Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160157-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Knoblauch Beschluss vom 23. Dezember 2016
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____ Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 6. September 2016 (EB160203-F)
- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 6. September 2016 wies das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen (Vorinstanz) das Rechtsöffnungsbegehren in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg, Zahlungsbefehl vom 24. Mai 2016, ab (Urk. 18). 2.1 Gegen diesen Entscheid hat die Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Klägerin) mit Eingabe vom 16. September 2016 Beschwerde erhoben (Urk. 17). 2.2 Mit Schreiben vom 21. Dezember 2016 hat die Klägerin ihre Beschwerde zurückgezogen, beantragte die Abschreibung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens und reichte gleichzeitig eine Vereinbarung zwischen ihr, der Erbengemeinschaft C._____ und der Beklagten und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Beklagte) ein (vgl. Urk. 25 und 26). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). 3.1 Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von § 48 in Verbindung mit § 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 500.– festzulegen und ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 3.2 Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden der Klägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.
- 3 - 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 17, 19 bis 20/2-5 und 25, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 71'427.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 23. Dezember 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Knoblauch
versandt am: jo
Beschluss vom 23. Dezember 2016 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden der Klägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 17, 19 bis 20/2-5 und 25, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...