Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170040-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 15. März 2017
in Sachen
A._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 10. Januar 2017 (EB160342-E)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 10. Januar 2017 erteilte das Bezirksgericht Hinwil (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Rüti ZH (Zahlungsbefehl vom 26. August 2015 [recte: 17. Oktober 2016]) – gestützt auf eine Schuldanerkennung betreffend Betonlieferungen – provisorische Rechtsöffnung für Fr. 1'361.--, aufgegliedert wie nachfolgend: – Zins von 5 % auf Fr. 778.90 seit 30. August 2014 bis 31. Juli 2016; – Zins von 5 % auf Fr. 3'738.-- seit 27. September 2014 bis 31. Juli 2016; – Zins von 5 % auf Fr. 3'244.75 seit 25. Oktober 2014 bis 31. Juli 2016; – Zins von 5 % auf Fr. 4'123.85 seit 25. November 2014 bis 31. Juli 2016; – Zins von 5 % auf Fr. 3'857.35 seit 26. Dezember 2014 bis 31. Juli 2016; und für die Betreibungskosten sowie Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (Urk. 9 = Urk. 12): b) Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin am 17. Februar 2017 fristgerecht (Urk. 10) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 11 S. 2): "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil, Einzelgericht im summarischen Verfahren, vom 10. Januar 2017 (EB160342) sei aufzuheben. 2. Die der Beschwerdegegnerin in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Rüti ZH (Zahlungsbefehl vom 26. August 2015) erteilte provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 1'361.–, aufgeteilt wie nachfolgend: – Zins von 5% auf Fr. 778.90 seit 30. August 2014 bis 31. Juli 2016; – Zins von 5% auf Fr. 3'738.00 seit 27. September 2014 bis 31. Juli 2016; – Zins von 5% auf Fr. 3'244.75 seit 25. Oktober 2014 bis 31. Juli 2016; – Zins von 5% auf Fr. 4'123.85 seit 25. November 2014 bis 31. Juli 2016; – Zins von 5% auf Fr. 3'857.35 seit 26. Dezember 2014 bis 31. Juli 2016; und die Betreibungskosten sowie Kosten und Entschädigung gemäss Ziffern 2 bis 4 des Urteils sei aufzuheben bzw. es sei der Beschwerdegegnerin die Rechtsöffnung zu verweigern. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Gesuchstellerin stütze sich auf eine Schuldanerkennung vom 9. Dezember 2015; diese stelle grundsätz-
- 3 lich einen provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG dar. Die Gesuchsgegnerin habe die Einrede der Unwirksamkeit erhoben, indem sie behauptet habe, der Zweck und damit der Anwendungsbereich der Schuldanerkennung sei beschränkt; diese habe im vorliegenden Verfahren keine Gültigkeit. Vom Wortlaut her sei die Schuldanerkennung vom 9. Dezember 2015 jedoch klar; die Gesuchsgegnerin habe auch die Zinsen ausdrücklich und vorbehaltlos anerkannt. Die Schuldanerkennung enthalte zwar einen Verweis auf eine separate Vereinbarung; dieser könne sich jedoch einzig und allein auf die Zahlungsmodalitäten beziehen. Am 17. bzw. 18. Dezember 2015 sei eine Abzahlungsvereinbarung geschlossen worden, gemäss welcher die Gesuchsgegnerin die Schuld in monatlichen Beträgen zu Fr. 5'000.-- begleichen werde. Zwar sei in der Abzahlungsvereinbarung festgehalten worden, dass die Schuldanerkennungen ausschliesslich zum Zweck der Geltendmachung eines Bauhandwerkerpfandrechts bzw. einer Garantiezahlung durch die Bauherrschaft dienen würde, doch sei dies sogleich wieder negiert worden, indem weiter vereinbart worden sei, dass die Abzahlungsraten erst ab Rechtskraft des Bauhandwerkerprozesses gegen die Bauherrschaft geleistet werden müssten. Für die Fälligkeit der Leistungen werde damit gerade vorausgesetzt, dass jener Prozess abgeschlossen sei; demnach könne unmöglich zutreffen, dass die Schuldanerkennung nur gegenüber der Bauherrschaft und nur in deren Bauhandwerkerpfandrechtsprozess habe verwendet werden dürfen. Die Berechnung des Zinses sei nicht beanstandet worden. Somit sei die provisorische Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 12 S. 5-7). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip, d.h. in der Beschwerde muss konkret und im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 321 N 15; BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 ff.); was nicht in dieser Weise beanstandet (gerügt) wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand.
- 4 c) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe den vereinbarten Vorbehalt der eingeschränkten Verwendung der Schuldanerkennung nicht richtig qualifiziert und ausgelegt. Richtig qualifiziert handle es sich bei der Vereinbarung der eingeschränkten prozessualen Verwendung der Schuldanerkennung – ausschliesslich im Bauhandwerkerprozess der Gesuchstellerin gegen die Bauherrschaft – um einen Beweismittelvertrag. Die Parteien hätten damit ausgeschlossen, die Schuldanerkennung anderweitig zu verwenden, d.h. die Gesuchstellerin habe darauf verzichtet, die Schuldanerkennung als Beweismittel zu verwenden ausser im speziell genannten Prozess. Somit habe im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren für die Schuldanerkennung ein Beweismittelverbot bestanden und die Vorinstanz habe die Schuldanerkennung nicht verwerten dürfen. Die Gesuchstellerin müsse das Beweismittelverbot gegen sich gelten lassen, weil sie es unterschriftlich akzeptiert habe. Diese habe mit der Schuldanerkennung von einer effizienten Sicherstellung ihrer Werklohnforderung gegenüber der Bauherrschaft profitiert, habe aber dieser wie auch der Gesuchsgegnerin gegenüber letztlich ihre Forderung, namentlich deren genaue Höhe, doch noch beweisen müssen. Mit dem Beweismittelverbot sei der Gesuchstellerin nicht verunmöglicht, ihre Forderung durchzusetzen; sie sei damit einfach in den Stand ohne Schuldanerkennung versetzt worden und hätte auch mit dem Werkvertrag und unterzeichneten Lieferscheinen einen Rechtsöffnungstitel vorlegen können, sofern vorhanden (Urk. 11 S. 3-6). d) Die Beschwerdevorbringen der Gesuchsgegnerin sind teilweise nicht ganz einfach nachvollziehbar. Namentlich bleibt unklar, ob die Gesuchsgegnerin wirklich die Meinung vertritt, dass mit der Schuldanerkennung eine Urkunde fabriziert worden sei, um die Position der Gesuchstellerin in einem von dieser gegen die Bauherrschaft geführten Gerichtsverfahren zu verbessern, wobei das darin Verurkundete gar nicht gelten solle (Simulation). Diesfalls würden sich unweigerlich Fragen nach einer Urkundenfälschung oder einem Prozessbetrug aufdrängen. Dies braucht jedoch im vorliegenden Verfahren nicht weiter geprüft zu werden, denn im Verfahren auf provisorische Rechtsöffnung ist auf die vorhandenen Urkunden und den ihnen nach dem Vertrauensprinzip zukommenden Sinn abzu-
- 5 stellen (soweit nicht – was vorliegend nicht der Fall ist – die Parteien einer Urkunde übereinstimmend einen tatsächlich anderen Sinn beimessen). Wie bereits die Vorinstanz korrekt erwogen hat (Urk. 12 S. 6), ist die vom einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin unterzeichnete Schuldanerkennung vom 9. Dezember 2015 vom Wortlaut her eindeutig und klar: Die Gesuchsgegnerin "anerkennt ausdrücklich und vorbehaltlos", der Gesuchstellerin "den ausstehenden Werklohn von CHF 15'742.85" nebst den vorliegend im Streit stehenden (im Rechtsöffnungsentscheid aufgeführten) Zinsen zu schulden, und die Gesuchsgegnerin "verpflichtet sich, den ausstehenden Betrag zuzüglich weiterer aufgelaufener Verzugszinsen gemäss sep. Vereinbarung zu bezahlen"; die Schuldanerkennung schliesst sodann mit dem Satz "Diese Erklärung stellt eine Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG dar" (Urk. 2/1). Die separate Vereinbarung kann sich damit lediglich auf die Zahlungsmodalitäten beziehen, dagegen nicht auf die Schuld als solche (vgl. Urk. 2/1). Vom Wortlaut und vom Inhalt her liegt damit ohne weiteres ein provisorischer Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG vor. Die Gesuchsgegnerin wendet in ihrer Beschwerde dagegen ein, diese Schuldanerkennung habe von der Gesuchstellerin gar nicht in das Rechtsöffnungsverfahren eingebracht werden dürfen, weil in ihrem Schreiben vom 17. Dezember 2015 ein Beweismittelvertrag enthalten sei, welcher die Einbringung der Schuldanerkennung im Rechtsöffnungsverfahren ausschliesse. Dieses Schreiben enthält den Passus "Wie mit Schreiben vom 9. Dezember 2015 erwähnt, dienen diese [Schuldanerkennungen] ausschliesslich zum Zwecke der Geltendmachung eines Bauhandwerkerpfandrecht bzw. einer Garantiezahlung von [Bauherrschaft]"; danach folgt eine Abzahlungsvereinbarung und am Schluss die Einverständniserklärung des Rechtsvertreters der Gesuchstellerin (Urk. 8/2). Ob dieses Einverständnis bloss die Abzahlungsvereinbarung umfasst (vgl. dazu Urk. 8/1, bei der sich die Gegenzeichnung wohl nur auf die Abzahlungsvereinbarung bezogen hätte) oder das Schreiben insgesamt, braucht im vorliegenden Verfahren nicht geklärt zu werden, denn selbst wenn sie das gesamte Schreiben umfassen würde und von einem (aussergerichtlichen) Beweismittelvertrag ausgegangen würde,
- 6 könnte ein solcher nur obligatorische Wirkung haben und würde damit nur die Parteien binden; dem Gericht wäre es dagegen nicht verwehrt, ein solchermassen (allenfalls vereinbarungswidrig) eingereichtes Beweismittel abzunehmen (es handelt sich nicht um ein rechtswidrig beschafftes Beweismittel im Sinne von Art. 152 Abs. 2 ZPO; BK ZPO-Brönnimann, Art. 152 N 45). Demnach steht einer Berücksichtigung der eingereichten Schuldanerkennung vom 9. Dezember 2015 durch die Vorinstanz nichts entgegen. Gegen die Höhe der Zinsforderung oder die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen enthält die Beschwerde keine Rügen. e) Nach dem Gesagten – die Schuldanerkennung stellt einen provisorischen Rechtsöffnungstitel dar und war zu berücksichtigen; – erweist sich die Beschwerde als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Der Streitwert im Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 1'361.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 200.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
- 7 - 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 11, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'361.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 15. März 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: jo
Urteil vom 15. März 2017 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 11, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...