Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT160127-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 18. Juli 2016
in Sachen
Stadt Zürich, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Stadtrichteramt Zürich, Inkasso
gegen
A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 4. Juli 2016 (EB160804-L)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 4. Juli 2016 hatte das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 11. April 2016) – gestützt auf zwei Strafbefehle vom 22. Juni 2015 und 27. Oktober 2015 – definitive Rechtsöffnung für Fr. 480.-- nebst 5 % Zins seit 26. Februar 2016 sowie Fr. 310.-- erteilt und im Mehrbetrag (u.a. zwei Mahngebühren von je Fr. 10.--) das Gesuch abgewiesen (Urk. 10). b) Hinsichtlich der Mahngebühren hat die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 8. Juli 2016 (Postaufgabe 11. Juli 2016) Beschwerde erhoben (Urk. 9). c) Mit Schreiben vom 11. Juli 2016 (Postaufgabe 12. Juli 2016), beim Obergericht eingegangen am 13. Juli 2016, hat die Gesuchstellerin ihre Beschwerde zurückgezogen (Urk. 13). Das Beschwerdeverfahren ist demgemäss abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO). 2. a) Die Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren ausgangsgemäss kostenpflichtig. b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 50.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
- 3 - 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 9 und 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).
Zürich, 18. Juli 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: mc
Beschluss vom 18. Juli 2016 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 50.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage der Doppel von Urk. 9 und 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...