber – wenn auch nicht entscheidrelevant – bleibt darauf hinzuweisen, dass auch an Zürcher Gerichten Verfügungen in Stempelform ergehen (können). Es kann kein Unterschied sein, ob der Text per Computer verfasst oder per Stempel angebracht wird. Daran ist jedenfalls nichts Dubioses zu erkennen. 3.3.4 Des Weiteren ist das Rechtsbegehren der Gesuchstellerin entgegen der Behauptung der Gesuchsgegnerin durchaus unterzeichnet, nämlich vom damaligen Rechtsvertreter der Gesuchstellerin (Urk. 3/1 S. 1). 3.3.5 Bezüglich des Einwandes der Gesuchsgegnerin, wonach die Unterschrift auf Anhang V nicht diejenige der Mag. C._____ sei, ist sie darauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 54 LugÜ das Gericht oder die sonst befugte Stelle des durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, auf Antrag die Bescheinigung unter Verwendung des Formblatts in Anhang V dieses Übereinkommens ausstellt. Daraus ergibt sich, dass das Gericht, welches die Entscheidung im Ursprungsstaat erlassen hat, nicht mit dem Gericht oder der befugten Stelle identisch sein muss, welche die Bescheinigung ausstellt. Im Einzelnen ist die Regelung der Zuständigkeit den Mitgliedstaaten überlassen (Naegeli, Stämpflis Handkommentar, LugÜ 54 N 4; BSK LugÜ-Gelzer, Art. 54 N 4). Inwiefern die ausstellende Behörde nach österreichischem Gesetz nicht zur Unterzeichnung befugt sein sollte, legt die Gesuchsgegnerin nicht dar.

- 7 - Schliesslich macht sie auch nicht geltend, die Unterschrift auf Anhang V sei nicht behördlich hinterlegt bzw. existiere nicht. Damit hat es sein Bewenden. 3.3.6 Hinsichtlich des Tippfehlers ("Bezircksgericht") bleibt die Gesuchsgegnerin sodann darauf hinzuweisen, dass untergeordnete Mängel wie bspw. Flüchtigkeiten und Auslassungen der Vollstreckbarerklärung nicht entgegenstehen (Naegeli, a.a.O., LugÜ 54 N 9). Inwiefern nicht auch einer Gerichtsperson ein Tippfehler unterlaufen könnte, leuchtet nicht ein. Hinsichtlich der Schriftgrösse irrt die Gesuchsgegnerin: So sind die Schriftarten zwischen bestehendem Formulartext und eingefülltem Text zwar unterschiedlich, doch ist die Schrift beim eingefüllten Text sowohl in Art als im Grad identisch. Entsprechend ist nicht weiter darauf einzugehen. 3.3.7 Soweit die Gesuchsgegnerin geltend macht, Anhang V sei auch deshalb zweifelhaft, weil nur die Parteien als solche genannt seien und die Gesuchstellerin erst noch mit falscher Schreibweise, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten: Gemäss Formblatt von Anhang V sind unter Ziffer 4.3.1 und 4.3.2 lediglich die Namen der Parteien aufzuführen. Nicht ersichtlich ist, aus welchen Gründen auch Wohnsitz bzw. Sitz aufgeführt werden müssten, ist doch nach Art. 53 Abs. 1 LugÜ ohnehin auch eine Ausfertigung des Entscheides vorzulegen, für welchen die Anerkennung und / oder die Vollstreckbarerklärung verlangt wird. In Bezug auf die Schreibweise der Gesuchstellerin bleibt darauf zu verweisen, dass die Schreibweisen HandelsgmbH und Handelsges.m.b.H. gleichbedeutend sind, besteht der Unterschied doch lediglich darin, wie der Zusatz und damit die Rechtsform der Gesuchstellerin geschrieben wird. Dies vermag keine Zweifel an der Gültigkeit des Formulars zu erwecken. Entsprechend ist der Einwand unbehelflich. 3.3.8 Soweit die Gesuchsgegnerin bestreitet, dass ihr am 6. Oktober 2015 das verfahrenseinleitende Schriftstück zugestellt worden sei, ist ihr Folgendes entgegenzuhalten: Eine besondere Urkunde, die den Nachweis der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks erbringt, wie dies noch unter dem alten Lugano-Übereinkommen verlangt wurde, ist nicht mehr erforderlich (Schnyder, LugÜ-Killias, Art. 54 N 5; Naegeli, a.a.O., Art. 53 N 18 und Art. 54 N 7; BSK LugÜ-Gelzer, Art. 54 N 6). Entsprechend aber kann die Gesuchsgegnerin nichts

- 8 zu ihren Gunsten aus dem Umstand ableiten, dass sich kein Beleg über die tatsächlich erfolgte Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks bei den Akten findet. Weitere Argumente, welche gegen die Bestätigung der Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks am 6. Oktober 2015 sprechen würden, bringt die Gesuchsgegnerin nicht vor. Entsprechend hat es damit sein Bewenden, zumal es auch dem Editionsbegehren der Gesuchsgegnerin an der nötigen Konkretisierung fehlt. So hat sie nicht dargelegt, von wem sie welche Unterlagen editiert haben will (vgl. Urk. 22 S. 4). 4. Schliesslich beantragt die Gesuchsgegnerin die Aufhebung von Dispositivziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils vom 7. März 2017, soweit ihr lediglich eine Prozessentschädigung von Fr. 630.– zugesprochen worden sei (Urk. 22 S. 2). Weder beziffert die Gesuchsgegnerin die Höhe der angestrebten Prozessentschädigung noch begründet sie diesen Antrag. Entsprechend ist auf dieses Begehren mangels Bezifferung sowie mangels Begründung nicht einzutreten, da die Beschwerde den diesbezüglichen gesetzlichen Vorgaben nicht genügt. 5.1 Wird das Exequatur im Rechtsöffnungsverfahren selbständig verlangt, kommt zur Berechnung der Gerichtskosten neben der GebV SchKG auch der kantonale Gebührentarif gemäss ZPO zur Anwendung. Die Parteientschädigung richtet sich in beiden Fällen nach den kantonalen Tarifen (Art. 105 Abs. 2 ZPO; BSK SchKG I-Staehlin, Art. 80 N 60 und 68b). Für die Vollstreckbarerklärung dürfen keine streitwertabhängigen Gerichtsgebühren verlangt werden (Art. 52 LugÜ). Die Gebühr ist aufgrund des Schwierigkeitsgrades, des Zeitaufwandes und der Verantwortung festzusetzen (BSK LugÜ-Hofmann/Kunz, Art. 52 N 16). Die Parteientschädigungen werden nicht von Art. 52 LugÜ erfasst. Es ist diesbezüglich die Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 heranzuziehen (AnwGebV). Der Streitwert beträgt Fr. 15'081.–. In Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG sowie der vorangehend angeführten Kriterien und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass auch ein Entscheid betreffend aufschiebende Wirkung gefällt werden musste (Urk. 31), erscheint eine Entscheidgebühr von gesamthaft Fr. 750.– als angemes-

- 9 sen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2 Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung zu leisten. Gestützt auf § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV und § 9 AnwGebV erscheint eine volle Entschädigung von Fr. 850.– als angemessen. Entsprechend ist die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 918.– (Fr. 850.– zuzüglich 8% MwSt.) zu bezahlen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 918.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

- 10 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'081.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 3. Oktober 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: jo

Urteil vom 3. Oktober 2017 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 918.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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