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Zürich Obergericht Zivilkammern 02.09.2016 RT160143

2. September 2016·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·589 Wörter·~3 min·9

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT160143-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 2. September 2016

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____ SA Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 28. Juni 2016 (EB160704-L)

- 2 - Nach Einsicht in die Rekursschrift des Gesuchsgegners und Beschwerdeführers (fortan Gesuchsgegner) vom 24. August 2016 (am 25. August 2016 zur Post gegeben; vgl. den an Urk. 9 angehängten Briefumschlag), nach Einsicht in das angefochtene Urteil vom 28. Juni 2016 (Urk. 7), welches der Gesuchsgegner am 9. August 2016 persönlich in Empfang genommen hat (vgl. Urk. 8b), da gegen erstinstanzliche Endentscheide betreffend Rechtsöffnung die Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO das korrekte Rechtsmittel darstellt (Art. 319 lit. a ZPO i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO), weshalb der Rekurs des Gesuchsgegners von der beschliessenden Kammer als Beschwerde entgegengenommen wurde, da die Beschwerdefrist zehn Tage beträgt (Art. 321 Abs. 2 ZPO [i.V.m. Art. 251 lit. a ZPO], vgl. auch Urk. 7 S. 6 Dispositivziffer 6), da somit vorliegend die Beschwerdefrist am 19. August 2016 abgelaufen ist (Art. 142 Abs. 1 ZPO), da Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden müssen (Art. 143 Abs. 1 ZPO), da die am 25. August 2016 zur Post gegebene Beschwerde daher verspätet ist, weshalb darauf nicht einzutreten ist, da die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.– festzusetzen ist und die Kosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuchsgegner aufzuerlegen sind, da der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist,

- 3 wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 100.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie der Urk. 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 273.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 2. September 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: se

Beschluss vom 2. September 2016 wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die Spruchgebühr des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf Fr. 100.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie der Urk. 9, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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