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Zürich Obergericht Zivilkammern 11.12.2017 RT170063

11. Dezember 2017·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·6,373 Wörter·~32 min·6

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170063-O/U

Mitwirkend: die Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, die Oberrichter Dr. H.A. Müller und lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin Dr. D. Oser Urteil vom 11. Dezember 2017

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 16. Februar 2017 (EB161840-L)

- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Zahlungsbefehl vom 12. Oktober 2016 betrieb der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (nachfolgend Gesuchsteller) den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (nachfolgend Gesuchsgegner) gestützt auf eine Vereinbarung vom 4. April 2016 für Fr. 335'028.45 zuzüglich Zins, wogegen der Gesuchsgegner Rechtsvorschlag erhob (Urk. 2). Daraufhin stellte der Gesuchsteller am 12. Dezember 2016 das Rechtsöffnungsbegehren bei der Vorinstanz (Urk. 1). Die Vorinstanz fällte nach Durchführung der Hauptverhandlung vom 16. Februar 2017 folgenden Entscheid (Prot. I S. 3 ff., Urk. 22 S. 13 f.): 1. Dem Gesuchsteller wird provisorische Rechtsöffnung erteilt in Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Zürich 7, Zahlungsbefehl vom 12. Oktober 2016, für Fr. 70'425.00 nebst Zins zu 5 % seit 18. Februar 2016, Fr. 275'144.85 nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2016, abzüglich: Fr. 1'151.45 Valuta 28. April 2016, Fr. 4'695.15 Valuta 6. Mai 2016, Fr. 4'695.15 Valuta 27. Juni 2016. Im Mehrumfang wird das Gesuch abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr von Fr. 1'000.– wird vom Gesuchsteller bezogen, ist ihm aber vom Gesuchsgegner zu ersetzen. 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zu bezahlen. 4.-7. ... (Mitteilungssatz, Hinweis auf Aberkennungsklage, Rechtsmittel und Fristenlauf)

- 3 - 2. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 3. April 2017 rechtzeitig Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 27 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich/Einzelgericht Audienz Nr. EB161840/L vom 16. Februar 2017 sei aufzuheben; 2. das vom Beschwerdegegner gestellte Begehren um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 7 sei abzuweisen; 3. eventuell: Die Sache sei an die Vorinstanz zu einem ordnungsgemässen Abschluss der Parteivorträge und zur Beweisabnahme (Parteibefragung/Beweisaussage des Beschwerdeführers) zurückzuweisen; 4. der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen; 5. unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners/Gesuchstellers." Mit Verfügung vom 5. April 2017 wurde das Gesuch des Gesuchsgegners um aufschiebende Wirkung abgewiesen (Urk. 32). Der mit der gleichen Verfügung einverlangte Kostenvorschuss ging rechtzeitig ein (Urk. 34). Die fristwahrend erstattete Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2017, in welcher der Gesuchsteller auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 36), wurde dem Gesuchsgegner mit Verfügung vom 31. Mai 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 37). Mit Zuschrift vom 23. Juni 2017 reichte der Gesuchsgegner zur Beschwerdeantwort eine Stellungnahme ein (Urk. 40), die dem Gesuchsteller zugestellt wurde (Prot. II S. 7). 3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-26). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Parteivorbringen ist nur insoweit einzugehen, als diese für die Entscheidfindung relevant sind. II. Prozessuales 1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Für die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung gilt eine beschränkte Kognition: Erforderlich ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des

- 4 - Sachverhalts, wobei "offensichtlich unrichtig" – analog zu Art. 97 Abs. 1 BGG – gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (ZK ZPO-Freiburghaus/ Afheldt, Art. 320 N 5, m.w.H.). 2. Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Dabei hat sie sich mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet (BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3). Pauschale Verweisungen auf die bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften oder die blosse Wiederholung des bereits vor Vorinstanz vorgetragenen Standpunkts genügen hierfür grundsätzlich nicht und sind namentlich dann unzureichend, wenn sich die Vorinstanz mit den betreffenden Ausführungen des Rechtsmittelklägers auseinandergesetzt hat. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. III. Überblick über Sachverhalt und Parteivorbringen 1. Hintergrund dieser Rechtsstreitigkeit bildet folgender Sachverhalt: Der Gesuchsteller und C._____ beauftragten im Rahmen einer baurechtlichen Auseinandersetzung gegen eine Drittperson am 1. September 1998 die Kanzlei Prof. D._____ & Dr. A._____ Rechtsanwälte (heute in Liquidation) mit ihrer Interessenwahrung. Dabei übernahm der Gesuchsgegner als Rechtsanwalt die Mandatsführung. Nach einem langjährigen Prozess hiess das Bezirksgericht Zürich die Klage mit Urteil vom 13. November 2014 teilweise gut und verpflichtete die damalige Gegenpartei unter Kostenfolge, dem Gesuchsteller Fr. 654'698.20 und C._____ Fr. 739'698.20, je nebst Zins zu 5 % seit 3. September 1998 zu bezahlen. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die von der damaligen Gegenpartei dagegen erhobene Berufung am 11. November 2015 im Wesentlichen ab (Urk. 1 Rz. 3, Urk. 15 S. 3 Rz. 2.a). In der Folge überwies die damalige Gegenpartei für den Gesuchsteller und C._____ einschliesslich Prozessentschädigungen insgesamt Fr. 1'810'480.35 (Urk. 1 Rz. 4, Urk. 15 S. 5 Rz. 2.e).

- 5 - Dieser Betrag wurde teils auf ein Konto der Kanzlei Prof. D._____ & Dr. A._____ Rechtsanwälte und teils auf ein Konto der Bank E._____ AG einbezahlt (vgl. Urk. 4/8 S. 1). Am 11. Februar 2016 leitete der Gesuchsgegner vom empfangenen Betrag insgesamt lediglich Fr. 1'056'790.95 an den Gesuchsteller und C._____ weiter (Urk. 1 Rz. 5, Urk. 15 S. 5 Rz. 2.e). 2. Betreffend den ausstehenden Restbetrag unterschrieb der Gesuchsgegner am 4. April 2016 eine Vereinbarung (Urk. 4/8). Darin verpflichtet er sich unter anderem, dem Gesuchsteller folgenden (Rest-)Betrag zuzüglich Zins wie folgt zu bezahlen: Per 8. April 2016 Fr. 70'425.– und per 30. September 2016 Fr. 275'144.85 (Urk. 4/8 S. 3). Der Gesuchsgegner leistete Teilzahlungen von insgesamt Fr. 22'452.40, wovon anteilsmässig Fr. 10'541.90 dem Anspruch des Gesuchstellers zugerechnet wurden. Da sich der Gesuchsgegner in der Folge weigerte, den restlichen Betrag zu bezahlen, verlangte der Gesuchsteller schliesslich die vorliegend zu beurteilende Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 335'027.95 zuzüglich Zins (vgl. Urk. 1 S. 2). 3.1. Im vorinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren bestritt der Gesuchsgegner grundsätzlich nicht, dass es sich bei der von den Parteien unterzeichneten Vereinbarung vom 4. April 2016 um eine Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 SchKG handle (Urk. 15 S. 2 Ziff. 1.a). Er sei jedoch zur Unterzeichnung des strittigen Rechtsöffnungstitels genötigt worden, da der Gesuchsteller und C._____ sowie deren Rechtsvertreter ihm mit unzulässigen und ungerechtfertigten Straf- und Aufsichtsanzeigen gedroht hätten (Urk. 15 S. 2 Ziff. 1.c und S. 10 Ziff. 4). Dies obwohl er die gesuchstellerische Forderung mit ihm noch aus dem Bauprozess zustehendem offenen Anwaltshonorar verrechnet habe. Demnach sei die Vereinbarung vom 4. April 2016 für den Gesuchsgegner wegen Furchterregung i.S.v. Art. 29 Abs. 1 OR unverbindlich (Urk. 15 S. 2 Ziff. 1.c und S. 10 Ziff. 4, Prot. I S. 11). 3.2. Seine Verrechnung begründete der Gesuchsgegner folgendermassen: Er habe bei Mandatsbeginn Ende Januar 1999 den Gesuchsteller und C._____ mündlich und schriftlich darauf hingewiesen, er würde das Bauprozessmandat vorerst im Zeittarif zu einem Stundenansatz von Fr. 350.– abrechnen. Bei einem

- 6 günstigen Ausgang des Bauprozesses behalte er sich jedoch vor, die Schlussabrechnung nach dem Prozenttarif gemäss obergerichtlicher Anwaltsgebührenverordnung zu erstellen. Nach dem günstigen Entscheid des Zürcher Obergerichts vom 15. November 2015 habe er sich entschlossen, die Gesamtabrechnung des Mandates auf der Basis der Anwaltsgebührenverordnung vorzunehmen. Die entsprechenden Berechnungen für seine zahlreich erbrachten anwaltlichen Bemühungen inklusive Spesenpauschale von 3 % hätten ein Gesamthonorar von Fr. 665'615.– zuzüglich MwSt. ergeben. Auf dieser Basis habe er am 11. Februar 2016 die Schlussabrechnung erstellt und nach Abzug eines der "Schadensabdeckung" dienenden Rückbehaltes von Fr. 150'000.– sowie der Auslagen für diverse Betreibungsgebühren den verbleibenden Restsaldo von Fr. 1'056'790.96 an den Gesuchsteller und C._____ weitergeleitet. Die Verrechnung habe er in der Schlussrechnung vom 11. Februar 2016 erklärt und dem Gesuchsteller am 14. Februar 2016 auch mündlich angekündigt (mit Hinweis auf Urk. 17/2, Urk. 17/7). Ein Wechseln der Berechnungsart des Honorars sei zudem auch ohne entsprechenden Vorbehalt im Zeitpunkt des Mandatsbeginns zulässig (mit Hinweis auf BGE 135 III 259 ff.). Die strittige Forderung des Gesuchstellers sei daher zufolge Verrechnung getilgt worden (Urk. 15 S. 3 ff.). 4. Der Gesuchsteller wandte dazu im Wesentlichen Folgendes ein: Ein Verrechnungsanspruch des Gesuchsgegners bestehe nicht. Die Behauptung, wonach der Gesuchsgegner mit dem Gesuchsteller und C._____ bei der Übernahme des Mandats eine Erfolgsbeteiligung geschlossen hätte, sei unzutreffend. Es handle sich um eine blosse Ausflucht des Gesuchsgegners, da er das vom Bauprozessgegner auf das Kanzleikonto und auf die Bank E._____ AG einbezahlte Geld im strittigen Umfang verbraucht und daher veruntreut habe. Richtig sei hingegen, dass der Gesuchsteller mit einer Anzeige an die Anwaltsaufsichtskommission und einer Strafanzeige gedroht habe, sofern der Gesuchsgegner ihm und C._____ das ihnen zustehende Geld nicht überweisen würde. Diese Androhung sei jedoch ein adäquates und rechtmässiges Mittel, um den Gesuchsgegner zur Rückerstattung der veruntreuten Summe zu veranlassen (Urk. 18 S. 1 ff.).

- 7 - IV. Materielle Beurteilung 1. Zur Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs 1.1. Der Gesuchsgegner rügt zunächst in prozessualer Hinsicht, die vorinstanzliche Richterin habe zwar seinen Rechtsvertreter an der Hauptverhandlung vom 16. Februar 2017 ständig unterbrochen, nicht aber den gegnerischen Rechtsvertreter. Damit sei sein rechtliches Gehör und das Gleichbehandlungsgebot verletzt worden (Urk. 27 S. 5 ff. S. 9). 1.2. Dem vorinstanzlichen Protokoll ist zu entnehmen, dass die Richterin den Rechtsvertreter des Gesuchsgegners – unter gleichzeitigem Hinweis auf sein Replikrecht – vor seiner Stellungnahme zur Stellungnahme des Gesuchstellers zur Gesuchsantwort darauf hinwies, er solle sich auf das Wesentliche beschränken, insbesondere auf die vom gegnerischen Rechtsanwalt vorgebrachten neuen Behauptungen. Vor allem machte sie ihn darauf aufmerksam, dass er den ihm zustehenden Parteivortrag bereits gehalten habe. Auf die Frage des Rechtsvertreters des Gesuchsgegners, wie lange er Zeit habe, erklärte die Richterin, dass zwar noch weitere Verhandlungen an diesem Nachmittag anstünden. Die anderen Parteien müssten jedoch warten, bis diese Verhandlung abgeschlossen sei (Prot. I S. 10). Auf Seite 11 des vorinstanzlichen Protokolls wird sodann festgehalten, dass die Richterin den Rechtsvertreter des Gesuchsgegners unterbrochen und aufgefordert habe, sich nicht zu wiederholen, sondern zu den Noven Stellung zu beziehen. Ausserdem unterbrach sie ihn danach ein weiteres Mal mit dem Hinweis, dass ein von ihm thematisiertes Strafverfahren keine Relevanz im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren habe (Prot. I S. 11). 1.3. Zusammengefasst unterbrach die Richterin den Rechtsanwalt des Gesuchsgegners in seinem zweiten Vortrag insgesamt zweimal und wies ihn auf prozessuale Selbstverständlichkeiten hin: Er solle sich nicht wiederholen, sondern zum Wesentlichen, insbesondere zu Noven, Stellung nehmen, und keine Ausführungen zu irrelevanten Strafverfahren machen. Dies sind legitime Unterbrechungen der für eine effiziente Prozessführung zuständigen Richterin. Sie sind umso mehr gerechtfertigt, als es sich beim Rechtsöffnungsverfahren um ein

- 8 summarisches und damit rasches Verfahren handelt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Gesuchsgegners durch diese zweimalige Unterbrechung ist nicht auszumachen. Von einer Ungleichbehandlung kann sodann keine Rede sein, wurde doch auch der Rechtsanwalt des Gesuchstellers einmal unterbrochen. Dies geschah ebenfalls mit dem Hinweis, sich nicht zu wiederholen, zumal er seinen formalen Parteivortrag bereits gehalten habe, sondern vor allem Stellung zu etwaigen Noven des Gesuchsgegners zu beziehen (Prot. I S. 10). 1.4. Im Ergebnis wurden somit die verfassungsrechtlichen Vorgaben eingehalten und der Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. das Replikrecht des Gesuchsgegners wurde trotz des zweimaligen Unterbruchs durch die Richterin gewahrt. 2. Zur Rüge der wahrheitswidrigen und ehrverletzenden Äusserung 2.1. Weiter rügt der Gesuchsgegner, der Rechtsvertreter des Gesuchstellers habe sich wahrheitswidrig und ehrverletzend über ihn geäussert, ohne von der Richterin unterbrochen worden zu sein. Er hingegen habe diese unwahren Verunglimpfungen nicht entkräften können, da er sich dazu nicht habe äussern können, weshalb sein rechtliches Gehör verletzt worden sei (Urk. 27 S. 4 ff.). 2.2. Die Rüge überzeugt nicht: Zum einen wurden diese Behauptungen des Gesuchstellers rechtsgenügend vom Gesuchsgegner bestritten und fanden keinen Eingang in den Entscheid. Zum anderen stellte die Vorinstanz nicht auf die Glaubwürdigkeit des Gesuchsgegners ab, sondern hiess das provisorische Rechtsöffnungsgesuch aufgrund rechtlicher Überlegungen gut. Dazu kommt, dass die Frage, ob die Äusserungen des Gesuchstellers wahrheitswidrig bzw. ehrverletzend waren, nicht Prozessgegenstand ist. Schliesslich wurde das rechtliche Gehör des Gesuchsgegners wie ausgeführt (vgl. E. IV.1.) in der Rechtsöffnungsverhandlung gewahrt.

- 9 - 3. Zur Verrechnungseinrede 3.1. Im angefochtenen Entscheid wurde zur Verrechnungseinrede aus offenem Anwaltshonorar des Gesuchsgegners (vgl. E. III.3.) festgehalten, dass der Schuldner die provisorische Rechtsöffnung im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG abwehren könne, indem er im Rechtsöffnungsverfahren sofort glaubhaft mache, über eine verrechenbare Gegenforderung zu verfügen, und mit dieser Forderung die Verrechnung erkläre (mit Hinweis BSK SchKG I-Staehelin Art. 82 N 93 f.). Es genüge aber nicht, dass die Tatsachen, welche die Verrechnungsforderung begründeten, nicht offensichtlich haltlos seien. Diese Tatsachen müssten vielmehr glaubhaft gemacht werden. Als glaubhaft in diesem Sinne seien Tatsachen dann zu qualifizieren, wenn die betreffenden Behauptungen in sich selbst, aber auch untereinander nicht widersprüchlich seien, mit den verfügbaren Belegen in Einklang stünden und so ein stimmiges und nachvollziehbares Gesamtbild entstehe. Der Einwand sei vor dem Gericht mit liquiden Beweismitteln wahrscheinlich zu machen (mit Hinweis auf OGer ZH RT150109 vom 16.10.2015 E. 8. und Amonn/ Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 19 Rz. 85). Die Vorinstanz prüfte in der Folge, ob der Gesuchsgegner seinen behaupteten Verrechnungsanspruch aus Anwaltshonorar sofort genügend glaubhaft im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG gemacht habe: Aktenkundig sei, dass die Parteien nach der Verrechnungserklärung des Gesuchsgegners vom 11. Februar 2016 mehrfach korrespondiert und über den geltend gemachten Verrechnungsanspruch diskutiert hätten. Während der Gesuchsteller den Verrechnungsanspruch bestritten habe, habe der Gesuchsgegner auf diesem beharrt (mit Hinweis auf Urk. 17/7 S. 2, Urk. 17/8, Urk. 17/9, Urk. 17/10, Urk. 17/11, Urk. 17/12 Urk. 17/ 13). Schliesslich hätten sich die Parteien am 9. März 2016 persönlich getroffen, um diese Thematik zu besprechen. Rund einen Monat später habe der Gesuchsgegner die strittige Schuldanerkennung unterzeichnet, ohne dabei – zumindest schriftlich – Verrechnung zu erklären. Vor diesem Hintergrund sei die vom Gesuchsgegner geltend gemachte Verrechnungseinrede insofern widersprüchlich und stehe mit den verfügbaren Belegen insofern nicht im Einklang, als die Ver-

- 10 rechnungserklärung zeitlich deutlich vor der Unterzeichnung der Schuldanerkennung erfolgt sei. Damit sei davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner mit der Unterzeichnung der Vereinbarung am 4. April 2016 auf eine mögliche Verrechnung verzichtet habe. Darauf hätten der Gesuchsteller und C._____ zumindest nach Treu und Glauben vertrauen dürfen. Dafür spreche auch die gesuchsgegnerische Darstellung, wonach der Gesuchsteller durch die unzulässige Androhung einer Straf- und Aufsichtsanzeige einen übermässigen Vorteil erlangt habe, indem der Gesuchsgegner auf den ihm von Gesetzes wegen zustehenden Verrechnungsanspruch verzichtet habe. Wäre der Gesuchsgegner tatsächlich der Auffassung gewesen, dass die Forderung infolge Verrechnung gänzlich getilgt worden sei, hätte er die Schuldanerkennung wohl kaum unterzeichnet. Der Gesuchsgegner sei zudem auf seine eingangs seines Plädoyers gemachten Aussage zu behaften, wonach er sich mit dem Abschluss der Vereinbarung vom 4. April 2016 verpflichtet habe, "verrechnungsweise bezogene Anwaltshonorare […] an die Gesuchsteller zurückzuerstatten" (mit Hinweis auf Urk. 15 S. 2 Ziff. 1a). Aus dieser Aussage sei zu schliessen, dass mit der genannten Vereinbarung die etwaige Verrechnung rückgängig hätte gemacht werden sollen (Urk. 22 S. 7 ff.). 3.2. Der Gesuchsgegner führt dazu einzig aus, die Vorinstanz verkenne die Bedeutung bzw. Wirkung einer zu Recht erklärten Verrechnung und verstosse daher gegen Art. 120 OR: Da der Gesuchsgegner zu Recht die Verrechnungseinrede geltend gemacht habe, sei die Forderung des Gesuchstellers untergegangen. Die von der Verrechnung erfassten Gelder hätten somit dem Gesuchsgegner zugestanden. Folglich habe kein begründeter Verdacht auf eine straf- und aufsichtsrechtlich relevante Handlung bestanden und die Androhung der Straf- und Aufsichtsanzeige durch den Gesuchsteller sei widerrechtlich gewesen. Demzufolge sei die von ihm unterzeichnete Vereinbarung vom 4. April 2016 ungültig im Sinne von Art. 31 Abs. 1 OR (Urk. 27 S. 15 f.). Mit diesen pauschalen Ausführungen setzt sich der Gesuchsgegner mit den ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz nicht auseinander. Insbesondere legt er nicht dar, weswegen entgegen der Auffassung der Vorinstanz doch von der sofortigen Glaubhaftmachung seines behaupteten Verrechnungsanspruches aus-

- 11 zugehen wäre. Er kommt daher seiner Rüge- und Begründungspflicht in dieser Hinsicht nicht nach (vgl. E. II.2), weshalb in dieser Hinsicht auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 3.3. Der Gesuchsgegner moniert ferner, die Vorinstanz gehe von einem "willkürlich falsch festgestellten" Sachverhalt aus. Sie habe nämlich zu Unrecht den Ausdruck "Erfolgszuschlag" verwendet (mit Hinweis auf Urk. 22 S. 9). Der Gesuchsgegner verlange indes kein Erfolgshonorar, sondern er habe seine Bemühungen auf der Grundlage der Anwaltsgebührenverordnung abgerechnet (Urk. 27 S. 17, S. 20). Zutreffend ist, dass der Gesuchsgegner kein verpöntes pactum de quota litis (Erfolgshonorar) im Sinne von Art. 12 lit. e BGFA geltend macht. Ebenso wenig besteht der Gesuchsgegner auf einem pactum de palmario, bei welchem der Anwalt unabhängig vom Verfahrensausgang ein Honorar erhält, welches nicht nur seine Selbstkosten deckt, sondern ihm auch einen angemessenen Gewinn ermöglicht. Der Gesuchsgegner verlangt vom Gesuchsteller einzig ein nach Anwaltsgebührenverordnung berechnetes Honorar. Zwar mag der von der Vorinstanz auf Seite 9 ihres Entscheides viermal verwendete Ausdruck "Erfolgszuschlag" unpräzis gewesen sein. Indes kann der Gesuchsgegner daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, ging doch die Vorinstanz in der Sache richtigerweise davon aus, dass der Gesuchsgegner behauptet habe, bei einem günstigen Prozessausgang nach dem Prozenttarif der Anwaltsgebührenverordnung abrechnen zu können (vgl. Urk. 22 S. 4). 3.4. Der Gesuchsgegner rügt sodann, die Vorinstanz habe festgehalten, dass die Parteien übereinstimmend erklärt hätten, – zumindest ursprünglich – vereinbart zu haben, das Mandat im Zeittarif zu einem Stundenansatz von Fr. 350.– abzurechnen (mit Hinweis auf Urk. 22 S. 8). Er hingegen habe vielmehr behauptet, dass er den Gesuchsteller und C._____ bei Mandatsbeginn Ende Januar 1999 mündlich und schriftlich darauf hingewiesen habe, dass er das Mandat vorerst im Zeittarif zu einem Stundenansatz von Fr. 350.– abrechne. Er behalte sich aber vor, bei einem günstigen Prozessausgang – wie er nun eingetreten sei – die Schlussabrechnung nach der Anwaltsgebührenverordnung (Prozenttarif) zu

- 12 erstellen. Da dies vom Gesuchsteller bestritten werde und keine Kopie des an den Gesuchsteller gerichteten Schreibens von Ende Januar 1999 mit dem entsprechenden Hinweis mehr vorläge, sei angesichts der Aktenlage davon auszugehen, dass die Parteien – entgegen der aktenwidrigen bzw. willkürlichen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz – keine Vereinbarung über die Honorarabrechnung getroffen hätten. Diesfalls gelange § 1 Abs. 2 der im Jahre 1999 gültigen Anwaltsgebührenverordnung zur Anwendung, wonach diese Verordnung und damit die Abrechnung nach Prozenttarif für das interne Verhältnis zwischen Rechtsanwalt und Klient gelte, sofern nichts anderes vereinbart worden sei (Urk. 27 S. 18 ff. mit Hinweis auf Urk. 15 S. 4 f., Urk. 17/5). Die Vorinstanz habe diese Rechtsnorm nicht erwähnt, obschon der Gesuchsgegner darauf hingewiesen habe. Daher liege sowohl eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts als auch eine unrichtige Rechtsanwendung vor (Art. 320 lit. a und b ZPO). Dem kann nicht gefolgt werden: Der Gesuchsteller hat rechtzeitig die (unsubstantiierte) Parteibehauptung des Gesuchsgegners bestritten, wonach kein Honorar vereinbart worden sei. So behauptete der Gesuchsteller, dass die Parteien eine ausschliessliche Vergütung nach Zeitaufwand zum Stundenansatz von Fr. 350.– vereinbart hätten. Über die Mandatsbetreuung sei immer periodisch abgerechnet worden und diese Rechnungen seien auch immer bezahlt worden (Urk. 18 S. Rz. 5 f.). Auch der Gesuchsgegner geht von einer Vereinbarung mit einem Stundenansatz von Fr. 350.– aus, will aber einen Vorbehalt bei günstigem Prozessausgang angebracht haben (vgl. auch Urk. 15 S. 4 f.: "Gerade wenn also der Gesuchsgegner entgegen dem soeben Gesagten mit den Gesuchstellern nichts vereinbart hätte […]"). . Damit kann nicht einfach mangels Vereinbarung auf § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 10. Juni 1987 abgestellt werden. Die Frage, welche Honorarvereinbarung die Parteien im Jahr 1999 getroffen haben, kann erst nach einer (allenfalls ein Beweisverfahren) umfassenden Würdigung der Sachverhaltsumstände beurteilt werden. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat (Urk. 22 S. 9), ist es jedoch nicht Sache des Rechtsöffnungsgerichts, über

- 13 heikle materiellrechtliche Fragen zu befinden. Dies ist allein dem Sachgericht vorbehalten (BGer 5P.356/2002, 5.12.2002 Erw. 1; BGE 124 III 501 E. 3). Nach dem Gesagten kann der Gesuchsgegner aus § 1 Abs. 2 der im Jahre 1999 gültigen Verordnung über die Anwaltsgebühren nichts zu seinen Gunsten ableiten. Eine unrichtige Rechtsanwendung im Sinne von Art. 320 lit. a ZPO ist nicht auszumachen. 3.5. Schliesslich widerspricht der Gesuchsgegner der vorinstanzlichen Auffassung, wonach der von ihm angerufenen BGE 135 III 259 ff. nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass analog wie im vom Bundesgericht beurteilten Fall keine Vereinbarung betreffend die Berechnung des Anwaltshonorars getroffen worden sei (Urk. 27 S. 20 f.). Dieser Einwand geht ins Leere: Das Bundesgericht hielt zu dieser Frage sowohl in E. B. als auch in E. 2.3. a.E. ausdrücklich fest (Art. 105 Abs. 1 BGG), dass die Parteien keine Vereinbarung betreffend den Betrag oder die Berechnungsart des Anwaltshonorars getroffen hatten. Vorliegend ist nach dem eben Ausgeführten jedoch gerade der Inhalt der Vereinbarung umstritten. Der dem Bundesgerichtsentscheid zugrunde liegende Prozesssachverhalt unterscheidet sich folglich massgeblich vom vorliegenden, weshalb BGE 135 III 259 ff. nicht einschlägig ist. 3.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Verrechnungseinrede aus Honorarforderung des Gesuchsgegners nicht für sofort glaubhaft im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG gehalten. 4. Zur Gültigkeit der Vereinbarung vom 4. April 2016 4.1. Die Vorinstanz erwog zur erwähnten vom Gesuchsgegner geltend gemachten Ungültigkeit der Vereinbarung vom 4. April 2016 infolge Furchterregung im Wesentlichen Folgendes: Sei ein Vertragsschliessender von dem anderen oder einem Dritten widerrechtlich durch Erregung gegründeter Furcht zur Eingehung eines Vertrages bestimmt worden, so sei der Vertrag für den Bedrohten unverbindlich (Art. 29 Abs. 1 OR). Widerrechtlichkeit liege vor, wenn das in Aussicht

- 14 gestellte Übel widerrechtlich sei (mit Hinweis BSK OR I-Schwenzer, Art. 29 N 7). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sei es grundsätzlich erlaubt, jemandem eine Strafanzeige anzudrohen, wenn ein begründeter Verdacht bestehe. Die Drohung mit einer an sich zulässigen Strafanzeige sei lediglich dann als widerrechtlich zu qualifizieren, wenn zwischen dem Straftatbestand, der angezeigt werden soll, und der gestellten Forderung kein sachlicher Zusammenhang besteht oder wenn versucht werde, mit der Drohung einen ungerechtfertigten Vorteil zu erlangen (vgl. Art. 30 Abs. 2 OR). Der Nachweis für die tatsächliche Bedrohung und die kausale Einwirkung der Furcht auf die abgegebene Willenserklärung sei von der unter Furcht stehenden Vertragspartei zu erbringen (mit Hinweis auf BGer 4C.214/2006 vom 19. Dezember 2006 E. 4). Der Gesuchsgegner bringe vor, er sei durch die unzulässige Androhung einer Straf- und Aufsichtsanzeige zur Unterzeichnung der strittigen Schuldanerkennung genötigt worden. Die Androhung sei widerrechtlich, weil der Gesuchsgegner mit der Geltendmachung seines Verrechnungsanspruchs und seines Rechts auf Abrechnung nach Prozenttarif berechtigte Ansprüche ausgeübt habe. Zudem habe der Gesuchsteller durch den gesuchsgegnerischen Verzicht auf das ihm von Gesetzes wegen zustehende Verrechnungsrecht einen übermässigen Vorteil i.S.v. Art. 30 Abs. 2 OR erlangt. Es gelte vorliegend zu prüfen, ob das vom Gesuchsteller in Aussicht gestellte Übel (namentlich die angedrohte Straf- und Aufsichtsanzeige) widerrechtlich sei. Nachdem der Gesuchsgegner trotz entsprechender Aufforderung des Gesuchstellers keinen Bankbeleg vorgelegt habe, aus dem sich plausibel ergeben hätte, dass sich die dem Gesuchsteller und C._____ zustehenden Gelder nach wie vor auf dem Anwaltskanzleikonto befinden würden, habe seitens des Gesuchstellers durchaus begründeter Verdacht auf eine straf- und aufsichtsrechtlich relevante Handlung bestanden. Folglich sei die Androhung der Straf- und Aufsichtsanzeige grundsätzlich erlaubt gewesen.

- 15 - Widerrechtlichkeit – so die Vorinstanz weiter – komme sodann nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 30 Abs. 2 OR in Betracht, wonach die Furcht vor der Geltendmachung eines Rechts nur dann berücksichtigt werde, wenn die Notlage des Bedrohten benutzt worden sei, um ihm die Einräumung übermässiger Vorteile abzunötigen. Dies sei etwa dann der Fall, wenn durch die Drohung dem Schuldner ein Schuldanerkenntnis über ein Darlehen abgenötigt werde, nicht jedoch, wenn die Drohung die Abgabe eines Schuldanerkenntnisses über eine bestehende Schuld zum Ziel habe (mit Hinweis auf BSK OR I-Schwenzer, Art. 30 N 8). Es sei in casu unbestritten, dass eine Schuld des Gesuchsgegners gegenüber dem Gesuchsteller bestehe. Strittig sei lediglich die Höhe der vom Gesuchsgegner geltend gemachten Gegenforderung. Mit der Durchsetzung seines Forderungsanspruchs erlange der Gesuchsteller keinen übermässigen Vorteil, zumal ihm die Geldsumme zustehe und der (allfällige) Verzicht des Gesuchsgegners auf Verrechnungseinrede nicht einen Verzicht auf die ihm möglicherweise zustehende (Gegen-)Forderung bedeute. Die Widerrechtlichkeit müsse somit verneint werden. Aus diesem Grund könne offen bleiben, ob überhaupt eine Zwangslage des Gesuchsgegners im Sinne von Art. 29 i.V.m. Art. 30 OR vorgelegen habe und ob die Drohung für die Vertragsunterzeichnung kausal gewesen sei. Immerhin sei aber anzumerken, dass es sich beim Gesuchsgegner um einen Anwalt mit 40-jähriger Berufserfahrung handle. Hinzu komme, dass zwischen der erstmaligen Androhung einer Straf- und Aufsichtsanzeige und der Unterzeichnung der Vereinbarung beinahe zwei Monate vergangen seien und der Gesuchsgegner die Vereinbarung ohne Beisein des Gesuchstellers oder dessen Rechtsvertreters in seinen eigenen Räumlichkeiten unterzeichnet habe. Zusammengefasst sei festzuhalten, dass die Vereinbarung vom 4. April 2016 als rechtsgültig geschlossen zu betrachten sei. Vor diesem Hintergrund könne eine Parteibefragung unterbleiben. Zwar könnte der Gesuchgegner wiederholt – nachdem er dies bereits durch seinen Vertreter detailliert ausgeführt habe – die mögliche Zwangslage veranschaulichen, doch würde diese an der vom Gericht gewonnenen und erläuterten Überzeugung nichts ändern, weshalb auf eine

- 16 solche verzichtet werde. Bei diesem Ausgang könne auch eine Beweisabnahme zur Frage der Honorarvereinbarung unterbleiben (Urk. 22 S. 10 ff). 4.2. In diesem Zusammenhang wirft der Gesuchsgegner der Vorinstanz zunächst vor, sie habe verkannt, dass die gesuchstellerische Forderung infolge der von ihm zu Recht erklärten Verrechnung untergegangen sei. Er habe daher das weitere Vorhandensein der Gelder nicht mit entsprechenden Bankbelegen dokumentieren müssen. Somit habe kein begründeter Verdacht auf eine straf- und aufsichtsrechtlich relevante Handlung bestanden, weshalb die Androhung widerrechtlich erfolgt sei (Urk. 27 S. 15). Diese Argumentation ist bereits aus folgendem Grund nicht schlüssig: Indem der Gesuchsgegner die Schuldanerkennung vom 4. April 2016 unterzeichnete, verzichtete er gleichzeitig auf die Erhebung der strittigen Verrechnungseinrede. Im Übrigen brachte dies der Gesuchsgegner auch selber an der vorinstanzlichen Verhandlung vor, indem er festhielt, dass er sich mit der Unterzeichnung der Schuldanerkennung verpflichtet habe, die verrechnungsweise bezogenen Anwaltshonorare sowie einen Rückbehalt für "Schadenersatz" an den Gesuchsteller zurückzuerstatten (Urk. 15 S. 2 Ziff. 1.a). Da der Gesuchsgegner trotz Aufforderung die Vorlage der vom Gesuchsteller geforderten Bankbelege über das weitere Vorhandensein der Klientengelder des Gesuchstellers und C._____ verweigerte, bestand ein begründeter Verdacht auf ein straf- und aufsichtsrelevantes Verhalten (Art. 400 Abs. 1 OR, Art. 15 lit. h BGFA). Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Widerrechtlichkeit der Drohung mit der Straf- und Aufsichtsanzeige verneint. 4.3. Der Gesuchsgegner kritisiert im Weiteren, die Vorinstanz habe missachtet, dass es ein übermässiger Vorteil für den Gesuchsteller sei, wenn der Gesuchsgegner gezwungen werde, sein "Honorar-Restsaldo" gerichtlich geltend zu machen, statt verrechnungsweise befriedigt zu werden. Dies sei mit erheblichen finanziellen Nachteilen für den Gesuchsgegner verbunden, weil er eine Forderungsklage einleiten und die Gerichtskosten vorschiessen werden müsse (Urk. 27 S. 16 f.).

- 17 - Dieses Vorbringen verfängt schon deshalb nicht, als die Bevorschussung der Gerichtskosten in einem allfälligen Rechtsstreit betreffend die behauptete Honorarforderung zwar ein wirtschaftliches Risiko für den Gesuchsgegner darstellen kann, nicht aber einen (übermässigen) Vorteil des Gesuchstellers. Zudem greift im Privatrecht der Grundsatz "Geld muss man haben". 4.4. Sodann rügt der Gesuchsgegner, dass die von ihm beantragte Parteibefragung bzw. Beweisaussage nicht stattgefunden habe. Damit habe die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 ZPO) und ihre Pflicht zur Abnahme der angebotenen Beweise verletzt (Art. 8 ZGB, Art. 152 ZPO). Dies obwohl die Vorinstanz selber ausgeführt habe, dass der Gesuchsgegner so "die mögliche Zwangslage veranschaulichen" hätte können (mit Hinweis auf Urk. 22 S. 12). Jedenfalls hätte er darlegen und veranschaulichen können, dass er im Frühjahr 2016 unter enormem psychischen Druck gestanden und darum gegenüber Drohungen besonders empfänglich gewesen sei. Sein langjähriger Partner Prof. D._____ habe im Februar 2016 nämlich die bis dahin bestehende Anwaltspartnerschaft Prof. D._____ & Dr. A._____ Rechtsanwälte aufgekündigt und der Gesuchsgegner habe aus den verbliebenen Scherben ein neues Anwaltsbüro kreieren müssen. Zusätzlich sei er in diesem Zeitpunkt wegen eines ungünstig verlaufenen Immobilienprojektes unter wirtschaftlichem Druck gestanden. Dies habe der Rechtsvertreter des Gesuchstellers genau gewusst und habe diese Umstände für seinen Klienten im Hinblick auf die Unterzeichnung der Vereinbarung vom 4. April 2016 rücksichtslos ausgenützt (Urk. 27 S. 7, S. 12 ff.). Es ist an dieser Stelle vorab daran zu erinnern, dass keine Verpflichtung des Gerichts besteht, den Beweisanträgen einer Partei in jedem Fall stattzugeben: Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 157 Abs. 1 ZPO). Danach ist das Gericht in der Bedeutung, die es einem Beweis zumisst, frei. Zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung gehört nach einhelliger Meinung auch die sogenannte antizipierte Beweiswürdigung. Von einer solchen wird gesprochen, wenn das Gericht Beweise würdigt, bevor sie abgenommen sind, und deren Abnahme in der Folge ablehnt. Die Zulässigkeit der antizipierten Beweiswürdigung wird von Rechtsprechung und Lehre namentlich für Fälle anerkannt, in denen das Gericht

- 18 bereits in Würdigung der abgenommenen Beweise zu einem Beweisergebnis gelangt ist, an welchem zusätzliche Beweismittel nichts mehr zu ändern vermöchten, bzw. wenn sich ein Beweismittel als objektiv oder als subjektiv untauglich erweist (BGer 5A_648/2016 vom 3. Juli 2017 E. 4.2.5 m.w.H.). Müsste das Gericht trotz abgeschlossener Meinungsbildung und entgegen seiner Überzeugung noch zusätzliche Beweise erheben, so wäre dies weder mit dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung noch mit dem Gebot der zügigen Verfahrenserledigung (Art. 124 Abs. 1 ZPO) vereinbar. Vorliegend gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, die Widerrechtlichkeit der Strafandrohung müsse verneint werden, weil der Gesuchsteller Anlass zur Erstattung einer Strafanzeige gehabt habe. Aus diesem Grund könne offen bleiben, ob überhaupt eine Zwangslage des Gesuchsgegners im Sinne von Art. 29 i.V.m. Art. 30 OR vorgelegen habe, und ob die Drohung für die Vertragsunterzeichnung kausal gewesen sei (Urk. 28 S. 12). Diese vorinstanzliche Erwägung ist entscheidtragend. Zwar fügte die Vorinstanz hinzu, dass immerhin Folgendes "anzumerken" sei: Erstens sei der Gesuchsgegner ein Anwalt mit 40-jähriger Berufserfahrung. Zweitens seien zwischen der erstmaligen Androhung einer Straf- und Aufsichtsanzeige und der Unterzeichnung der Vereinbarung beinahe zwei Monate vergangen. Drittens habe er die Vereinbarung ohne Beisein des Gesuchstellers oder dessen Rechtsvertreters in seinen eigenen Räumlichkeiten unterzeichnet (Urk. 28 S. 12). Diese nun vom Gesuchsgegner beschwerdeweise beanstandeten Anmerkungen der Vorinstanz rundeten ihren Entscheid jedoch lediglich dahingehend ab, als sie der bisherigen gerichtlichen Würdigung nicht widersprachen. Damit sind diese beanstandeten Erwägungen der Vorinstanz nicht entscheidtragend. Entsprechend konnten sie sich nicht zum Nachteil des Gesuchsgegner auswirken. Auf die damit zusammenhängenden Beanstandungen und Ausführungen des Gesuchsgegners (Urk. 27 S. 13 f.) ist daher schon aus diesem Grund nicht weiter einzugehen.

- 19 - 4.5. Im Zusammenhang mit der von der Vorinstanz nicht durchgeführten Parteibefragung beanstandet der Gesuchsgegner sodann Folgendes: Wäre sein Rechtsvertreter nicht ständig unterbrochen worden, so wäre seinem Antrag auf Parteibefragung entsprochen worden. Entsprechend hätte folgendes wichtige Detail Eingang in den Prozessstoff gefunden und bei der Urteilsfällung berücksichtigt werden können: C._____ habe einem wichtigen Klienten des Gesuchsgegners "brühwarm" den Streitfall geschildert. Darauf habe der Klient C._____ gesagt, er solle sich schämen, dem Gesuchsgegner sein anständiges Honorar plötzlich strittig zu machen (Urk. 27 S. 9). Das Vorbringen dringt nicht durch: Der Gesuchsgegner bringt nicht vor, weshalb es seinem Rechtsvertreter nicht hätte möglich gewesen sein sollen, bei zumutbarer Sorgfalt dieses "wichtige Detail" vor Vorinstanz rechtzeitig einzubringen. Wie ausgeführt (vgl. E. IV.1.), wurde der Rechtsvertreter des Gesuchsgegners an der Hauptverhandlung insgesamt nur zweimal zulässigerweise unterbrochen. Abgesehen davon wird weder vorgebracht, noch ist es ersichtlich, inwiefern die behauptete Aussage einer am Rechtsstreit unbeteiligten Drittperson für das konkrete Rechtsöffnungsgesuch hätte relevant gewesen sein können. 4.6. Schliesslich moniert der Gesuchsgegner, die an der Rechtsöffnungsverhandlung geäusserte Behauptung des Gesuchstellers sei unrichtig, wonach die Möglichkeit bestehe, dass der Gesuchsteller und C._____ einen Teilbetrag der bereits überwiesenen Summe an ihren Bauprozessgegner zurückzahlen müssten. Lese man den Bundesgerichtsentscheid in der Bausache genau, so sei dieser Einwand aktenwidrig. Dieses gesuchstellerische Argument hätte jedenfalls widerlegt werden können, wenn man den Gesuchsgegner diesbezüglich befragt hätte (Urk. 27 S. 9). Der Vorwurf geht ins Leere: Die Vorinstanz hatte einzig zu prüfen, ob die Schuldanerkennung vom 4. April 2016 einen gültigen provisorischen Rechtsöffnungstitel bilde. Der Gesuchsgegner bringt weder vor, noch ist ersichtlich, inwiefern es entscheiderheblich hätte gewesen sein können, wie das Bundesgerichtsurteil im Bauprozess zu verstehen ist.

- 20 - 4.7. Vor diesem Hintergrund verzichtete die Vorinstanz zulässigerweise in antizipierter Beweiswürdigung auf eine Parteibefragung bzw. Beweisaussage des Gesuchsgegners zu seiner behaupteten Zwangslage im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Schuldanerkennung. Seine Verfahrensrechte wurden auch hinsichtlich der beiden weiteren Vorbringen nicht verletzt. Schliesslich konnte der Gesuchsgegner nicht sofort glaubhaft machen, dass die Schuldanerkennung vom 4. April 2016 unverbindlich im Sinne von Art. 29/30 OR sei und es damit bereits an einem tauglichen provisorischen Rechtsöffnungstitel fehle. 5. Ergebnis Nach dem Ausgeführten erteilte die Vorinstanz die provisorische Rechtsöffnung für die Schuldanerkennung des Gesuchsgegners vom 4. April 2016 im beantragten Umfang zu Recht. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Aufgrund seines vollständigen Unterliegens wird der Gesuchsgegner für das zweitinstanzliche Verfahren kosten- und entschädigungspflichtig. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 2011 Nr. 28) auf Fr. 1'500.– festzusetzen und mit dem vom Gesuchsgegner geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 2. Rechtsanwalt Dr. Y._____ vertritt sowohl den Gesuchsteller im vorliegenden Verfahren als auch C._____ im parallelen Beschwerdeverfahren RT170064. Da sich die Themen beider Verfahren decken, rechtfertigt es sich, dem Gesuchsteller für dieses Verfahren eine halbe Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 105 Abs. 2, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese ist, ausgehend von einem (Verfahrens-)Streitwert von Fr. 335'028.10, auf Fr. 2'000.– festzusetzen (§ 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV), mangels eines entsprechenden Antrags ohne Mehrwertsteuerzusatz (vgl. Urk. 36 S. 2 sowie

- 21 - Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts über die Mehrwertsteuer vom 17. Mai 2006, Ziff. 2.1). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 22 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 335'028.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 11. Dezember 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

Dr. D. Oser

versandt am: kt

Urteil vom 11. Dezember 2017 Erwägungen: I. Prozessgeschichte 2. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 3. April 2017 rechtzeitig Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 27 S. 2): II. Prozessuales III. Überblick über Sachverhalt und Parteivorbringen 3.1. Im vorinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren bestritt der Gesuchsgegner grundsätzlich nicht, dass es sich bei der von den Parteien unterzeichneten Vereinbarung vom 4. April 2016 um eine Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 SchKG handle (Urk. 15 S.... 3.2. Seine Verrechnung begründete der Gesuchsgegner folgendermassen: Er habe bei Mandatsbeginn Ende Januar 1999 den Gesuchsteller und C._____ mündlich und schriftlich darauf hingewiesen, er würde das Bauprozessmandat vorerst im Zeittarif zu ein... 4. Der Gesuchsteller wandte dazu im Wesentlichen Folgendes ein: Ein Verrechnungsanspruch des Gesuchsgegners bestehe nicht. Die Behauptung, wonach der Gesuchsgegner mit dem Gesuchsteller und C._____ bei der Übernahme des Mandats eine Erfolgsbeteili... IV. Materielle Beurteilung Nach dem Gesagten kann der Gesuchsgegner aus § 1 Abs. 2 der im Jahre 1999 gültigen Verordnung über die Anwaltsgebühren nichts zu seinen Gunsten ableiten. Eine unrichtige Rechtsanwendung im Sinne von Art. 320 lit. a ZPO ist nicht auszumachen. 3.5. Schliesslich widerspricht der Gesuchsgegner der vorinstanzlichen Auffassung, wonach der von ihm angerufenen BGE 135 III 259 ff. nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass analog wie im vom Bundesgerich... Dieser Einwand geht ins Leere: Das Bundesgericht hielt zu dieser Frage sowohl in E. B. als auch in E. 2.3. a.E. ausdrücklich fest (Art. 105 Abs. 1 BGG), dass die Parteien keine Vereinbarung betreffend den Betrag oder die Berechnungsart des Anwalts... 3.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Verrechnungseinrede aus Honorarforderung des Gesuchsgegners nicht für sofort glaubhaft im Sinne von Art. 82 Abs. 2 SchKG gehalten. 4.1. Die Vorinstanz erwog zur erwähnten vom Gesuchsgegner geltend gemachten Ungültigkeit der Vereinbarung vom 4. April 2016 infolge Furchterregung im Wesentlichen Folgendes: Sei ein Vertragsschliessender von dem anderen oder einem Dritten widerrec... Der Gesuchsgegner bringe vor, er sei durch die unzulässige Androhung einer Straf- und Aufsichtsanzeige zur Unterzeichnung der strittigen Schuldanerkennung genötigt worden. Die Androhung sei widerrechtlich, weil der Gesuchsgegner mit der Geltendma... Es gelte vorliegend zu prüfen, ob das vom Gesuchsteller in Aussicht gestellte Übel (namentlich die angedrohte Straf- und Aufsichtsanzeige) widerrechtlich sei. Nachdem der Gesuchsgegner trotz entsprechender Aufforderung des Gesuchstellers kei... Widerrechtlichkeit – so die Vorinstanz weiter – komme sodann nur noch unter den Voraussetzungen von Art. 30 Abs. 2 OR in Betracht, wonach die Furcht vor der Geltendmachung eines Rechts nur dann berücksichtigt werde, wenn die Notlage des Bedrohten ben... Zusammengefasst sei festzuhalten, dass die Vereinbarung vom 4. April 2016 als rechtsgültig geschlossen zu betrachten sei. Vor diesem Hintergrund könne eine Parteibefragung unterbleiben. Zwar könnte der Gesuchgegner wiederholt – nachdem er dies bere... 4.2. In diesem Zusammenhang wirft der Gesuchsgegner der Vorinstanz zunächst vor, sie habe verkannt, dass die gesuchstellerische Forderung infolge der von ihm zu Recht erklärten Verrechnung untergegangen sei. Er habe daher das weitere Vorhanden... Diese Argumentation ist bereits aus folgendem Grund nicht schlüssig: Indem der Gesuchsgegner die Schuldanerkennung vom 4. April 2016 unterzeichnete, verzichtete er gleichzeitig auf die Erhebung der strittigen Verrechnungseinrede. Im Übrigen br... 4.3. Der Gesuchsgegner kritisiert im Weiteren, die Vorinstanz habe missachtet, dass es ein übermässiger Vorteil für den Gesuchsteller sei, wenn der Gesuchsgegner gezwungen werde, sein "Honorar-Restsaldo" gerichtlich geltend zu machen, stat... Dieses Vorbringen verfängt schon deshalb nicht, als die Bevorschussung der Gerichtskosten in einem allfälligen Rechtsstreit betreffend die behauptete Honorarforderung zwar ein wirtschaftliches Risiko für den Gesuchsgegner darstellen kann, nicht a... V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. ...

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