Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 16.09.2016 RT160152

16. September 2016·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,148 Wörter·~6 min·5

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT160152-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 16. September 2016

in Sachen

A._____ & Co, Boutique B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

C._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch lic. iur. X._____

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 12. August 2016 (EB160765-L)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 12. August 2016 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts Zürich 1 (Zahlungsbefehl vom 21. März 2016) – gestützt auf einen gerichtlichen Vergleich – definitive Rechtsöffnung für Fr. 13'000.-- nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2016 sowie Fr. 750.-- nebst 5 % Zins seit 21. März 2016; die Kostenund Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Gesuchsgegnerin geregelt (Urk. 11 = Urk. 14). b) Am 7. September 2016 hat die Gesuchsgegnerin fristgerecht (Urk. 12b) Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 13 S. 2): "Wir beziehen uns auf alle unsere schriftlichen Eingaben, dessen Kopien wir nochmals detailliert beifügen und stellen hiermit den Antrag, die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... Betreibungsamt Zürich 1 Zahlungsbefehl vom 21. März 2016 SEI NICHT ZU ERTEILEN." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog, die Gesuchstellerin stütze ihr Gesuch auf die vollstreckbare Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 17. Dezember 2015, mit welcher das zwischen den Parteien hängige Verfahren (FV150046-L) infolge Vergleichs abgeschrieben wurde. In diesem Vergleich habe sich die Gesuchsgegnerin zur Zahlung von Fr. 13'000.-- netto bis 31. Dezember 2015 verpflichtet. Sodann sei die Gesuchsgegnerin verpflichtet worden, der Gesuchstellerin die von dieser bezogenen Gerichtskosten im Umfang von Fr. 750.-- zu ersetzen. Der Vergleich habe die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids und stelle wie die vollstreckbare Verfügung einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Die Einwendungen der Gesuchsgegnerin würden den Vergleich als solchen betreffen; sie habe diesbezüglich ein Revisionsgesuch eingereicht, welches erstinstanzlich abgewiesen worden sei, und den Kostenentscheid mit Beschwerde angefochten. Weder ein Revisionsgesuch noch eine Beschwerde würden Rechtskraft und Vollstreck-

- 3 barkeit eines Entscheids hemmen, weshalb sowohl der Vergleich als auch die Verfügung vollstreckbar seien. Das Rechtsöffnungsgericht dürfe sodann die inhaltliche Richtigkeit derselben nicht überprüfen. Betragsmässig sei die Forderung ausgewiesen und entsprechend Rechtsöffnung zu erteilen (Urk. 14 S. 2 f.). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. c) Die Gesuchsgegnerin verweist in ihrer Beschwerde vorab auf ihre Beschwerdeschrift vom 20. Juni 2016 (Urk. 16/2; Verfahren PP160029-O, derzeit am Obergericht rechtshängig) sowie auf ihre Stellungnahme vom 28. Juli 2016 zum Rechtsöffnungsgesuch (Urk. 16/1 = Urk. 9). Auf diese Schreiben werde von den Gerichten aus unverständlichen Gründen nicht eingegangen. Entgegen der Vorinstanz, wonach sie (die Gesuchsgegnerin) keine Einwendungen vorgebracht habe, seien in diesen Schreiben seitenweise Einwendungen vorgebracht worden (Urk. 13 S. 1 f.). Im Beschwerdeverfahren sind, wie erwähnt, konkrete Beanstandungen geltend zu machen. Ein blosser Verweis auf frühere oder andere Rechtsschriften genügt hierfür nicht. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz (und der Gerichte generell), in den Akten nach für eine Partei günstigen Vorbringen zu suchen, sondern es ist Aufgabe der Partei, konkrete Argumente – hier: in der Beschwerdeschrift selbst – vorzutragen. d) Die Gesuchsgegnerin macht in ihrer Beschwerde sodann geltend, die Gesuchstellerin sei bis heute den Beweis schuldig geblieben, dass die verrechneten Waren tatsächlich geliefert worden seien. Diese Warenablieferungsnachweise seien von der Gesuchstellerin zu verlangen. Die Gesuchsgegnerin wolle für die betrügerische Art der Gesuchstellerin bzw. deren Mandantin nicht finanziell aufkommen müssen (Urk. 13 S. 2 f.).

- 4 - Diese Vorbringen betreffen nicht die Rechtsöffnung, sondern den von den Parteien anlässlich der Hauptverhandlung vom 30. November 2015 im Gerichtsverfahren FV150046-L geschlossenen Vergleich (Urk. 4/3). Diesem kommt, wie die Vorinstanz korrekt erwähnt hat, die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids zu (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Im vorliegenden Verfahren auf definitive Rechtsöffnung geht es nur noch um die Vollstreckung einer Forderung, über die bereits – hier: durch Vergleich – rechtskräftig entschieden wurde. Im Rechtsöffnungsverfahren darf die Forderung daher nicht mehr (noch einmal) überprüft werden, sondern es können von Gesetzes wegen nur noch die Einwände der Tilgung, Stundung oder Verjährung berücksichtigt werden (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Die von der Gesuchsgegnerin gegen die Forderung bzw. gegen den abgeschlossenen Vergleich vorgetragenen Einwände durften daher von der Vorinstanz nicht berücksichtigt werden; die Vorinstanz hat das Recht korrekt angewendet. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Gesuchsgegnerin als unbegründet; sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 13'750.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.

- 5 - 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 13, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 13'750.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 16. September 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc

Urteil vom 16. September 2016 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage des Doppels von Urk. 13, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

RT160152 — Zürich Obergericht Zivilkammern 16.09.2016 RT160152 — Swissrulings