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Zürich Obergericht Zivilkammern 27.09.2016 RT160148

27. September 2016·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,080 Wörter·~5 min·5

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT160148-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 27. September 2016

in Sachen

A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____ GmbH, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 16. August 2016 (EB160881-L)

- 2 - Erwägungen: 1. Die Vorinstanz erliess am 16. August 2016 folgendes Urteil (Urk. 11): "1. Auf das Rechtsöffnungsgesuch wird im Umfang von Zins zu 6 % auf Fr. 2'058.23 seit 18. Januar 2013 nicht eingetreten. 2. Der Gesuchstellerin wird provisorische Rechtsöffnung erteilt in Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Zürich 2, Zahlungsbefehl vom 31. Juli 2015, für Fr. 2'903.93 nebst Zins zu 5 % seit 31. Juli 2015, Fr. 1'100.00, Fr. 1'529.11. Im Mehrumfang wird das Gesuch abgewiesen. 3.-9. …" 2. Gegen dieses Urteil erhob die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchsgegnerin) innert Frist (vgl. Urk. 8b) mit Eingabe vom 30. August 2016 Beschwerde (Urk. 10). 3. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4. Der Beschwerdeschrift ist zu entnehmen, dass die Gesuchsgegnerin sinngemäss die Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Urteils und Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) hinsichtlich der Teilbeträge von Fr. 1'100.– und Fr. 1'529.11 verlangt (Urk. 10). Damit ergibt sich, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 14), so dass der Antrag der Gesuchsgegnerin den gesetzlichen Anforderungen genügt. 5. Die Gesuchsgegnerin bringt zur Begründung ihrer Beschwerde vor, dass die Gesuchstellerin trotz mehrfacher telefonischer Aufforderungen in den Jahren 2014 und 2015 nicht detailliert dargelegt habe, wie sich insbesondere die Forderung von Fr. 1'529.11, welche als Nebenforderung bzw. diverse Rechnungen bezeichnet werde, zusammensetze. Auch die Vorinstanz sei nicht detailliert auf diese Forderungen der Gesuchstellerin eingegangen, sondern habe diese in

- 3 der Höhe von Fr. 1'100.– und Fr. 1'529.11 anerkannt, ohne sie geprüft zu haben (Urk. 10). 6. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 ZPO N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Auf die Beschwerde ist daher infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen). b) Die Vorinstanz erwog, dass die Gesuchstellerin ihr Rechtsöffnungsgesuch auf die Ratenvereinbarung vom 18./28. Januar 2013 stütze, worin die Gesuchsgegnerin unterschriftlich anerkannt habe, der Gesuchstellerin neben der von ihr anerkannten Forderung von Fr. 2'903.93 Fr. 1'100.– Verzugsschaden sowie Nebenforderungen von Fr. 1'529.11 zu schulden (Urk. 11 S. 2 unter Hinweis auf Urk. 3/3). Diese Urkunde stelle einen provisorischen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG dar; aus den Akten gingen sodann keine Gründe hervor, die der Erteilung der Rechtsöffnung für diese Beträge entgegenstünden. Die Forderung sei betragsmässig ausgewiesen (Urk. 10 S. 2). c) Die Gesuchsgegnerin setzt sich mit diesen Erwägungen der Vorinstanz in ihrer Beschwerdeschrift überhaupt nicht auseinander. Damit kommt sie ihrer Rüge- und Begründungspflicht nicht nach. Ihre Ausführungen zu den beiden Forderungsbestandteilen von Fr. 1'100.– und Fr. 1'529.11 sind zudem neu, nachdem sie sich dazu in ihrer Stellungnahme vom 8. August 2016 nicht ausdrücklich geäussert hat (Urk. 5). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind indessen im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 3f.). Diese Ausführungen sind daher im Beschwerdeverfahren unbeachtlich, weshalb darauf

- 4 nicht mehr näher eingegangen werden muss. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin ist daher nicht einzutreten. 7. Ausgangsgemäss wird die Gesuchsgegnerin für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts des Streitwerts im obergerichtlichen Verfahren von Fr. 2'629.11 ist die Gerichtsgebühr im Beschwerdeverfahren auf Fr. 300.– anzusetzen (Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG). Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchsgegnerin infolge ihres Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels erheblicher Umtriebe. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 10 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, zu den Akten des Verfahrens FV160170-L. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 5 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'629.11. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. September 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Kunz Bucheli

versandt am: mc

Beschluss vom 27. September 2016 Erwägungen: "1. Auf das Rechtsöffnungsgesuch wird im Umfang von Zins zu 6 % auf Fr. 2'058.23 seit 18. Januar 2013 nicht eingetreten. 2. Der Gesuchstellerin wird provisorische Rechtsöffnung erteilt in Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Zürich 2, Zahlungsbefehl vom 31. Juli 2015, für Fr. 2'903.93 nebst Zins zu 5 % seit 31. Juli 2015, Fr. 1'100.00, Fr. 1'529.11. Im Mehrumfang wird d... 3.-9. …" Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Gesuchsgegnerin wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 10 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, zu den Akten des Verfahrens FV160170-L. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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