Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT170018-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 31. Januar 2017
in Sachen
A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Eidgenössischen Finanzverwaltung
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 13. Januar 2017 (EB170016-D)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Das Bezirksgericht Dielsdorf (Vorinstanz) setzte mit Verfügung vom 13. Januar 2017 der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 150.-- an (Urk. 2). b) Hiergegen hat die Gesuchsgegnerin am 20. Januar 2017 fristgerecht Beschwerde erhoben. Sie macht zusammengefasst geltend, der Firma BAKOM bzw. der Gesuchstellerin nichts zu schulden (Urk. 1). 2. a) Eine Beschwerde ist nur dann zulässig, wenn diejenige Partei, welche die Beschwerde einreicht, durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erleidet. Ohne einen solchen Nachteil besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung der Beschwerde und dementsprechend ist auf diese nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a und Art. 60 ZPO). b) Die Gesuchsgegnerin erleidet durch die angefochtene Verfügung keinen Nachteil (nur der Gesuchstellerin wird eine Frist angesetzt). Daher kann auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden. 3. Für das Beschwerdeverfahren ist umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten und sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 3 - 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, an die Gesuchstellerin und die Vorinstanz je unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 31. Januar 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: jo
Beschluss vom 31. Januar 2017 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, an die Gesuchstellerin und die Vorinstanz je unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...