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Zürich Obergericht Zivilkammern 19.08.2016 RT160137

19. August 2016·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,326 Wörter·~7 min·6

Zusammenfassung

Rechtsöffnung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT160137-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 19. August 2016

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich,

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 14. Juli 2016 (EB160800-L)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 14. Juli 2016 erteilte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) dem Gesuchsteller in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamts Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 28. April 2016) – gestützt auf eine Veranlagungsverfügung für die direkte Bundessteuer 2014 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 161.55 nebst 3 % Zins seit 28. April 2016 sowie Fr. 1.95; die Kostenfolgen wurden zu Lasten des Gesuchsgegners geregelt (Urk. 6 = Urk. 9). b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 11. August 2016 fristgerecht (Urk. 7b) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 8): "1. Anspruch auf Festsetzung eines neuen Termins beim Bezirksgericht Zürich durch ärztlichen Nachweis. 2. Definitive Rechtsöffnung des Gesuchstellers Betreibung Nr. 1, Betreibungsamt Zürich 11, Zahlungsbefehl vom 28. April 2016, für den Betrag CHF 161.55.- nebst Zinsen von CHF 1.95.- ist zu widerrufen." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog, die Parteien seien zur Verhandlung auf den 14. Juli 2016 vorgeladen worden. Der Gesuchsgegner sei zwar erschienen, habe das Gericht aber bereits nach rund zehn Minuten verlassen mit der Begründung, dass er nun schon lange genug gewartet habe. Unter Berücksichtigung, dass die Parteien damit zu rechnen hätten, dass es zu einer Verzögerung kommen könne, und der nur kurzen Wartezeit bestehe kein Anspruch auf eine neue Verhandlung, weshalb der Gesuchsgegner als unentschuldigt nicht erschienen gelte (Urk. 9 Erwägung 1). Der Gesuchsteller stütze sein Rechtsöffnungsgesuch auf die vollstreckbare Veranlagungsverfügung vom 19. August 2015, worin der Gesuchsgegner für die direkte Bundessteuer 2014 zur Zahlung von Fr. 161.55 verpflichtet worden sei. Diese Veranlagungsverfügung stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar; die Forderung samt Zins sei durch die eingereichten Unterlagen ausgewiesen. Aus den Akten würden keine Gründe hervorgehen, welche

- 3 der Rechtsöffnung entgegenstehen würden. Die definitive Rechtsöffnung sei daher zu erteilen (Urk. 9 Erwägung 2). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. c) Zu seiner Abwesenheit von der vorinstanzlichen Verhandlung macht der Gesuchsgegner in seiner Beschwerde geltend, er leide an schweren gesundheitlichen Problemen (Analfissur), welche beim Stuhlgang über Stunden zu sehr starken Schmerzen führen würden. Um den Gerichtstermin nicht zu verpassen, sei er schon 50 Minuten vorher dort gewesen und sei in ein nahegelegenes Café gegangen, was die Schmerzen noch verstärkt habe. Er habe sich geschämt, der Gerichtssekretärin und den anwesenden Damen von seinen Problemen zu berichten, und sich mit den Worten verabschiedet, dass er wiederkomme, wenn das Gericht für ihn Zeit habe (Urk. 8 S. 1 f.). Die Vorinstanz hatte die Parteien am 17. Juni 2016 ordnungsgemäss zur Verhandlung auf den 14. Juli 2016, 09:00 Uhr, vorgeladen (Urk. 4). Um 09:10 Uhr ist der Gesuchsgegner auf der Kanzlei der Vorinstanz erschienen und hat mitgeteilt, dass er genug gewartet habe und nun gehe; die Kanzleisekretärin wollte daraufhin im Gerichtssaal nachfragen, wie lang es noch gehe, doch der Gesuchsgegner hat dies nicht abwarten wollen, sondern ist sofort gegangen (Urk. 5). Auch wenn Gerichte bemüht sind, pünktlich zu sein, können vorangehende Verhandlungen manchmal nicht auf die Minute genau abgeschlossen werden (z.B. weil eine Partei etwas längere Ausführungen macht, als vom Fall her zu erwarten gewesen wäre). Parteien müssen daher damit rechnen, dass es zu einer gewissen Verzögerung beim Beginn ihrer Verhandlung kommen kann. Eine Verzögerung von lediglich 10 Minuten gibt dabei keinen Anspruch auf Ansetzung eines neuen Verhandlungstermins. Die Behauptung des Gesuchsgegners, er habe das Gerichtsgebäude aus gesundheitlichen Gründen verlassen müssen, wird durch die

- 4 eingereichte ärztliche Bestätigung (Urk. 10/1) nicht belegt und steht im Widerspruch zur vorinstanzlichen Aktennotiz, wonach er terminliche Gründe für sein Weggehen geltend machte (Urk. 5). Den Wahrheitsgehalt dieser Aktennotiz hat der Gesuchsgegner nicht in Frage gestellt. Die Vorinstanz ist daher zu Recht davon ausgegangen, er sei unentschuldigt der Verhandlung ferngeblieben. d) Zur Rechtsöffnung macht der Gesuchsgegner in seiner Beschwerde geltend, er lebe seit über drei Jahren von der Sozialhilfe und habe keine Einkünfte erzielt; auch das ganze Jahr 2014 habe er mit der Sozialhilfe bestreiten müssen. Das Sozialamt hätte eine Unterstützungsbestätigung direkt den Steuerbehörden zukommen lassen können. Somit sei der geforderte Betrag von Fr. 161.55 der direkten Bundessteuer nicht gerechtfertigt. Solange er wirtschaftliche Hilfe beziehen müsse, werde er keine Steuererklärung einreichen und auch keine geschätzten Steuern bezahlen (Urk. 8 S. 2). Das vorliegende Verfahren auf definitive Rechtsöffnung ist ein reines Vollstreckungsverfahren; es geht in diesem Verfahren nur noch um die Vollstreckung einer Forderung, über welche bereits rechtskräftig bzw. vollstreckbar entschieden wurde. Vorliegend ist die Festsetzung der Steuerschuld des Gesuchsgegners für die direkte Bundessteuer 2014 mit der vollstreckbaren Veranlagungsverfügung vom 19. August 2015 erfolgt (Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen, da der Gesuchsgegner trotz Mahnung keine Steuererklärung eingereicht habe; Urk. 3/2a). Eine Überprüfung jener Veranlagungsverfügung hätte in einem entsprechenden Rechtsmittelverfahren (mit einer Einsprache; vgl. Urk. 3/2a Rückseite) stattfinden können; dagegen darf die Veranlagungsverfügung im Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr überprüft werden. Demgemäss kann das Vorbringen des Gesuchsgegners, dass die direkte Bundessteuer 2014 von Fr. 161.55 nicht gerechtfertigt (d.h. die Veranlagungsverfügung nicht korrekt) sei, nicht berücksichtigt werden. Die Vorinstanz hat die Rechtsöffnung zu Recht erteilt. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Gesuchsgegners als unbegründet und sie muss abgewiesen werden.

- 5 - 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 163.50. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 100.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, dem Gesuchsteller schon mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 6 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 163.50. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 19. August 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: mc

Urteil vom 19. August 2016 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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