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Zürich Obergericht Zivilkammern 18.01.2017 RT170004

18. Januar 2017·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,165 Wörter·~6 min·7

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT170004-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. Dr. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 18. Januar 2017

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 7. Dezember 2016 (EB160420-M)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 15. Juni 2016 erteilte das Bezirksgericht Dietikon der (durch den Gesuchsteller vertretenen) C._____ GmbH in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Dietikon (Zahlungsbefehl vom 21. August 2015) – für den ausstehenden Mietzins für August 2015, gestützt auf einen vor der Schlichtungsbehörde Uster geschlossenen Vergleich – definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'300.-- nebst 5 % Zins seit 29. Juli 2015 (Urk. 5/1, Urk. 2). Der Gesuchsteller stellte sodann für die C._____ GmbH das Fortsetzungsbegehren, dieses wurde jedoch abgewiesen, weil die C._____ GmbH am 1. Juni 2016 aus dem Handelsregister gelöscht worden war (Urk. 5/3); eine dagegen erhobene betreibungsrechtliche Beschwerde wurde vom Bezirksgericht Dietikon mit Urteil vom 19. Oktober 2016 abgewiesen (Urk. 5/2); dabei wurde erwogen, dass das Urteil vom 15. Juni 2016 als nichtig zu qualifizieren sei und der Rechtsvorschlag in dieser Betreibung weiterhin bestehe (Urk. 5/2 Erwägung 4.2). Mit Eingabe vom 27. Oktober 2016 stellte der Gesuchsteller daraufhin – in eigenem Namen – beim Bezirksgericht Dietikon (Vorinstanz) in der genannten Betreibung das Rechtsöffnungsgesuch für Fr. 1'300.-- nebst 5 % Zins seit 3. September 2015 (Urk. 1a und 1b). Mit Urteil vom 7. Dezember 2016 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsgesuch ab; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Gesuchstellers geregelt (Urk 6 = Urk. 9). b) Hiergegen hat der Gesuchsteller am 5. Januar 2017 fristgerecht (Urk. 7a) Beschwerde erhoben und stellt sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 8): Die definitive Rechtsöffnung in der betreffenden Betreibung ist zu erteilen. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog, das Vorliegen eines Rechtsöffnungstitels sei von Amtes wegen zu prüfen. Der Gesuchsteller habe einzig den Zahlungsbe-

- 3 fehl zu den Akten gereicht; dieser bilde keinen Rechtsöffnungstitel. Dem Zahlungsbefehl sei zwar zu entnehmen, dass die Forderung auf einem Entscheid des Bezirksgerichts Uster beruhe; dieser befinde sich jedoch nicht bei den Akten. Das Rechtsöffnungsgesuch sei daher mangels Rechtsöffnungstitel abzuweisen. Im Übrigen sei im Zahlungsbefehl die C._____ GmbH aufgeführt, weshalb auch der Übergang der Forderung auf den Gesuchsteller mit Urkunden hätte dokumentiert werden müssen; eine Abtretungserklärung der C._____ GmbH sei jedoch nicht eingereicht worden (Urk. 9 S. 5 f.). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. c) Der Gesuchsteller macht in seiner Beschwerde geltend, wenn die Begründung der angefochtenen Verfügung stimmen würde, so hätten dieselben Gründe auch im Urteil vom 15. Juni 2016 (Rechtsöffnung an die C._____ GmbH) enthalten sein müssen. Denn zwischen diesen beiden Entscheiden habe sich an den Fakten zur Sache nichts geändert, insbesondere nicht, dass die Gesuchsgegnerin nach wie vor die betriebenen Mietzinse schulde. Einzig geändert habe, dass er wegen seiner Invalidität die C._____ GmbH habe löschen lassen müssen, diese jedoch zuvor die Forderung an ihn abgetreten habe. Schliesslich sei es ausgeschlossen, dass er weitere Kosten trage, weil die Behörden nicht in der Lage seien, ihm Recht zu verschaffen für unbezahlte Mietzinse (Urk. 8). d) Die Beschwerdevorbringen gehen ins Leere. Im Rechtsöffnungsverfahren ist grundsätzlich nicht zu prüfen, ob eine Forderung besteht oder nicht, sondern es ist zu prüfen, ob für die betriebene Forderung ein Rechtsöffnungstitel (z.B. ein Entscheid, eine Schuldanerkennung) vorliegt; ebenso ist zu prüfen, ob die Rechtsöffnung begehrende Partei mit dem aus dem Zahlungsbefehl und dem Rechtsöffnungstitel ausgewiesenen Gläubiger identisch ist. Beides hat die Vorinstanz verneint und der Gesuchsteller macht nicht geltend, dass er entgegen den

- 4 vorinstanzlichen Erwägungen einen Rechtsöffnungstitel eingereicht hätte oder eine Urkunde, in welcher der Übergang der Mietzins-Forderung von der (im Zahlungsbefehl genannten) C._____ AG an ihn dokumentiert wäre. Die vorinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen entspricht sodann dem Gesetz (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und wird in der Beschwerde auch nicht konkret beanstandet. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 1'300.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Gesuchsteller hat kein (ausdrückliches) Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Wenn seine Vorbringen hinsichtlich der fehlenden finanziellen Mittel (Urk. 8 S. 1 f.) als Armenrechtsgesuch aufzufassen gewesen wären, so wäre dieses abzuweisen gewesen, denn ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen). d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsteller zufolge seines Unterliegens, der Gesuchsgegnerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt.

- 5 - 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage des Doppels von Urk. 8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'300.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 18. Januar 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc

Urteil vom 18. Januar 2017 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage des Doppels von Urk. 8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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