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Zürich Obergericht Zivilkammern 21.03.2017 RT170047

21. März 2017·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,309 Wörter·~7 min·5

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170047-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 21. März 2017

in Sachen

A._____ ag, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ GmbH, Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 25. Januar 2017 (EB160584-C)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 25. Januar 2017 erkannte der erstinstanzliche Rechtsöffnungsrichter gestützt auf ein Urteil vom 24. Juli 2015 sowie einen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30. September 2015 des Landgerichts Frankfurt am Main (Urk. 1/4/4-5) als Rechtsöffnungstitel folgendermassen (Urk. 3 S. 13 f.): " 1. Der klagenden Partei wird in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Opfikon (Zahlungsbefehl vom 29. April 2016) definitive Rechtsöffnung erteilt für folgende Beträge: 1) Fr. 34'025.90 zuzüglich Zins zu 7.62% vom 16.11.2013 bis 31.12.2013 7.32% vom 01.01.2014 bis 30.06.2014 7.27% vom 01.07.2014 bis 31.12.2014 7.17% vom 01.01.2015 bis 30.06.2016 7.12% seit 01.07.2016 2) Fr. 1'494.71 zuzüglich Zins zu 4.27% vom 28.07.2014 bis 13.12.2014 4.17% vom 01.01.2015 bis 30.06.2016 4.12% seit 01.07.2016 3) Fr. 1'937.91 zuzüglich Zins zu 4.17% vom 10.08.2015 bis 30.06.2016 4.12% seit 01.07.2016 und für die Betreibungskosten sowie Kosten und Entschädigung gemäss Ziff. 2 bis 4 dieses Entscheids. 2. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.–. 3. Die Kosten werden von der klagenden Partei bezogen, sind ihr aber von der beklagten Partei zu ersetzen. 4. Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.– (inkl. MWST) zu bezahlen. 5. (Schriftliche Mitteilung.) 6. (Rechtsmittelbelehrung.)"

Mit fristgerechter Eingabe vom 27. Februar 2017 erhob die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) Beschwerde mit dem Antrag, es sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und das Rechtsöffnungsgesuch der Klägerin

- 3 und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) abzuweisen, unter Kostenfolgen zulasten der Klägerin. Sodann stellte sie sinngemäss den Antrag, es sei ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren (Urk. 2 S. 1 Ziff. I). 2. a) Die Beklagte macht in ihrer Beschwerdeschrift geltend, es sei aus dem Handelsregisterauszug zu entnehmen, dass die Klägerin per 24. März 2015 aufgelöst worden sei. Aus dem Schreiben vom 11. November 2013 an die Klägerin gehe hervor, welche Gegenforderungen sie dem Gericht in Frankfurt in einer Gesamtübersicht eingereicht habe. Das Gericht in Frankfurt habe eine Verrechnung ihrer Forderung gegenüber der Klägerin abgelehnt (unter Hinweis auf Urk. 5/6- 15). Da nicht klar ersichtlich sei, ob die Klägerin nun aufgelöst oder wieder neu gegründet worden sei, bestehe für sie – die Beklagte – keine Möglichkeit, die Gegenforderung in einem neuen Prozess einzufordern. Somit hätte sie einzig die Möglichkeit einer Verrechnung ihrer Gegenforderung mit der Forderung der Klägerin aus dem vorliegenden Betreibungsverfahren (Urk. 2). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren unter anderem neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 326 N 3 f.). Die Ausführungen der Beklagten in ihrer Beschwerdeschrift betreffend die Eintragungen der Klägerin im Handelsregister B des Amtsgerichts Bad Homburg v. d. Höhe wurden im Rahmen des vorliegenden Rechtsöffnungsverfahrens erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebracht, obwohl bereits im erstinstanzlichen Verfahren aus dem von der Klägerin eingereichten Handelsregisterauszug vom 6. Oktober 2016 hervorging, dass die Klägerin aufgelöst war (Urk. 1/4/2 S. 1). Die diesbezüglichen Vorbringen sind im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO als verspätet zu betrachten und können daher nicht mehr berücksichtigt werden. Dasselbe gilt ferner für die erstmals mit der Beschwerde eingereichte Urkunde 5/5.

- 4 - Ergänzend zu erwähnen bleibt diesbezüglich, dass die Auflösung die Gesellschaft sodann lediglich ins Liquidationsstadium überführt, jedoch nicht ihre Existenz beendet. Durch die Auflösung verliert sie nicht ihre Rechtspersönlichkeit. Trotz Auflösung bleibt die Gesellschaft handlungs- und parteifähig, weshalb sie auch rechtsgültig eine Klage anhängig machen kann. Die Klägerin war daher berechtigt, im erstinstanzlichen Verfahren ein Rechtsöffnungsbegehren zu stellen, obwohl sie zu jenem Zeitpunkt gemäss Handelsregisterauszug aufgelöst war. c) Die Einrede der Tilgung durch Verrechnungserklärung des Schuldners fällt nur in Betracht, wenn der Schuldner nicht schon bis zum Erlass des Rechtsöffnungstitels mit der von ihm geltend gemachten Gegenforderung verrechnen konnte. Andernfalls hätte er die Einrede schon vor dem damaligen Sachrichter erheben müssen, weshalb er damit im Rechtsöffnungsverfahren ausgeschlossen ist (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 237 m.w.H.; BSK SchKG-Staehelin, Art. 81 N 10 m.w.H.). Die Beklagte führte sowohl vor Erstinstanz wie auch in der Beschwerdeschrift aus, das Sachgericht habe die Verrechnung ihrer Forderung abgelehnt (Urk. 1/7 S. 1, Urk. 1/8, Urk. 2 S. 1, siehe dazu auch Urk. 1/12 N 6). Die Verrechnungsforderung der Beklagten (Urk. 1/9/4/5/5) kann daher im Rechtsöffnungsverfahren nicht nochmals geltend gemacht werden. Will sich der Schuldner auf die Tilgung durch Verrechnung mit einer Gegenforderung berufen, so muss diese Gegenforderung ihrerseits durch ein gerichtliches Urteil oder durch eine vorbehaltlose Schuldanerkennung belegt sein, die mindestens zur provisorischen Rechtsöffnung berechtigen würde (BGer 5D_72/2015 vom 13. August 2015, E. 4.1 m.w.H.). Dies wurde in analoger Form im Importeurvertrag der Parteien vom 12. bzw. 26. Juni 2013 in Ziff. 16.3 auch so festgehalten (Urk. 1/9/3). Weder im erstinstanzlichen Verfahren (noch im Beschwerdeverfahren) legte die Beklagte ein gerichtliches Urteil oder eine vorbehaltlose Schuldanerkennung der Klägerin betreffend ihre zur Verrechnung gestellte Forderung vor (vgl. Urk. 1/9/4/5/5-1/9/4/F/3/3), weshalb auch aus diesem Grund keine Tilgung der von der Klägerin im Rechtsöffnungsverfahren geltend gemachten Forderung gegeben ist.

- 5 - Im Übrigen setzt sich die Beklagte im Beschwerdeverfahren mit dem vorinstanzlichen Urteil inhaltlich nicht weiter auseinander. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Klägerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 3. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens ist ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und gestützt auf Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Klägerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4. Der Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel der Urk. 2 und 5/1-15, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

- 6 schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert übersteigt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 21. März 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: jo

Urteil vom 21. März 2017 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4. Der Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel der Urk. 2 und 5/1-15, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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